Zustand der Bauern in Mecklenburg. — Vorschläge in Beziehung auf dieselben

Aus: Das Landvolk im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
Autor: Bollbrügge, Carl Friedrich Wilhelm Dr. (1798-1846), Erscheinungsjahr: 1835
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Mecklenburg-Schwerin, Landvolk, Verfassung, Bauern, Handwerker, Büdner, Justiz, Polizei, Armenpflege, Verwaltung, Güter, Sitten und Gebräuche
Mit dem Worte „Bauern“ bezeichnet man im engeren Sinne auch in Mecklenburg die dem bäuerlichen Stande angehörenden Inhaber eines ländlichen Grundstücks vom mäßigen Umfange — einer sogenannten Bauernhufe.

Nach Maßgabe der Größe dieses Grundstucks unterscheidet man: Vollbauern oder Vollhüfner, Dreiviertelhüfner, Halb-, Drittel-, Viertel- und Achtelhüfner; die Viertel- und Achtelhüfner nennt man auch Kossäten.

Die Bauern in Mecklenburg sind, mit wenigen Ausnahmen, nicht wirkliche Eigentümer der von ihnen bewirtschafteten Hufen und in der Regel auch nicht Erbpächter, sondern stehen zu dem Grundherrn der Hufen in einem der Zeitpacht analogen obligatorischen Verhältnisse.

Nach Verschiedenheit der Grundherrschaft zerfallen die mecklenburgischen Bauern in zwei Hauptklassen, nämlich in fürstliche oder Domanial-Bauern und in ritterschaftliche Bauern — Hintersassen der Ritterschaft. Hierzukommen noch die Kloster-, Hospital-, Ökonomie- und Pfarrbauern, so wie auch die Bauer n in den städtischen Kämmereidörfern. Einige wenige Bauernschaften haben auch ritterschaftliche Lehn- und Allodial-Güter als wirkliches Eigentum erworben; diese stehen, abgesehen von dem Lehnsverhältnisse, unter keinem Grundherrn. 1)

Am zahlreichsten ist die Klasse der Domanial-Bauern. Die Verhältnisse derselben haben sich in den letzten sechzig Jahren, besonders aber im Laufe dieses Jahrhunderts sehr wesentlich verändert. In früherer Zeit, wenigstens vom Anfange des sechzehnten bis gegen das Ende des achtzehnten Jahrhunderts, waren auch die fürstlichen Bauern, wie alle Bauern im Lande, Fronbauern d. h. sie leisteten für ihre Hufen Frondienste auf den Domanial-Pachthöfen und zahlten daneben einige stehende Abgaben, z.B. Monatsgeld, Hühnergeld usw. Späterhin wurden zwar über die Hufen oberflächliche Ertrags-Anschläge formiert und von den Bauern eine verhältnismäßige Pacht erhoben; die Frondienste dauerten aber noch an den meisten Orten fort und wurden nun den Hauswirten nach einer bestimmten Taxe in Anrechnung gebracht. Am Ende des vorigen Jahrhunderts und in den ersten Jahren dieses Jahrhunderts wurde aber der Frondienst nach und nach in allen Domanial-Dörfern aufgehoben. — Durch die vor 14 Jahren erfolgte Aufhebung der Leibeigenschaft wurden die Verhältnisse der Hauswirtschaft nicht verändert, weil dieses Institut nur in Beziehung auf die nicht zum Besitz der Hufe gelangenden Kinder der Bauern einigen Einfluss hatte, übrigens für die Hauswirte schon längst ohne alle Bedeutung war.

Zur Zeit sind alle Dorffeldmarken im Domanium genau vermessen und bonitiert. Jeder Hauswirt entrichtet für seine Hufe eine nach einem genauen Anschlage ermittelte Pacht, trägt daneben die Real-Lasten des Grundstücks, zahlt einige Nebenabgaben und leistet in vorkommenden Fällen den sogenannten Extra-Dienst gegen eine bestimmte Vergütung. Der Extra-Dienst besteht in Hand- und Spann-Diensten in unmittelbar herrschaftlichen Angelegenheiten, z. B. bei herrschaftlichen Bauten. In den meisten Dörfern sind aber auch diese Dienste aufgehoben, und wird dafür von den Bauern ein sogenanntes Fuhrgeld bezahlt. Der Hauswirt hat die Verpflichtung, die Gehöftsgebäude im baulichen Stande zu erhalten, die rohen Baumaterialien werden jedoch größtenteils von der Gutsherrschaft verabreicht. Bei Neubauten werden außerdem noch einige Hilfsgelder bezahlt. Alle Gehöfts-Gebäude sind in der Domanialbrandkasse versichert; die Beiträge zu diesem Institute sind, nach kontraktlicher Bestimmung, von den Bauern zu zahlen. Die Hofwehr der Bauern gehört in der Regel der Grundherrschaft. 3) Denjenigen Hauswirten, welche mit eigener Hofwehr wirtschaften, wird ein angemessener Rabatt auf ihre Pacht zugestanden. — In sehr vielen Dörfern sind die Hufen der Bauern bereits völlig separiert, in anderen ist eine teilweise Separation, oder auch eine sogenannte Verkoppelung bewerkstelligt; mehrere Dorffeldmarken werden aber noch in Kommunion, jedoch allemal nach einer bestimmten Schlagordnung bewirtschaftet. — Über alle Verhältnisse der Bauern zur Grundherrschaft enthält ein förmlicher Kontrakt, welcher einer jeden Dorfschaft in der Regel auf zwei Roulancen ihrer Schlagordnung, also gewöhnlich auf vierzehn Jahre verliehen wird, die näheren Bestimmungen. Über die näheren Bedingungen des Kontrakts wird zwar mit den Hauswirten nicht förmlich unterhandelt, jedoch wird derselbe ihnen, bevor die Vollziehung von beiden Seiten geschehen, mitgeteilt, und auf ihre billigen Wünsche, in soweit sich dieselben nicht auf das in Grundlage des Ertragsanschlags festgestellte Pachtquantum beziehen, angemessene Rücksicht genommen. —

Nach Ablauf der Kontrakts-Jahre erhalten die Hauswirte jedesmal einen neuen Kontrakt, und müssen sodann jede Veränderung, Verkleinerung oder Vertauschung ihrer Hufen, die etwa beliebt werden mag, sich gefallen lassen.

