Volkswirtschaftliche Zustände in Mecklenburg. II.

Aus: Bremer Handelsblatt: Wochenschrift für Handel, Volkswirtschaft und Statistik. Jahrgang 1860. Nr. 430-481
Autor: Redaktion - Bremer Handelsblatt, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg, wirtschaftliche Zustände, Rostock, Landesgeschichte, Gewerbe
Nachdem wir am Schluss unseres ersten Aufsatzes die volkswirtschaftlichen Zustände Mecklenburgs auf dem Lande erörtert haben, gehen mir nun zunächst zur Darstellung der Verkehrsverhältnisse in den Städten über. Leider sieht es mit der Freiheit des Verkehrs und gewerblichen Tätigkeit in den Städten nicht besser aus. Hier herrscht der Grundsatz, dass die Berechtigung zum selbstständigen Nahrungserwerbe nur durch die Aufnahme zum Bürger und den Eintritt in eine Zunft oder Erwirkung einer Konzession erworben werde. Das natürliche Recht jedes Menschen zur Arbeit, zum redlichen Erwerbe seines Unterhaltes, findet keine Anerkennung.

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Außer der einfachen Beschäftigung der sog. Arbeitsleute und weniger untergeordneter Erwerbszweige, ist nur der Ackerbau und die Schifffahrt frei. Letztere jedoch auch mit Ausnahme der Kapitäne und Steuerleute, welche erst nach bestandenen Prüfungen qualifiziert sind, und die Kapitäne in Rostock und Wismar außerdem erst nach ihrem Eintritt in die Schifferzunft. Auch der Schiffbau ist in diesen beiden alleinigen Seestädten des Landes sowohl in Bezug auf Meister, als auf Gesellen zünftig, nur dass auch unzünftige Schiffsarbeiter beschäftigt werden können, wenn die Kräfte der zünftigen Gesellen nicht ausreichen. In Ribnitz bedarf es zum Schiffbau nur einer landesherrlichen Konzession für die Meister. Zum Bau eiserner Schiffe wird auch in Rostock eine Konzession erteilt.

Zünftig sind z. B. in Rostock — außer den Schiffern und Schiffszimmermeistern — die Altschuster, Schuster und Pantoffelmacher, Apfelhöker, Barbiere, Bäcker (nicht die Kuchenbäcker und Konditoren), Beutler, Gerber, Böttcher, Klein- und Büttenbinder, Brettsäger, Bruchfischer, Straßenfischer, Buchbinder, Drechsler, Färber, Glaser, Goldschmiede, Hausschlachter, Knochenhauer, Hauszimmermeister, Hutmacher, Karrenfahrer, Träger, Strandfuhrleute, Kleiderseller, Klempner, Knopfmacher, Kornmesser, Kürschner, Pelzer, Leinweber, Lichthaken, Salz- und Teerhaken, Maler, Maurermeister, Windmüller, Wassermüller, Nadler, Perückenmacher, Reifer, Sattler, Schmiede und Schlosser, Schneider, (Damenschneider und Schneiderinnen sind konzessioniert) Stellmacher, Stuhlmacher, Tischler, Töpfer, Tuchmacher und Zinngießer.

Daneben ist in Rostock — wie in Wismar — auch der Handel zünftig. Man unterscheidet: Kaufmanns-, Brauer-, Gewandschneider- und Krämer- Compagnie, und in letzterer wiederum: Eisenkrämer, Gewürzkrämer und Seidenkrämer; jede Abteilung mit begrenztem Arbeitsgebiete. In den übrigen Städten werden die Kaufleute konzessioniert. Der Handel mit Schusterarbeit — ausgenommen solcher, die von ausländischem feinem Leder oder in Fabriken verfertigt wird — ist ihnen verboten.

Der Hausierhandel ist sowohl in den Städten, als auf dem Lande verboten, und nur den „Glas-, Olitäten-, auch Hechel-Trägern, Leinwandhändlern, Siebmachern und Scherenschleifern“ mittelst einer Konzession zu gestatten, wenn sie entweder Bürger einer Stadt sind oder in einer der Städte „zu den Landes-Oneribus etwas Billiges mit beitragen“. Brot und ähnliche Viktualien auf dem Lande umherzutragen, ist frei. Die Hausierhändler dürfen jedoch keine Warenniederlagen auf dem platten Lande haben. „Auch macht es die Handhabung des Hausierhandelsverbotes ganz unzulässig, einem Kaufmann die Anfuhr von angeblich bestellten Waren an Landbewohner zu gestatten.“ Ausländische Händler, welche ihre Waren im Wege des Hausierverkehrs verkaufen, sind gar nicht ins Land zu lassen, ausgenommen solche, die ihre Waren nur auf Jahrmärkten feilbieten. Etliche Händler sind jedoch auch hiervon ausgeschlossen.
Auswärtige Probenreiter müssen alljährlich einen Gewerbeschein für eine bestimmte Art von Gewerbe lösen, und dürfen nur zu Kauf- und Handelsleuten gehen; Weinhändler jedoch auch zu Gastwirten, aber nur in den Städten und Flecken.

