Verbot der Abhaltung von Volksversammlungen der Sozialisten in Mecklenburg 1870

Aus: Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzischer offizieller Anzeiger für Gesetzgebung und Staatsverwaltung
Autor: Redaktion: Landesregierung, Erscheinungsjahr: 1870
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Einschränkung der Versammlungsfreiheit, Verbot, Zensur, Der Volksstaat, sozial-demokratische Arbeiter-Partei, Wilhelm Liebknecht
Der von dem General-Gouvernement der Küstenlande zu Hannover unterm 24. d. Mts. hier eingegangene - Gouvernements-Befehl:

Die Abhaltung von Volksversammlungen der Sozialisten, – mögen dieselben unter dem Namen Volkspartei oder Sozial-Demokraten auftreten, – sowie die Teilnahme an solchen Versammlungen wird im Bezirke des General-Gouvernements der Küstenlande für die Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes verboten.

Die Übertretung dieses Verbots wird in Gemäßheit des §. 9 des Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand bestraft.
H. Q. Hannover, den 24. September 1870.
Der General-Gouverneur.
gez: von Falkenstein.

wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Neustrelitz, den 27. September 1870.
Großherzoglich Mecklenburgische Landes-Regierung.

W. Freiherr von Hammerstein.