Bei dem Ableben eines Hauswirts wird das Gehöft dem ältesten Sohn, oder wenn der Bauer keine männlichen Deszendenten hinterlassen hat, demjenigen, der die älteste Tochter heiratet oder geheiratet hat, verliehen. Wenn die ältesten Söhne, oder die Männer der ältesten Töchter, zur Wirtschaftsführung nicht tüchtig sind, so kommt das Gehöft an einen jüngeren Sohn, oder an den Mann einer jüngeren Tochter. Auf Seitenverwandte wird in der Regel keine Rücksicht genommen. 4) Jeder antretende Hauswirt erhält einen sogenannten Haus- oder Hofbrief, — eine Urkunde über die geschehene Einweisung. — Hauswirte, welche wegen ihres vorgerückten Alters oder wegen Schwächlichkeit nicht mehr ihrer Wirtschaft vorstehen können, sind berechtigt, ihre Hufen an den Gehöftserben abzutreten, und erhalten dann den sogenannten Altenteil vom neuen Hauswirte, nämlich eine Wohnung in den Gehöftsgebäuden, einige Ländereien zum Anbau von Kartoffeln, Flachs usw., eine Kuh mit Weidefreiheit und dem nötigen Heu und Stroh zur Ausfütterung, einige Schweine, Schafe usw. und einige Scheffel Winter- und Sommerkorn. Zuweilen erhält der Altenteiler auch einige Obstbäume, etwas Backobst usw. Wenn der Altenteiler Witwer ist, so erhält er nur die Hälfte der Ländereien und auch nur die Hälfte von den meisten jährlichen Natural-Abgaben. Die Witwe eines Hauswirts erhält ebenfalls den halben Altenteil. Wenn beim Tode eines Hauswirts der Gehöftserbe noch minderjährig ist, so wird entweder das Gehöft einem oder auch den gesamten Mit-Hauswirten im Dorfe bis zur Volljährigkeit des Gehöftserben verpachtet und von dem Pachtüberschüsse die Erziehung, der Unterhalt und die Aussteuer der Kinder des verstorbenen Hauswirts bestritten, — oder die Witwe setzt unter Assistenz der Vormünder die Wirtschaft fort, falls dieselbe entschlossen ist, nicht zur zweiten Ehe zu schreiten. Zuweilen, wenn es nach den vorliegenden Umständen angemessen erscheint, wird aber auch gestattet, dass die Witwe sich wieder verheiratet und ihr Ehemann als sogenannter Interims-Wirt das Gehöft bis zur Volljährigkeit des Gehöftserben, oder auch wohl noch einige Jahre länger bewirtschaftet.

Hauswirte, welche eine schlechte Wirtschaft führen und die ihnen obliegenden Leistungen nicht erfüllen, werden vom Gehöfte entsetzt. Abgemeierte Hauswirte erhalten in der Regel keinen Altenteil, und wird auch ihren Deszendenten keine Berechtigung in Beziehung auf das Gehöft zugestanden, wenn gleich die Grundherrschaft häufig aus besonderer Gnade bei der Wiederbesetzung des Gehöfts auf dieselben Rücksicht nehmen lässt.

Die nicht zum Besitz der Bauerstelle gelangenden Kinder eines Hauswirts erhalten aus dem Gehöfte außer ihrem Anteil an den Allodial-Nachlass ihres Vaters die dorfübliche Aussteuer — gewöhnlich eine Kuh und einige Mobilien, — und daneben noch die sogenannte halbe Hochzeit — einen Beitrag von fünf Thalern zu den Hochzeitskosten, — wenn ihnen nicht etwa die Hochzeit auf dem Gehöfte selbst ausgestattet wird.

Seit den letzten zwanzig Jahren sind viele einzelne Bauerhufen und hin und wieder alle Gehöfte eines Dorfs vererbpachtet. Man hat hierbei im allgemeinen die Grundsätze der römischen Emphyteusis befolgt, jedoch die Steigerung des Canons, wenn sich nach einer bestimmten Reihe von Jahren ein höherer Durchschnittspreis des Korns ergeben sollte, vorbehalten.

Der Zustand der ritterschaftlichen Bauern und der Bauern in den Kloster-, Hospital- und Kämmereidörfern ist demjenigen der Domanial-Bauern im allgemeinen sehr ähnlich. In den speziellen Verhältnissen der ritterschaftlichen Hintersassen findet man jedoch weniger Gleichförmigkeit. In einigen wenigen Gütern mag es noch Fronbauern geben, wenigstens fand man diese noch hin und wieder vor zehn Jahren. In mehreren Gütern zahlen die Bauern für ihre Hufen Dienstgelder oder Pacht, und stehen im allgemeinen in demselben Verhältnisse wie die Domanial-Bauern; dies gilt namentlich auch von den Klosterbauern. 5) In vielen Gütern sind die Verhältnisse der Bauern zur Gutsherrschaft durch eine landesherrliche Kommission reguliert, und normiert sodann für dieselben ein landesherrlich bestätigtes Regulativ. Die sogenannten regulierten Bauern unterscheiden sich ebenfalls nicht wesentlich von den Domanial-Bauern, sie haben jedoch gewöhnlich nur sehr kleine Hufen, und sind auch, wie überhaupt die meisten ritterschaftlichen Bauern, gewöhnlich zu einigen Fuhren und Diensten für den Gutsherrn wahrend der Erntezeit verpflichtet. In neuerer Zeit haben auch mehrere Gutsbesitzer ihre Bauern in Erbpächter verwandelt, und findet man auch hin und wieder ritterschaftliche Bauern, denen schon aus älterer Zeit ein Erbzinsrecht zusteht. Endlich findet man auch einzelne Beispiele von Lehnbauern, — Besitzer von Bauernlehnen, welche nicht mit den oben schon angeführten Bauern, die ritterschaftliche Lehne erworben haben, verwechselt werden dürfen.

Von der Landesherrschaft wird schon seit längerer Zeit eine allgemeine Regulierung der bäuerlichen Verhältnisse in den ritterschaftlichen Gütern beabsichtiget, und haben darüber schon wiederholt Beratungen auf den Landtagen statt gefunden, welche jedoch, bis jetzt noch ohne Resultat geblieben sind.

Da die Erlegnisse der Bauern, wenn man den möglichen Ertrag der Bauernhufen mit dem wirklichen Ertrage der Ländereien in Vergleich stellt, keineswegs übertrieben sind, 7) und überdies in neuerer Zeit, besonders, in den Domänen, alles sorgfältig entfernt ist, was früher die Wirtschaftsführung erschwerte, so sollte man glauben, dass sämtliche Bauern in einem bedeutenden Wohlstande leben müssten. Dies ist aber gleichwohl im allgemeinen nicht der Fall. Man findet in allen Gegenden des Landes neben vielen tüchtigen und wohlhabenden Bauern eine nicht geringe Anzahl, welche nichts weniger als wohlhabend ist und bei irgend ungünstigen Konjunkturen sofort mit der Pachtzahlung in Rückstand bleibt. Der Haupt-Grund dieser betrübenden Erscheinung ist, nach meiner Ansicht, in dem Umstande anzutreffen, dass es den meisten Bauern an industriellem Sinn fehlt. Oftmals mag aber auch der Mangel an Betriebskapital dem Fortkommen der Bauern hemmend entgegen treten.