Der Ankauf von sogenannten Produkten wie Felle, Federn, Lumpen, Knochen, Flachs, Wachs, Honig, Hopfen, auch Federvieh, kann zwar von städtischen Bürgern und Einwohnern auf dem platten Lande (wozu die Flecken nicht zu rechnen) betrieben werden, jedoch soll die Erlaubnis hierzu nach einer Verordnung von 1851 nur möglichst sparsam und nur solchen unbescholtenen Leuten erteilt werden, die nach ihrer Rezeption von körperlichen Gebrechen befallen sind, welche sie zur Fortsetzung ihres bisherigen Nahrungsbetriebes unfähig machen, auch die öffentlichen Abgaben stets ohne Nachlass getragen haben. Dagegen ist der Aufkauf von Viktualien, wie Kartoffeln, Butter, Schlachtvieh, Gänse, Korn unter einer halben Last, welche in die Städte gebracht werden, gänzlich verboten, bevor sie auf den Markt gebracht sind.

Monopole zum alleinigen Handel mit einer Ware dürfen nicht erteilt werden; dagegen sind Stadtmusikanten, Schornsteinfeger, Schweinschneider, Scharfrichter und Abdecker monopolisiert; Mehl darf landwärts in die Städte nicht eingeführt werden; auf dem Lande besteht Mahlzwang und Schmiedezwang. Bäcker dürfen keine Jahrmärkte beziehen, was fast allen Handwerkern frei steht.

Einige Industriezweige werden von Staatswesen auf Kosten der Einwohner, man nennt dies auf Landeskosten, künstlich gepflegt, und es besteht ein eigener Industriefond zur Unterstützung nützlicher Gewerbe. Namentlich werden den Tuchmachern Almosen gewährt, und wurde noch auf dem letzten Landtage dem Wollenwebergeschäft in Parchim eine Anleihe von 12.000 sf zu 2 pCt. Zinsen p. A. aus Landesmitteln bewilligt. Auch in Rostock wurde einem Industriellen zur Wiederbelebung seines bankrotten Etablissements eine bedeutende Anleihe aus der gemeinsamen Kasse aller Bewohner, der Stadtkasse, gespendet.

Manche Städte treiben auch Gewerbe für Rechnung der Kommune, namentlich Müllerei; auch gibt es städtische Ziegeleien. Bei der regelmäßigen Dampfschifffahrt zwischen Rostock und Petersburg ist erstere Stadt nicht unbedeutend beteiligt; dieselbe Stadt erbaute erst vor wenigen Jahren eine neue Mühle mit enormem Kostenaufwand, und wird Privaten die Anlegung neuer Mühlen, weil solches die städtischen Pachtintraden beeinträchtigen würde, nicht gestattet. Für die Erlaubnis zur Anlegung einer Dampfmaschine in einer Mühle, welche endlich nach langem Petitionieren erteilt wurde, muss der Müller jährlich 500 sf an die Stadt (Rostock) erlegen.

Advokaten, Notare und Ärzte erhalten nach abgelegter Prüfung die Konzession zum Praktizieren im ganzen Lande.

Besondere Handels- und gewerbliche Privilegien genießt noch die Stadt Rostock. An den Küsten dürfen keine sog. Klipphäfen angelegt werden; der Rostocker Hafen darf nur von wirklichen Rostocker Bürgern zum Transport von Waren benutzt werden; auf zwei Meilen um Rostock darf kein Handwerker, Krämer und Hausierer geduldet, auch kein anderes Bier als Rostocker verschenkt werden; Rostocker Bürger genießen beim Beziehen der Jahrmärkte Freiheit von allen Abgaben, und sonst überhaupt Freiheit von Land- und Dammzöllen. In Warnemünde darf weder bei der Ein- noch Ausfahrt ein Zoll erhoben werden.

Warnemünde, ein Ort von 284 Haupt- und 34 Nebenhäusern, Rostock angehörig, wird hinsichtlich des Nahrungsbetriebes als unter den Gesetzen des platten Landes stehend, behandelt. Kein Handel, keine Schifffahrt, kein Handwerk darf von dortigen Bürgern getrieben werden. Rostock duldet dort keinen Kaufmann, keinen Bäcker, keinen Schlachter, keinen Müller, keinen Schiffer; nur ein Paar Schneider, ein Schuster, ein Barbier, ein Wundarzt und ein Apotheker und etliche Drögeköper sind gestattet. Die Warnemünde sind auf Wahrnehmung der Seefischerei, des Lotsen- und Matrosenbetriebes, „als ihre eigentliche Bestimmung“, hingewiesen.

