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So erhalten Männer, die sich durch ihren Heldenmut oder durch sonstige Verdienste, um ihr Vaterland und die Mitwelt verdient gemacht haben, als Merkmale der Zufriedenheit und Achtung, Auszeichnungen solcher Art, welche durch Titel und Veränderungen ihres bürgerlichen Namens ausgesprochen werden, wie die Geschichte der neuesten Zeit von, Umänderungen und Revolutionen aller Art auch dieser Beispiele in Menge aufzuweisen hat. Solche Namens -Veränderungen sind meistens wahrhafte Ehrenbezeugungen für den Empfänger, und Belohnungen echter Verdienste.

Möchte es aber nur mit den Veränderungen der Schiffsname gleiche Bewandtnisse haben, und dergleichen nie anders gestattet werden, als wenn Schiffe und Schiffer ihren Ruf durch wirkliche Verdienste und vorzüglich, ehrenvolle Leistungen erhöhet hätten, anstatt dass jetzt häufig; nur dann der Namen des Schiffes verändert wird, wenn Kaufmann und Assecuradeur alles Zutrauen, zu dem Schiffe und zu dem Schiffer verloren haben. Solche Schiffe nämlich, die immer beschädigt liefern, immer die kostspieligsten Havarien machen, für Rechnung der Ladungs-Interessenten und der Versicherer fortwährend das unbenutzte Reparatur - Geld, vermittelst der Assekuranz - Police einkassieren , müssen begreiflicherweise am Ende bei den Verladern und Assecuradeuren allen Credit verlieren. Je nachteiliger nun eine solche Kreditlosigkeit für den Eigentümer des Schiffes wird, und immer mehr werden muss, da er zu keiner Befrachtung mehr gelangen kann, so entschließt man sich, den bisher beschäftigten Kapitän anderweitig zu beschäftigen, gibt dem Schiffe selbst einen andern Namen, und es gelingt, durch diesen Kunstgriff den Assecuradeur aufs Neue anzulocken, und demselben wiederholte Verluste und Geldopfer zu veranlassen. Um dieser groben Täuschung (um die Sache nicht noch schlimmer zu benennen) und dem daraus entspringenden großen Nachteil für den Assecuradeur entgegen zu wirken, scheint es mir, dass zwei sehr einfache Mittel mit Erfolg würden angewandt werden können. Das erstere dieser Mittel ist schon in mehreren Ländern mitentschiedenem Vorteil benutzt worden, und besteht darin, dass man durch obrigkeitliche Verfügung jede Veränderung des Schiffs-Namens untersage, so dass die Benennung mit der Existenz des Schiffes eine und dieselbe bliebe, und eben so wenig verändert werden dürfe, so wenig ein Mensch im bürgerlichen Leben sich heute Claus, und morgen Peter nennen darf. Es dürfte indessen behauptet werden, dass es für den Käufer und neuen Eigentümer eines solchen verrufenen Schiffes, der doch an den früheren Verbrechen schuldlos ist, hart sey, wenn ihm gesetzlich die Befugnis abgesprochen würde, seinem neuen Eigentume einen andern willkürlichen Namen geben zu dürfen, um unter diesem die Erreichung ehrenvollerer Erfolge zu versuchen. Wollte man daher auf diese Forderung der Billigkeit Rücksicht nehmen, damit die Freiheit im Handel und Wandel auf keine Weise gekränkt werde, so dürfte man doch auch dann das zweite Mittel nicht ungerecht finden, sondern es vielmehr als notwendig betrachten können. Dieses aber besteht in der einfachen Vorsichts- Maßregel, dass es zum Gesetz gemacht würde, in den Connoissementen, wie in den Versicherungs-Policen, neben dem wirklichen gegenwärtigen Namen die früheren mit aufgeben zu müssen; widrigenfalls die Konfiskation des Schiffes eine Folge der straffälligen Täuschung sein müsse. Durch diese Maßregel, die wohl von Keinem gemissbilligt werden kann, würde alle Irrung und jeder intendierte Betrug dieser Art wegfallen, und dem Assecuradeur mancher Schaden - Ersatz erspart werden können."

 

Chronik des Hamburger See-Assekuranz-Geschäftes im Jahre 1824 von L. D. W. Tonnies, Mit-Direktor und Bevollmächtigtem der Versicherungs-Gesellschaft von 1823.