Wenn nun der Wohlstand der Bauern, besonders der zahlreichen Domanial-Hauswirte, nicht nur für das unmittelbare Interesse der landesherrlichen Kasse, sondern auch mittelbar für das Interesse aller Staatsbürger von der allergrößten Wichtigkeit ist, so kann eine vielseitige Besprechung derjenigen Mittel, welche geeignet sein möchten, einen erhöhten Wohlstand der Bauern herbeizuführen, nicht unangemessen erscheinen, und dürfte in dieser Rücksicht die Mitteilung meiner unvorgreiflichen Ansichten gerechtfertigt sein. — Ich erlaube mir nachstehende Vorschläge, welche zunächst auf die Verhältnisse der Domanial-Bauern Beziehung haben, einer reiferen Prüfung an Heim zu stellen:

1) Obwohl die Bauern sich im Besitz ihrer Hufen für sich und ihre Nachkommen einigermaßen gesichert wissen, so fehlt ihnen doch das die Industrie so sehr erweckende Gefühl des Eigentums. Sie müssen darauf gefasst sein, dass jedesmal nach Ablauf des Kontrakts eine Erhöhung ihrer Erlegnisse eintritt, und auch wohl eine Veränderung oder Vertauschung mit ihren Ländereien vorgenommen wird; schon aus diesem Grunde scheuen sie oft alle mühseligen und kostspieligen Verbesserungen ihrer Hufen. Sie können überhaupt über ihre Gehöfte in keiner Beziehung frei verfügen und haben keinen Kredit, weil sie keine Hypothek bestellen können. Alles dies tritt dem Aufkommen eines industriellen Sinnes entgegen. — Dieser Sinn kann nur dadurch geweckt werden, dass dem Bauern seine Hufe als Eigentum verliehen wird, oder, da diese Maßregel, abgesehen von der Unmöglichkeit ihrer Ausführung, in mehrfacher Beziehung für die in Mecklenburg vorliegenden Verhältnisse nicht passlich erscheint, dass man den Bauern zum wirklichen Erbpächter erhebt. 8) Die Richtigkeit dieser Ansicht ist auch schon längst von der kompetenten hoheren Behörde, unter deren einsichtsvollen Verwaltung der Ertrag der Domänen, trotz den Drangsalen des Krieges und den so häufig unglücklichen Konjunkturen für den Absatz der ländlichen Produkte, im Laufe dieses Jahrhunderts so sehr erhöhet ist, auch dadurch längst anerkannt, dass bereits mehrere hundert Bauerhufen in Erbpachtstellen verwandelt sind. — Sollte aber eine allgemeine Durchführung dieser Maßregel nicht möglich sein? — Es ist diese Frage schon in mehreren kameralistischen Schriften ausführlich besprochen. Ich führe hier nur an:

Über die Beschaffenheit der Leibeigenschaft in den Kammergütern des Herzogtums Mecklenburg-Schwerin, von C. C. Eggers. Bützow 1784.

Kameralistische Grundsätze, Erfahrungen und Ansichten, von F. F. v. Bülow. Hamburg 1826.

Der Erbkauf von Landgütern, — eine Abhandlung in den neuen Annalen der mecklenburgischen Landwirtschafts-Gesellschaft, Jahrgang XIV (vom Forstinspektor Becker zu Rövershagen).

Über die bäuerlichen Verhältnisse in Mecklenburg, von C. v. Lehsten. Rostock 1830.

Über die Erbverpachtung kleiner und größerer Grundstücke, von Michelsen. Rostock 1832.

Nach meiner Ansicht darf die aufgestellte Frage bejahet werden, und möchte ich, mit Bezugnahme auf die in dem erwähnten Werke des Kammerrats von Bülow enthaltene umsichtsvolle Abhandlung: „Freimüthige Ansichten über den Nutzen des kleinen Grundbesitzes“, nachstehende Bedingungen bei einer Erbverpachtung der Domanialhufen in Vorschlag bringen:

a) Die Gebäude und die herrschaftliche Hofwehr nebst den Einsaaten werden nach ihrem jetzigen Wert taxiert und der Preis als Erbstandsgeld für die Hufe zur ersten Stelle in das Hypothekenbuch des Gehöfts eingetragen. Der jetzige Bauer, so wie seine männlichen Deszendenten, sind aber zur Verzinsung dieses Erbstandsgeldes während der ersten fünfzehn Jahre nicht verpflichtet, wenn die Hufe in ihrem Besitze bleibt. Fällt das Gehöft an eine Tochter, so wird die Hälfte des Erbstandsgeldes sofort ausgezahlt. Gelangt das Gehöft durch Vererbung oder Veräußerung an einen Seitenverwandten, oder an einen Fremden, so ist das ganze Erbstandsgeld abzutragen. Nach Ablauf von fünfzehn Jahren wird das Erbstandsgeld, wenn, und insoweit es noch nicht abgetragen ist, mit zwei Prozent verzinset, fünfzehn Jahre später aber mit vier Prozent, und darf dann sowohl von Seiten des Grundherrn als von Seiten des Erbpächters gekündigt werden.

b) Zur Ausmittelung des Canons wird ein genauer Anschlag über die mögliche jährliche Pachtaufkunft formiert. Von der ermittelten Summe wird aber nur die Hälfte als eigentlicher Canon festgestellt. 9) Die andere Hälfte wird auf ein fünfprozentiges Kapital reduziert, und dieses Kapital zur zweiten Stelle ins Hypothekenbuch intabuliert. 10) Diese intabulierte Kammerschuld kann der Erbpächter nach Belieben ganz oder teilweise kündigen; die Grundherrschaft ist zu dieser Kündigung erst nach zehn Jahren berechtigt — nachdem sich inzwischen der Kredit des Erbpächters konsolidiert hat —. Die Kündigung muss von beiden Seiten ein Jahr vor der Auszahlung geschehen. Die Zinsen dieser Kammerschuld werden übrigens in allen Beziehungen dem Canon gleichgestellt und sind mit diesem zugleich in vierteljährlichen Terminen zu berichtigen. — Ein gleichmäßiger, bestimmter Rabatt kommt bei Veranschlagung der Hufen nicht in Abzug, weil der zum Erbpächter erhobene Hauswirt und seine Deszendenten das Erbstandsgeld nicht verzinsen und sonstige Akquierenten der Hufe keine persönliche Berücksichtigung in Anspruch nehmen können, und auch in Beziehung auf diese die Rücksicht, dass das Staatswohl benachteiligt wird, wenn ein Grundstück mit einem unverhältnismäßigen hohen Canon belastet ist, nicht in Betracht kommen kann, weil durch Ablösung der Kammerschuld die Abgaben der Erbpachtung verringert werden können. Denjenigen Hauswirten, welche baufällige Gebäude erhalten, wird jedoch für die ersten zehn oder zwanzig Jahre ein angemessener Rabatt zugestanden, so wie überhaupt bei Feststellung des Canons bei den einzelnen Hufen auf alle etwa vorliegenden ungünstigen Umstände Rücksicht genommen werden muss. — Der Canon wird bei der Veranschlagung in Geld und zugleich in Korn nach einem gewissen Durchschnittspreis berechnet; nach fünfzig Jahren wird der Durchschnittspreis aufs neue ermittelt, und nach dem Resultate dieser Berechnung der bare Canon verändert. Die Veränderung ergreift zwar den ganzen anschlagsmäßigen Ertrag der Hufe, es kommt aber die ganze Differenz bei dem eigentlichen unablöslichen Canon, und nicht bei der intabulierten Kammerschuld, in Ansatz.