Wir glauben durch eine Darstellung der wesentlichen Seiten unseres Gewerbewesens hinlänglich klar gemacht zu haben, wie das Land von mittelalterlichen Verkehrsschranken noch tief durchfurcht ist, und dass, wenn zum Wohlstände und zum Glück der Bewohner irgend wo Reformen unerlässlich sind, hier der rechte Ort zu finden ist. Bis zur Freiheit des Handels und der Gewerbe, ja bis zur Freiheit der Arbeit überhaupt ist es von hier aus noch ein weiter Schritt.

Gehen wir von dem trüben Bilde der Gewerbezustände zu dem leider noch dunkleren unserer Niederlassungsverhältnisse über.

Ein Recht, sich an einem Orte des Landes niederzulassen, wo es beliebt und wo man seinen Lebensunterhalt am besten verdienen kann, gibt es für den Mecklenburger nicht. Auch selbst zwischen den Städten und Flecken besteht keine Freizügigkeit. Jede Stadt, jedes Gut, jedes Dorf hat das Recht, die Aufnahme eines Ankömmlings zu verweigern. Nur im Gebiete des Landesherrn, im Domanio, ist Freizügigkeit von einem Orte zum anderen gewährt, während auch innerhalb der Besitzungen der übrigen Landbegüterten die Vertauschung des Wohnortes mit einem anderen von dem Konsens der Grundherrschaft abhängig ist. Indessen ist auch die Freizügigkeit im Domanio eine sehr illusorische. Denn ohne eine Wohnung zu finden, ist die Übersiedlung nach einem anderen Orte unmöglich. Die Zahl der Wohnungen ist aber bei den patriarchalischen Zuständen sehr beschränkt, und es ist faktisch, das vielfältig die Leute aus Mangel an anderweitiger Wohnung (Häusung) bleiben müssen wo sie sind, und ihre Vermieter (ihre Herren) sie behalten müssen, selbst wenn sie ihnen schon gekündigt haben. Zwar haben Großherzogliche Beamte die Pflicht, den gekündigten Tagelöhnern, wenn sie selbst sich keine Häusung aufgesprochen haben, solche anzuweisen und sie irgendwo unterzubringen, allein ultra posse nemo obligatur, und der Herr muss den Tagelöhner wider Willen auf seinem Hofe und in seiner Arbeit behalten.

Im Ritterschaftlichen und auf den Besitzungen der übrigen Landbegüterten ist es mit dem Umziehen der Leute noch schlimmer, weil kein Gutsbesitzer verpflichtet ist, einen Tagelöhner des andern Guts aufzunehmen, selbst wenn eine Wohnung offen stände. Es können daher weder die Gutsbesitzer ihre Tagelöhner los werden, noch haben die Tagelöhner die Möglichkeit, von ihrem Gute fortzukommen, wenn nicht ein anderer Gutsherr, oder ein Domanialamt, oder eine Stadt sie aufzunehmen ausnahmsweise geneigt sein sollte.
Aus diesen Verhältnissen ist denn auch ersichtlich, dass die Begründung eines Haushaltes und die Verheiratung für die Landbewohner, selbst am Orte ihrer Heimat, nicht anders als mit dem Konsense ihrer Herren möglich ist; denn wenn diese, die alleinigen Inhaber von Wohnungen, eine solche ihnen nicht überlassen oder bauen wollen, so ist die Niederlassung nicht möglich. Und mit dem Gestatten von Heiraten sind namentlich manche Herren der Ritterschaft in neuerer Zeit um so bedenklicher geworden, als die Leute im Jahre 1848 ihren gerechten Unmut über die gewaltige Härte der Verhältnisse zum großen Teile durch bittere Vorwürfe gegen ihre Herren hatten laut werden lassen, ja sogar gegen diejenigen, welche sie noch mit persönlicher Härte und Ungerechtigkeit behandelt hatten, zu Gewalttätigkeiten gegriffen hatten.

In den Städten, wo Grund und Boden parzelliert ist und sich im freien Eigentum vieler Privaten befindet, sorgt das eigene Interesse der Eigentümer für Hinlänglichkeit der Wohnungen. Den Einheimischen steht daher hier die Niederlassung frei, sobald er volljährig ist, die Kosten des Bürgerwerdens erschwungen und alle Bedingungen erfüllt hat, durch die er erst zur Ausübung des von ihm gewählten Berufes berechtigt wird.

