Souveränität und Suzeränität

Souveränität ist der völkerrechtliche Begriff der rechtlichen Unabhängigkeit eines Staates, die in dem von allen übrigen Staaten anerkannten Rechtsgute besteht, sich seine Interessen und die Mittel zu deren Vertretung selbst wählen zu dürfen. Dieser Interessenschutz umfasst insbesondere das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Verfassung, Verwaltung und Gesetzgebung im Staate selbst und den selbständigen völkerrechtlichen Verkehr durch eigene Organe mit dem Auslande.

Suzeränität ist das innere Herrschaftsverhältnis zwischen einem souveränen und einem sog. „halbsouveränen“ Staat. Der Oberstaat, der völkerrechtlich „suzerän“ genannt wird, übt in der Regel ein sich auf bestimmte Gebiete der Innern oder äußeren Politik erstreckendes Protektorat aus, ohne daß dadurch die völkerrechtliche Stellung des zu schützenden Staates aufgehoben wird. Kraft der Suzeränität kann der Oberstaat dem Schützlingsstaat diejenige Interessenvertretung verbieten, welche ihm selbst nachteilig ist, dafür ist er aber andererseits zum Schutze der übrigen Interessen des Schutzstaates verpflichtet. Nicht wesentlich ist für dieses Verhältnis die Verpflichtung zur Tributzahlung.


Das Suzeränitätsverhältnis ist häufig ein politischer Notbehelf und bedeutet in der Regel ein Übergangsstadium im Werden und Zerfallen der Staaten.

Beispiele halbsouveräner Staaten sind: die indischen Fürstentümer unter englischer, Tunis unter französischer, Bulgarien und Ägypten unter türkischer Suzeränität.

Literatur. Bornhak, Einseitige Abhängigkeilsverhältnisse unter den modernen Staaten. — Holtzendorff, Handbuch des Völkerrechts. Martens, Liszt, Ulimann, Gareis, Rivier: Völkerrecht.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Zionistisches Abc-Buch