Bei der ganzen Operation der Vererbpachtung ist unverkennbar die möglichst zutreffende Veranschlagung von der größten Wichtigkeit. Ob nun bei dieser Veranschlagung die bisher bei der Zeitpacht beobachteten Kammergrundsätze ausreichend sind, oder ob eine Veranschlagung unter Zuziehung ausgezeichneter Ökonomen angemessen erscheint, wage ich nicht zu entscheiden. — Wenn die bisherigen Kammerprinzipien beibehalten werden, so möge aber doch wohl eine Revision der Bonitierung, und eine Veränderung in Rücksicht der bisher üblichen Anschlagskolumnen statt finden müssen. Es wäre noch wohl eine höhere Kolumne zu schaffen, und nach dieser diejenigen Hufen zu veranschlagen, welche gleichmäßigen guten Boden und eine vorteilhafte Lage haben, wogegen die übrigen nach der bisherigen ersten Kolumne in Anschlag kommen. 11) Denjenigen Hauswirten, welche besonders ungünstig gelegene Hufen erhalten, muss ein angemessener Rabatt zugestanden werden. 12) — Bei der bisherigen Vererbpachtung wurden die Ungleichheiten durch das bei dem Aufgebot aufkommende größere oder geringere Erbstandsgeld ausgeglichen; da dies aber bei einer Vererbpachtung ohne Aufgebot nicht der Fall ist, so wird es notwendig, dass bei den Prinzipien der Veranschlagung auf die Verschiedenheit der Hufen größere Rücksicht genommen wird.

c) Außer dem Canon entrichtet der Pächter keine Neben-Abgaben an den Grundherrn als solchen, jedoch zahlt derselbe, so lange das Erbstandsgeld nicht abgetragen ist, ein mäßiges Fuhrgeld — Aversionsquantum für die Befreiung vom Extra-Dienst —. In einigen Gegenden mag statt dessen auch wohl die Reservation einiger Fuhrleistungen notwendig sein. — Die auf die Hufe fallenden Grundsteuern, so wie überhaupt alle Real- und Kommunallasten, trägt lediglich der Erbpächter.

d) Die älteren Pachtrückstände werden, wenn sie aus früheren Kriegsjahren, oder aus den Jahren 1821 bis 1827 herstammen, oder in Folge einer zu hohen Bonitierung entstanden sind, ganz erlassen. Pachtrückstände, welche durch die schlechte Wirtschaft des Hauswirts, oder seiner Vorfahren veranlasst sind, werden nach der Kammerschuld intabuliert, jedoch erst nach fünf Jahren mit vier Prozent verzinst und nach andern fünf Jahren der Kündigung unterworfen.

e) Jeder Erbpächter hat die Berechtigung, aus den herrschaftlichen Forsten einige Klafter Brennholz für die Hälfte der jedesmaligen Forsttaxe zu kaufen. Diese Verpflichtung der Forsten kann aber jedes mal bei einer neuen Bestimmung des Kanons von der Grundherrschaft nach einem festzustellenden Prinzipe abgelöst werden. 13)

f) Nach dem Tode des Erbpächters fällt das Gehöft an den ältesten Sohn, oder an die älteste Tochter. Sind keine Deszendenten vorhanden, so entscheidet über die Nachfolge im Gehöft unter den gleich nahen Verwandten das Los, wenn nicht etwa durch testamentarische Verfügungen ein Gehöftsnachfolger ernannt ist. Die Miterben des Gehöftsnachfolgers erhalten nur dasjenige aus dem Gehöfte zu ihren Anteilen ausgezahlt, was etwa von der Kammerschuld, oder vom Erbstandsgelde abgetragen ist. Nur dieses, so wie die Hofwehr und das sonstige Vermögen, kommt bei der Berechnung für die Erbteilung in Ansatz. Die im Gehöft außer der Kammerschuld intabulierten Schulden werden von dem beweglichen Vermögen abgezogen. Sind die Schulden so bedeutend, dass alles bewegliche Vermögen absorbiert wird, so sind die Miterben berechtigt, den öffentlichen Verkauf des Gehöfts zu verlangen.

g) Parzellierungen und Verpfändungen des Gehöfts, so wie auch Belastungen mit Servituten, sind ohne grundherrschaftlichen Konsens unzulässig und nichtig. Eben so wenig darf das Gehöft in gemeinschaftlichem Besitz mehrerer sein. — Auch darf ein Erbpächter in einem Dorfe nicht mehrere Hufen zugleich besitzen. 14)

h) Wenn drei Quartalraten des Kanons unberichtigt geblieben sind, so kann die Grundherrschaft den Erbpächter exmittieren und das Gehöft zurücknehmen.

i) Dingliche Rechte können nur durch Intabulation an das Gehöft erworben werden, und bedarf es daher niemals einer Proklamation.

k) Bei Veräußerungen hat die Grundherrschaft das Vorkaufsrecht, und werden auch einige Konsensgebühren entrichtet.

l) Bei Veränderungen in der Person des Grundherrn oder des Erbpächters wird ein mäßiges Laudemium bezahlt.

Außer den vorstehenden Hauptbedingungen wird der Erbpachtkontrakt noch manche weniger wesentliche Bestimmungen enthalten müssen, z. B. über die Versicherung der Gebäude in der Brandkasse, der Feldfrüchte in einer Hagelassekuranz usw.