Für Fremde wird die Ortsangehörigkeit erworben durch Aufnahme von Seiten der Ortsobrigkeit und häusliche Niederlassung, durch zweijähriges selbstständiges Wohnen am Orte, sowie für Handlungsdiener, Dienstboten, Handwerksgesellen und Lehrburschen, wenn sie 15 Jahre lang ununterbrochen am Orte gedient oder in Arbeit gestanden oder sich in ähnlichen unselbstständigen Verhältnissen ernährt haben. Ausländer, deren Ausweisung statthaft ist, erwerben das Domizil nur durch Rezeption. Verloren geht das Ortsanrecht durch Erlangung eines neuen Domizils oder wörtliche Verzichtleistung neben dem Verlassen des Orts. Letzteres bringt es mit sich, dass es im Lande Heimatlose geben kann und gibt, die dann kein Ort bei sich aufzunehmen und in seinen Grenzen zu dulden braucht. Diesen wird im Landarbeitshause, dem Detentionsorte für Vagabunden und Trunkenbolde, ein Unterkommen bereitet! So gibt es nicht bloß einzelne Personen, sondern ganze Familien, die im eigenen Lande heimatslos sind; jedoch nur im Schwerinschen, indem rühmend erwähnt werden muss, dass die Strelitz’sche Gesetzgebung den Ort der letzten Heimat zur Wiederaufnahme verpflichtet hat.

Die Ortsangehörigkeit gibt ein Recht auf Unterstützung im Falle der Verarmung von Seiten der Kommune; und dass diese bei der Geschlossenheit des Grundbesitzes, bei den Schranken des Gewerbewesens, bei den Hindernissen in der Wahl des Aufenthalts, kurz bei allen den Schwierigkeiten, welche dem Streben, das tägliche Brod zu erwerben und die schaffenden Kräfte zu entfalten, entgegengetürmt sind, nicht selten eintritt, kann nicht auffallen. Daher wird denn auch im Allgemeinen jeder die Aufnahme Nachsuchende als ein Kandidat der Armenordnung angesehen und sein Gesuch beschieden, je nachdem die Behörde seine Verarmung für mehr oder weniger wahrscheinlich hält. Die Anschauung, dass jeder Arbeiter eine produzierende Kraft sei, die zum Nutzen der Mitbürger schafft, ist hier noch wenig zu Hause.

Die Aufnahme von Juden wird noch weniger gern gesehen, als die von Christenkindern, und in Rostock hat bis zur Stunde noch kein Jude Aufnahme gefunden.

Was Wunder also, wenn bei solchen Zuständen die Einwohnerzahl, trotz der natürlichen Vermehrung abnimmt, geschweige denn sich auf die naturgemäße Höhe erhebt; die Zahl der Auswanderungen trotz der geringen Bevölkerung des Landes verhältnismäßig höher ist, als in irgend einem andern deutschen Lande; dass die Heiraten und ehelichen Geburten abnehmen, die unehelichen Geburten dagegen zunehmen und so groß sind, dass ihre Zahl als eine ganz ungewöhnliche erscheint; ja dass die Zahl der Selbstmorde sich erschreckend mehrt und die der Verbrechen, insbesondere der Diebstähle, Brandstiftungen, Kindesmorde, Notzucht und Blutschande zusehends im Zunehmen ist?

Es ist betrübend, solche Tatsachen von einem Lande konstatiert zu wissen und am meisten von der eigenen Heimat. Wenn sie aber einmal existieren — und dass dies der Fall ist, beweisen die nachfolgenden auf den Veröffentlichungen des Großherzogl. statistischen Büro im Staatskalender und Archiv für Landeskunde und den Beiträgen zur Statistik Mecklenburgs basierenden statistischen Mitteilungen — erachten wir es für Pflicht, dieselben zur öffentlichen Kenntnisnahme zu bringen, weil Abhilfe um so eher zu hoffen steht, je mehr das Bewusstsein der Mängel und Leiden eines Landes zur Allgemeinheit wird.

Dass die Produktion auf unseren großen Gütern sich steigert und damit der Wert derselben, auch der Handelsverkehr im Fortschreiten begriffen ist, verdanken wir nächst der Fruchtbarkeit unseres Landes, seiner für Aus- und Einfuhr günstigen Lage an der See, seinen natürlichen Wasserstraßen, der Freiheit im landwirtschaftlichen Betriebe, sowie im Reederei- und Schifffahrtswesen, vorzüglich unseren vielen Chausseen, der Schiffbarkeit der in die Elbe mündenden Elde, der Eisenbahn, dem guten Hypothekenwesen und der den Geldverkehr vermittelnden Rostocker Bank. Dass das gegen unser Steuer- und Zollwesen zu den nicht zu lobenden Instituten des Landes gehört, ist allbekannt.

Hausbau, Bauhandwerker

Hausbau, Bauhandwerker

Hausierer, Käse- und Backwarenverkäufer, Scherenschleifer

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Marktleben

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Schmiede

Schmiede

Schneider

Schneider

Schuster

Schuster

Tischler

Tischler