Verfahren bei der Ankunft des Schiffes im Hafen oder auf der Reede

Aus: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Zweiter Band. Nr. 53-93. 1868
Autor: Landesregierung Mecklenburg, Erscheinungsjahr: 1868
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg, Regierungserlass, Landesgeschichte, Häfen, Zollverkehr, Wismar, Rostock
Jedes in den Hafen von Wismar oder Warnemünde einlaufende Fahrzeug ohne Unterschied, ob es aus einem zollvereinsländischen oder aus einem ausländischen Hafen kommt, muss ohne weiteren Aufenthalt, als durch Wind und Wetter bedingt wird, nach dem Anlegen beziehungsweise Ankerplatze gebracht werden, welcher ihm angewiesen wird oder welcher ein für alle Male für Schiffe der Art und Herkunft, wie das einlaufende, in dem Hafen bestimmt ist. Demnächst verfügt sich der Schiffer, nachdem er den schifffahrts-polizeilichen Vorschriften genügt hat, sogleich auf das Neben-Zoll-Amt, um daselbst wegen Berichtigung des Deklarationspunktes das Erforderliche zu veranlassen.

Dasselbe gilt in dem Falle, wenn das Schiff ausnahmsweise, weil es zum Einlaufen in den Hafen der Leichterung bedurfte oder weil Wind und Wetter die Fortsetzung der Fahrt bis zum Hafen in einem Zuge verhinderten, auf der Reede oder auf der Warnow unterhalb Warnemünde vor Anker gegangen ist.

Wird späterhin eine Veränderung des Anlege- oder Ankerplatzes im Hafen von der Schifffahrts-Polizei-Behörde gestattet oder angeordnet, so darf diese Veränderung erst zur Ausführung kommen, nachdem der Schiffer dem Neben-Zoll-Amte davon Anzeige gemacht hat.

Rostock vom Carlshof um 1830.

Rostock vom Carlshof um 1830.

Warnemünde vom Bauhof.

Warnemünde vom Bauhof.

Wismar.

Wismar.