Zunächst dürften nur diejenigen Hauswirte zu Erbpächtern zu erheben sein, deren Hufen separiert sind, oder doch ohne Schwierigkeit separiert werden können. Denn wenn auch an sich die Kommunionwirtschaft kein Hindernis der Vererbpachtung ist, so dürfte doch der Umstand, dass eine Separierung aller Bauerhufen höchst wünschenswert erscheint, eine solche aber nach geschehener Vererbpachtung immer sehr viel Schwierigkeit haben wird, in Berücksichtigung zu nehmen sein. 16)

2) Da aber vorauszusehen, dass die zu Erbpächtern erhobenen Hauswirte nur dann zum Wohlstand gelangen können, wenn sie ihre Hufen mit Umsicht und Fleiß bewirtschaften, so möchte es vor allen Dingen notwendig werden, darauf bedacht zu sein, die Bauern und Erbpächter zu einer tüchtigen Wirtschaftsführung anzuhalten. — Als ein angemessenes Mittel für diesen Zweck möchte ich eine gründliche Kontrolle der Bauerwirtschaften proponieren. — Wenn aber durch eine solche Kontrolle eine Heranbildung des Hauswirts zum besseren Landwirt bewirkt werden soll, so muss sie notwendig ausgezeichneten Ökonomen von gründlichen theoretischen und praktischen Kenntnissen, die auch wo möglich mit der Wirtschaftsführung auf kleineren Grundstücken in Ländern, wo die Landwirtschaft in hoher Kultur steht, bekannt sind, übertragen werden. Eine Kontrolle durch die Beamten, wie sie in dem oben schon angeführten schätzenswerten Werke des Kammerrats von Bülow vorgeschlagen wird, hat unverkennbar den Nutzen, dass die kontraktlichen Bestimmungen über die Benutzung der Dorffeldmarken aufrecht erhalten werden und die Deterioration der Hufen verhütet wird, sie scheint aber, meines Erachtens, nicht ausreichend, wenn es den wichtigen Zweck gilt, die Bauerhufen in möglichst hohe Kultur zu bringen. Der Beamte ist bei den jetzigen Staatseinrichtungen, selbst wenn auch die Justiz von der Administration getrennt werden sollte, viel zu sehr an den Schreibtisch gefesselt, als dass man von demselben eine umfassende, allseitige ökonomische Ausbildung verlangen dürfte. 17)

Der Bauer wird den Anordnungen des Beamten, den er als einen Städter und als Geschäftsmann hinter dem Schreibtische kennt, kein besonderes Vertrauen schenken und sich in seinem Fache immer klüger dünken, als sein Vorgesetzter.— Nach meiner Ansicht, dürfte die vorgeschlagene Kontrolle durch Ökonomiekommissare, welche vom Kammerkollegium zu ernennen wären, zu beschaffen sein. Diese Kommissäre würden etwa alle Jahre, oder nach Umständen auch in vielen Gegenden nur alle zwei bis drei Jahre, nach bestimmten Distrikten, alle Dörfer bereifen, und nach einer genauen Instruktion alle Bauernwirtschaften untersuchen müssen, gleichzeitig aber auch angemessene Verbesserungsvorschläge einzureichen haben. Um diese Verbesserungen zu verwirklichen, würde wohl die Zusicherung von Prämien am zweckmäßigsten sein, wenigstens bei bedeutenden, eingreifenden Veränderungen, indem in solchen Fällen unmittelbare Vorschriften, deren verkehrte Ausführung nicht selten zu befürchten sein möchte, nicht passend erscheinen. Ich möchte übrigens, um vergleichsweise zu reden, den Kommissaren nur das öffentliche Ministerium (die Staatsanwaltschaft), den Beamten aber gleichsam das Richteramt zugestehen, so dass alle Vorschläge von den Beamten in Ausführung zu bringen. Die Kommissare dürften alle bei der Wirtschaftsführung nötig scheinenden Einrichtungen, so wie die zu erkennenden Strafen bei vorgefundenen Unregelmäßigkeiten, und auch die zu erteilenden Prämien, vorzuschlagen, das Weitere aber den Beamten zu überlassen haben, welche wegen Ausführung der Vorschläge wiederum von der großherzoglichen Kammer zu kontrollieren sein dürften. — Auf diese Weise würde zugleich den Beamten Gelegenheit gegeben, sich in ökonomischen Angelegenheiten gründlich zu belehren, und bei ihnen auch ein Eifer erweckt werden, den Landwirtschaftsbetrieb in ihrem Amte möglichst zu heben, um die Tätigkeit der Kommissare mehr und mehr entbehrlich zu machen. Tüchtige Hauswirte dürften mit aller Kontrolle nach und nach gänzlich zu verschonen sein. — Über das nähere Verfahren bei einer solchen Kontrolle sind in dem schon mehrfach angeführten von Bülow’schen Werke beachtenswerte Andeutungen enthalten. — Dass es in dieser Beziehung auch von der größten Wichtigkeit sein muss, brauchbare Dorfschulzen anzustellen, und diese mit einer angemessenen Instruktion zu versehen, bedarf wohl kaum der Erwähnung. — Da durch die Kontrolle bezweckt werden soll, dass die Bauerhufen zur möglichst hohen Kultur gelangen, so würde besonders dahin zu wirken sein, dass überall ein zweckmäßiges Wirtschaftssystem eingeführt werde. Denn wenn auch auf den größeren Hoffeldern, und auch auf den meisten Bauerhufen, die jetzt übliche Schlagwirtschaft vielleicht noch sehr lange Zeit die angemessenste Wirtschaftsform bleiben mag, so kann doch gewiss auf vielen Bauernhufen, die eine günstige Lage und guten gleichmäßigen Boden haben, mit Vorteil Wechselwirtschaft, mit oder ohne Stallfütterung, zur Anwendung kommen. Noch häufiger werden bei den Bauernhufen einzelne Modifikationen der gewöhnlichen Wirtschaftsformen anzuraten sein, z. B. Fruchtwechselwirtschaft bei einem Teile der Ländereien, Stallfütterung des Zugviehes usw. Wünschenswert wäre es auch ganz besonders, wenn ein Fonds errichtet werden könnte, aus welchem fleißigen Hauswirten, die aber wegen des ihnen fehlenden Betriebskapitals ihre Wirtschaft nicht in Flor zu bringen vermögen, Vorschüsse gemacht würden.

Die vorgeschlagene Kontrolle dürfte nicht nur auf Pachtbauern, sondern auch auf alle zu Erbpächtern erhobenen Hauswirte, welche das Erbstandsgeld noch nicht abgetragen, zu erstrecken sein.

Dass die Ausführung der vorgeschlagenen Maßregel einigen Kostenaufwand erfordert, ist zwar unverkennbar. Da aber in einem wohl eingerichteten Staate diejenigen Kosten, welche erforderlich werden, um einen wichtigen Industriezweig zu heben, nicht gescheut werden dürfen, hier aber der wichtigste Industriezweig Mecklenburgs zur Frage steht, so kann, meines Erachtens, jener Kostenaufwand, welcher für die Folge gewiss reichlich sich verzinst, nicht in Betracht kämmen.

3) Um eine verbesserte Bewirtschaftung der Bauerhufen herbeizuführen, möchte es auch besonders notwendig sein, dass den Gehöfterben zur Erlernung landwirtschaftlicher Kenntnisse Gelegenheit gegeben werde. — Nach meinem Dafürhalten gibt es zu diesem Zweck kein einfacheres Mittel als die Verpflichtung aller Gehöfterben zu einem drei- bis vierjährigen Knechtsdienst in den ritterschaftlichen Gütern, oder auf den Domanial-Pachthöfen. Dass in den meisten ritterschaftlichen Gütern die Landwirtschaft gut und tüchtig, und an vielen Orten auf eine musterhafte Weise betrieben wird, ist eine anerkannte Tatsache. Der Gehöfterbe wird also in der Regel auch Gelegenheit finden, wenigstens eine tüchtige Ackerbestellung kennen zu lernen.

Da unter den zahlreichen Domanial-Pächtern bekanntlich sehr viele tüchtige Landwirte sich befinden, so möchte es auch ohne bedeutende Opfer zu erreichen sein, dass unter Vermittlung der großherzoglichen Kammer ein Verein sich bildet, der sich anheischig macht, Bauersöhne als Knechte anzunehmen, und sich für ihre landwirtschaftliche Ausbildung zu interessieren. Es steht auch wohl zu erwarten, dass selbst einige Gutsbesitzer und einige Pächter von ritterschaftlichen Gütern diesem Vereine sich anschließen.

Man mag vielleicht gegen diesen Vorschlag den Einwand aufstellen, dass bei großen Landwirtschaften andere Prinzipien in Anwendung kommen, als bei kleinen Ökonomien, und deshalb die Wirtschaftsführung auf den Höfen den Bauern nicht unbedingt zum Muster dienen könne. — Der Bauersohn soll aber auch nicht auf den Höfen dienen, um sich das System der dort herrschenden Wirtschaft anzueignen, welches ihm ohnehin zur Zeit noch für seine Wirtschaft vorgeschrieben wird; er soll dort nur das Allgemeingültige einer guten Landwirtschaft kennen lernen, z. B. eine angemessene Methode beim Mergeln, eine zweckmäßige Anwendung verbesserter landwirtschaftlicher Instrumente, ein zweckmäßiges Verfahren bei der Aufzucht des Viehs usw.

Wenn es in Mecklenburg zur Einrichtung eines landwirtschaftlichen Instituts kommen sollte, so wäre es gewiss wünschenswert, dass bei demselben auch auf die Heranbildung tüchtiger Wirte für Bauerwirtschaften Bedacht genommen würde. 19) Ein geachteter Schriftsteller, Julius Graf von Soden, sagt in seiner National-Ökonomie Bd. VII. S. 226: „Landwirtschaftliche Institute aber müssten einzig für „den wirklich produzierenden Landmann organisiert sein, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen. Mögen aus jedem Distrikt jährlich nur zwei Bauersöhne, und während sechs bis neun Monaten des Jahres, wissenschaftlich im Landbau unterrichtet werden, welche unermessliche Vorteile für den Landbauern!

„Auch der ungebildetste Mensch ist empfänglich für das Neue; der gesittete Umgang mit seinen Lehrern wird und muss einen bleibenden Eindruck zurücklassen, und allmählich die Rustizität verbannen, die nur eine Folge des einsamen ungeselligen Lebens und der Unkenntnis einer höheren Bildungsstufe ist. Denn an sich schließt der Landbau einen gewissen Grad von Bildung und Geschliffenheit keineswegs aus; und es gibt wohl kein edleres, so wie nützlicheres und ehrwürdigeres Wesen, als den gebildeten Landmann.

„Die Kosten einer solchen Anstalt können bei dem sinnigen Staatswirt wahrlich nicht in Bettachtung kommen. Es mag keinen rein-ökonomischeren Aufwand geben.

„Geistes-Arbeiter haben wir nur zu viel. Und welchen Aufwand machen nicht die Regierungen auf solche Zweige der Wissenschaften, z. B. Philologie usw., deren Einfluss auf Menschenwohl doch entfernter ist?“

Dass die obigen von mir aufgestellten Vorschläge, obwohl dieselben zunächst nur auf die Donmnial-Bauern Bezug haben, auch für die ritterschaftlichen Bauern mit einigen Modifikationen, die sich leicht ergeben werden, in Anwendung kommen können, bedarf wohl kaum einer weiteren Ausführung. Noch mehr gilt dies in Beziehung auf die Kloster- und Hospitalbauern, so wie auf die Bauern in den städtischen Kämmereidörfern.

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1. Die fünf Bauernschaften im Lande, welche ritterschaftliche Lehn- und Allodial-Güter besitzen, sind kanzleisässig. Diejenigen Bauernschaften, welche Lehngüter an sich gebracht haben, bestellen aus ihrer Mitte einen Provasallen.

2. Da bis zum sechzehnten Jahrhundert fast alles Land unter Bauern verteilt war und nur sehr wenige Vorwerke existierten, so konnten damals eigentliche Frondienste zur Ackerbestellung nur noch wenig vorkommen; die Bauern zahlten damals Geldpachte, lieferten Naturalien und leisteten bei vorkommenden Bauten die sogenannten Burgdienste.

3. Ob beim Zweifel über das Eigentum der Hofwehr die Vermutung für den Grundherrn oder für den Bauer streite, ist eine Kontroverse. — Da man seit mehreren Jahrhunderten fast überall die Hofwehren als grundherrschaftliches Eigentum findet und von dieser Regel nur sehr seltene Ausnahmen vorkommen, so dürfte die Richtigkeit der Behauptung in v. Kamptz Handbuch des Mecklenb. Zivil-Rechts, § 181 „dass die Vermutung für das gutsherrliche Eigentum der Hofwehr rechtlich nicht begründet sei“, wohl mit Grund in Zweifel zu ziehen sein.

4. So wahrscheinlich es auch ist, dass in früheren Jahrhunderten, als fast alles urbar gemachte Land unter Bauern verteilt war, diese in einem der ursprünglichen Lehnsunterwerfung analogen Verhältnisse standen und auf diese Weise eine Art Anrecht an die von ihnen bewirtschafteten Hufen hatten, welches sie auch wohl auf ihre Deszendenten und Seitenverwandten vererben mochten, so gewiss ist es auch dagegen, dass sich die Verhältnisse schon im sechzehnten Jahrhundert und vielleicht noch früher, besonders aber nach dem dreißigjährigen Kriege, ganz anders gestalteten. Zur Zeit haben die Domanial-Bauern keine andere Rechte an ihre Hufen als diejenigen, die ihnen im Kontrakt zugesichert sind und die lediglich durch die Gnade des Landesherrn ihnen zugestandene Berücksichtigung ihrer Deszendenten bei Besetzung der Gehöfte.

5. Es werden übrigens jetzt Einleitungen getroffen, alle Klosterbauern, so wie auch die Bauern in vielen städtischen Kammereidörfern, in Erbpächter zu verwandeln. Die Bauern in den Rostock’schen und Wismarschen Hospitaldörfern sind bereits größtenteils zu Erbpächtern erhoben.

6. Ein Schulzenlehn findet man z. B. in dem zum Kloster Dobbertin gehörigen Dorfe Schwarz. Häufiger sind dergleichen Schulzenlehne in Mecklenburg-Strelitz.

7. Dass einige Dorfschaften vielleicht zu hoch bonitiert sind, und dieserhalb oder in Folge von sonstigen ungünstigen Umständen ihre Erlegnisse nicht aufbringen können, mag nicht geleugnet werden; im allgemeinen werden aber gewiss keine unmögliche Leistungen von den Bauern gefordert.

8. Der längst verstorbene Baron von Langermann sagt in seiner vor beinahe fünfzig Jahren erschienenen, aber noch immer sehr wertvollen Schrift: Versuch über die Verbesserung des Nahrungsstandes in Mecklenburg mit schlagender Wahrheit: „Der Satz, dass Grundeigentum zur Vaterlandsliebe, zur Beförderung des allgemeinen und besonderen Wohlstandes, zur Sparsamkeit und zur Tätigkeit auffordere und die Industrie selbst, durch die Begierde ein Eigentum zu erlangen, belebe, ist durch die Erfahrung aller Orten so vielfältig bestätigt, dass es keines Beweises bedarf. Und in der Tat ist Eigentum für den Produzenten die wirksamste Ermunterung, die sicherste Grundlage seines Wohlstandes. Vorzüglich aber wirkt die Neigung zum eigentümlichen Besitz, so wie alle Vorurteile, mit doppelter Gewalt auf die niederen Volksklassen.“

9. Da es ein allgemein als richtig anerkannter staatswirtschaftlicher Grundsatz ist, dass dahin gestrebt werden muss, überall möglichst freies Grundeigentum zu schaffen, ein Grundeigentum aber, welches mit einem Kanon behaftet ist, der dem Ertrage gleich kommt, kaum eine Ähnlichkeit mit einem wirklichen Grundeigentum hat, so scheint es notwendig, dass wenigstens ein Teil des Kanons ablöslich sei, wenn Verhältnisse vorliegen, die es unmöglich machen, dass der Kanon sofort niedrig gestellt werde. Ein Erbpachtstück gibt seinem Besitzer auch immer nur insoweit Kredit, als der Anleiher die Überzeugung hat, dass der Canon niedriger sei als der Ertrag des Grundstücks. Der Werth der Gebäude kommt bei einem ländlichen Grundstücke nur beziehungsweise in Betracht, an sich sind diese Gebäude von keinem, oder doch nur von sehr geringem Werth. Es werden daher auch in Mecklenburg bei Veranschlagung der ritterschaftlichen Güter die Gebäude nicht in Anschlag gebracht.

10. Die Reduzierung auf ein fünfprozentiges Kapital scheint zwar die Grundherrschaft etwas zu prägravrieren, weil bei Auszahlung desselben die Benutzung zu fünf Prozent nicht allemal zu realisieren sein wird. Da es aber dem Erbpächter nicht möglich werden möchte, Kapitalien zu einem niedrigeren Zinsfuß vor Abtragung des Erbstandsgeldes zu negozieren, so muss dieser Zinsfuß grundleglich gemacht werden. Einem Erbpächter, welcher durch seine gute Wirtschaft so viel Kredit hat, dass er Kapitalien zu einem niedrigeren Zinsfuß angeliehen erhält und die Kammerschuld kündigen kann, ist dieser Vorteil sehr Wohl zu gönnen.

11. Herr von Thünen bemerkt in seinem geistreichen Werke: Der isolierte Staat (Hamburg 1826), gewiss einem der wichtigsten Produkte der europäischen Literatur im Fache der Landwirtschaft und National-Ökonomie, S. 279: „Wenn die Landrente zum Zweck der Belegung mit Abgaben genau und richtig bestimmt werden sollte, so würden hierzu Männer erfordert, die sich eigends dem Studium dieses Zweiges der Wissenschaft gewidmet hätten, und die dann ihr ganzes Leben hindurch kein anderes Geschäft betrieben.“

12. Dass mit Bewilligung eines angemessenen Rabatts, wenigstens auf eine Reihe von Jahren, bei sehr vielen Hauswirten, besonders in schlechten sandigen Gegenden, nicht gespart werde, ist durchaus notwendig, weil sonst die Verarmung vieler Erbpächter zu befürchten steht. — Dass überdies manche zu Erbpächtern erhobene Bauern zu Grunde gehen werden, weil bei vielen indolenten und trunkfälligen Individuen, welche sich nur auf Remissionen verlassen, auf keine Besserung zu rechnen sein wird, steht nicht zu bezweifeln; dies ist aber kein Verlust, sondern ein wahrer Gewinn für den Staat.

13. Es ist zwar möglichst dahin zu wirken, dass Erbpächter, welche leichtes Land haben, auf Produktion ihres Brennmaterials Bedacht nehmen. Im allgemeinen wird es aber angemessener sein, wenn die Erbpächter ihre Grundstücke durch Kornanbau und Viehzucht benutzen und sich nicht mit Forstkultur befassen. Eben dieserhalb ist aber auch die Erhaltung, und wo es passlich ist, selbst die Vergrößerung der Domanial-Forsten unumgänglich notwendig.

14. Dass im allgemeinen die Erbpächter auf ihren Hufen erhalten werden und im unveränderten Besitz bleiben, ist für das Staatswohl in vielfacher Hinsicht höchst wünschenswert. Die in vielen Staaten jüngst geschehene gänzliche Auflösung der älteren bäuerlichen Verhältnisse und Verwandlung der Bauergüter in unbeschränktes Eigentum, kann leicht die Folge haben, dass diese Bauergüter in Laufe der Zeit zum großen Teil in die Hände von Spekulanten und Kapitalisten gelangen und die Bauern wieder in bloße Zeitpächter oder frönende Tagelöhner, zum großen Nachteil des Staatswohls, verwandelt werden.

15. Über die Befugnisse der Grundherrschaft bei eintretender Verarmung oder gänzlicher Insuffizienz des Erbpächters, müssen sehr bestimmte und klare gesetzliche Vorschriften erlassen werden, damit keine Kompetenzstreitigkeiten mit den gerichtlichen Behörden eintreten. — Auch dürfte eine Umarbeitung der Domanial: Hypothekenordnung dringend notwendig werden.

16. Die Schwierigkeiten, welche einer Separation der Hufen oft entgegen stehen, sind ausführlich entwickelt in einer Abhandlung meines verstorbenen Vaters, des wailand Ökonomierats Bollbrügge auf Kl. Niendorf, im zweiten und dritten Jahrgange der neuen Annalen der Mecklenburgischen Landwirtschafts-Gesellschaft. — Nach meiner Ansicht ist eine Separation wohl an den meisten Orten auszuführen, wenn dem augenblicklichen finanziellen Interesse nicht zu viel Berücksichtigung geschenkt wird. Dass es Ortschaften geben mag, wo viele dringende Gründe zusammen treffen, welche das einstweilige Fortbestehen der Kommunionwirtschaft gebieten, darf wohl nicht bezweifelt werden. Hierher möchten auch wohl solche Dörfer gehören, wo die Pferdezucht in großem Flor steht, während die Ackerwirtschaft nicht vernachlässiget wird, und wo durch eine Separation der Verfall der Pferdezucht zu befürchten ist, weil die Konservation einer gemeinschaftlichen Weidekoppel nicht möglich zu machen. — Weit häufiger wird man Dorfschaften finden, bei welchen die Separation zwar äußerst schwierig, aber gleichwohl sehr dringend notwendig ist. Hierher gehören insbesondere alle großen Ortschaften, welche in einer Ecke der Feldmark belegen sind, diese können bei der Kommunionwirtschaft niemals in Flor kommen, die Separation ist hier durchaus notwendig. Wenn bei solchen Ortschaften die entfernten Ländereien schlecht sind, wie es gewöhnlich der Fall sein wird, so ist, nach meiner Ansicht, die Separation nicht durch Ausbauten der Bauerngehöfte zu beschaffen, sondern vielmehr durch Verkleinerung des Dorfs und durch Zergliederung der Außenäcker in Parzellen zu Großbüdnereien (kleinen Erbpachtstellen). Die im Dorfe ausfallenden Hauswirte sind durch zwei bis drei Büdner-Parzellen, die sie jedoch einzeln bebauen müssen, unter Zugestehung der rohen Baumaterialien, und nach Umständen auch einiger Freijahre, zu entschädigen.

17. Der Verfasser dieser Abhandlung, jetzt 36 Jahre alt, hat die ersten siebzehn Jahre seines Lebens und später noch fünf Jahre, also im Ganzen fast zweidrittel seines Lebens auf dem Lande zugebracht. Derselbe hat zwar auf Akademien vorzugsweise der Jurisprudenz sich gewidmet, und ist auch später in seiner praktischen Kariere überwiegend nur im Justiz-, Polizei- und Rechnungsfache beschäftiget gewesen, hat aber dennoch stets an der Theorie der Landwirtschaft reges Interesse genommen und selbst das Studium der Naturwissenschaften nicht ganz versäumt; gleichwohl ist er weit davon entfernt, sich für fähig zu halten, Bauernwirtschaften gehörig kontrollieren und den Bauern zum tüchtigen Landwirt bilden zu können. Dass es einzelne Beamte gibt, denen diese Fähigkeit nicht abgesprochen werden darf, steht indessen nicht zu bezweifeln. — Es ist übrigens die Aufgabe, den Bauern zum tüchtigen Landwirt zu bilden, sehr verschieden von der Aufgabe, eine Feldmark in Grundlage der vorliegenden Bonitierung untadelhaft zu regulieren. Das letztere Geschäft erfordert eben keine ausgezeichnete und gründliche ökonomische Ausbildung, sondern, neben gewöhnlichen ökonomischen Kenntnissen, eine scharfsinnige Auffassung aller vorliegenden Verhältnisse, und eine gesunde Beurteilungsgabe.

18. In dem schon angeführten Werke: Der isolierte Staat von v. Thünen, findet man nachstehende hierher gehörige Bemerkung: „Nun gibt es aber wohl keine Verwendung des Kapitals, die wohltätiger auf den ganzen Staat wirkte, als die auf die Verbesserung des Bodens und auf die Erhöhung der Kultur desselben gerichtete; denn wir haben oben gesehen, dass, wenn in dem isolierten Staat die Produktion von 8 auf 10 Körner steigt, dann die Volksmenge in der Stadt um ungefähr 50 Prozent steigen kann, ohne dass der Getreidepreis erhöht zu werden braucht.
Die Zunahme des Staats an Wohlstand, Macht und Bevölkerung steht also in unmittelbarer Verbindung mit der Zunahme der intensiven Kultur des Bodens, . . .“

19. Im XVII. Jahrgange der neuen Annalen der Mecklenburgischen Landwirtschafts-Gesellschaft findet man gründliche Vorschläge in Beziehung auf ein zu errichtendes landwirtschaftliches Institut, vom Herrn Dr. von Thünen auf Tellow, vom Herrn Domänen-Rat Sibeth in Güstrow und vom Herrn Amtsverwalter (jetzt Revisions-Rat) Schumacher in Grabow (jetzt in Schwerin).

Johann Heinrich von Thünen (1783-1850) mecklenburgischer Agrar- und Wirtschaftswissenschaftler, Sozialreformer und Musterlandwirt.

Johann Heinrich von Thünen (1783-1850) mecklenburgischer Agrar- und Wirtschaftswissenschaftler, Sozialreformer und Musterlandwirt.

Arbeitspause für Mensch und Tier

Arbeitspause für Mensch und Tier

Bauer mit Pferd

Bauer mit Pferd

Bauern beim Dreschen

Bauern beim Dreschen

Federvieh

Federvieh

Getreideernte, ein Fuder Getreidegarben

Getreideernte, ein Fuder Getreidegarben

Getreideernte

Getreideernte

Bauernjunge

Bauernjunge

Kühe auf der Wiese

Kühe auf der Wiese

Kühe im Stall

Kühe im Stall

Mittagspause bei der Feldarbeit

Mittagspause bei der Feldarbeit

Mittagstisch auf dem Bauernhof

Mittagstisch auf dem Bauernhof

Ochsengespann

Ochsengespann

Pferdeknecht beim Pferdefüttern

Pferdeknecht beim Pferdefüttern

Pferdestall auf dem Gut

Pferdestall auf dem Gut

Schäfermeister

Schäfermeister

Viehmarkt

Viehmarkt

Bauerntanz

Bauerntanz

Hahn und Hennen

Hahn und Hennen

Landliebe

Landliebe

Mittagspause im Pferdestall

Mittagspause im Pferdestall

Ochsen vor dem Pflug

Ochsen vor dem Pflug

Schäfer mit seiner Herde auf dem Heimweg

Schäfer mit seiner Herde auf dem Heimweg

Schaf- und Ziegenhirtin

Schaf- und Ziegenhirtin

Pferd zum Beschlag in der Dorfschmiede

Pferd zum Beschlag in der Dorfschmiede