Ueber die Konstitution vom 27. Dezember 1824, wegen der Kirchen- und Pfarrbauten

Aus: Freimütiges Abenblatt, Band 8 (1826)
Autor: Redaktion - Freimütiges Abendblatt (F. Francke)
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg, Kirchengeschichte, Landesgeschichte, Unterhalt, Werterhaltung, Kirchenbauten, Verantwortlichkeit, Baukosten
Wem die fortschreitende Verbesserung und Sicherung unserer öffentlichen wohltätigen Institute, insbesondere unserer Kirchenverfassung und der darauf Bezug habenden Gesetze nicht gleichgültig ist, der wird gewiss an dem günstigen Ereignis Teil genommen und Freude gehabt haben, wodurch die landesherrliche Verordnung vom 27. Dezember 1824 ihr Dasein erhalten hat.
Wo vorhin Dunkelheit, Ungewissheit und Verwirrung herrschte, da verdanken wir jetzt der landesherrlichen Weisheit, und dem richtigen Blick, womit von Seiten der mecklenburgischen Stände die landesherrliche Proposition über diesen Gegenstand aufgenommen und erwogen ward, Klarheit, Gewissheit und Ordnung.

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Vor dem Dasein dieses Gesetzes bestand im Punkte der Baupflicht geistlicher Gebäude eine wahre Anarchie in unserm Vaterlande. Darin war man einverstanden, dass die Kirchen aus ihrem Vermögen die Baukosten herzugeben hätten; wo aber solche Baukosten herzunehmen, wenn die Kirchen kein Vermögen und die Aerarien erschöpft sein würden, das war es, was niemand wusste, und jedermann von sich abzulehnen suchte. Der Bezug auf die alte sowohl als auf die revidierte Kirchen-Ordnung, worin die Visitatoren angewiesen sind:

„die Juraten und Kirchspiels-Verwandten in Städten und Dorfschaften dazu anzuhalten, dass sie die Kirchen und der Kirchenpersonen-Behausungen, Schulen und Küster-Wohnungen nicht zerfallen lassen, auch dass sie dieselbigen treulich bauen, oder wo sie baufällig, wiederum aufrichten und bessern. Insonderheit aber in den kleinen Landstädten und Dörfern, da die Kirchen an Hebungen unvermögend und die Kirchspielleute, die Wedeme und Küsterei mit den Scheunen, Ställen und Zäunen gebauet, gebessert und erhalten haben, sollen sie auch bei denselben beschaffen, dass sie solche Gebäude ferner in gutem Wesen erhalten und die unvermögenden Kirchen zu ihrem eigenen Gebäude die Notdurft behalten“.—

der Bezug auf fast alle Visitations-Protokolle, worin die Verbindlichkeit der Gemeinden in den einzelnen Kirchspielen, mindestens die Pfarr- und Küster-Gebäude auch die Witwenhäuser zu bauen, anerkannt ist; insbesondere beim Unvermögen der Kirchen, Anlagen unter sich zu machen, und auf solche Weise die Baukosten zusammen zu bringen; — der Bezug auf die aus der Natur des Sozietäts-Verbandes entlehnten Argumente, wonach die Glieder des kirchlichen Vereins billig die mit Aufrechthaltung des Vereins verbundenen Kosten tragen, diejenigen, die die Vorteile genießen wollen, auch die davon unzertrennlichen Kosten übernehmen müssen: — alles dies scheiterte an den §§. 499 und 500 des Landesvergleichs, wenigstens an deren unrichtiger Auslegung, wonach erst ein Herkommen, selbst im Fall des Unvermögens der Kirchen, erwiesen werden sollte; und so wurden die Eingepfarrten, wenn es daran mangelte, wenigstens ein Herkommen nicht zu erweisen stand, freigesprochen, ohne dass ein anderes, zur Beihilfe verpflichtetes Subjekt bezeichnet ward. Dass es der Kirchenpatron nicht sei, und nicht sein könne, ward sogar anerkannt, und es blieb niemand übrig, an den man sich halten konnte, wenn es nicht etwa der Staat, und Namens desselben der Landesherr war, von dem man die Mittel für diesen so wichtigen Zweig der Staatsverwaltung erwarten konnte.

Sehr zweckmäßig ist daher, nach mehrfacher mühsamer Verhandlung auf dreien Landlagen, jenes den Patron und die Eingepfarrten gemeinschaftlich verpflichtendes Gesetz promulgiert, welches mit gerechter Berücksichtigung und Bestätigung der speziell erworbenen Rechte der Patronen und Eingepfarrten, den Grundsatz allgemein feststellt, dass jene, neben den Baumaterialien, die eine Hälfte der Baukosten, und diese, neben den Hand- und Spanndiensten, die andere Hälfte derselben tragen sollen: und es lässt sich, bei der unzweideutigen Fassung des Gesetzes, und bei der Vorschrift eines abgekürzten Verfahrens, in den Fallen, wo über jene speziellen Rechte, über die Notwendigkeit der Bauten, über das Unvermögen der Kirchen, oder über den Repartitions-Fuß Zweifel und Ungewissheit entstehen, erwarten, dass künftig, welches sehr zu wünschen, weiter keine Prozesse entstehen, oder dass selbige doch ohne großen Zeit- und Kostenaufwand zu beseitigen sein werden.
Zwar kennt Referent die von manchen darüber aufgeworfenen Zweifel sehr gut, wann ehe der Fall des Unvermögens einträte, und in No. 364 dieses vaterländischen Blattes findet sich pag 926 auch noch die Anfrage: was es mit der subsidiarischen Baupflicht für eine Bewandtnis habe, ob der Beitrag eine Zahlungs- oder eine bloße Vorschuss-Pflicht sei?

Er glaubt aber nicht, dass der Mangel einer nähern Bestimmung über diese Gegenstande dem Gesetze zum Vorwurf gereiche. Der letztere Zweifel löst sich wohl von selbst auf; denn, da das Gesetz nichts von Vorschuss sagt, sondern die Beitragspflicht als Zahlungspflicht festsetzt; so kann von einer Zurückzahlung dessen, was einmal als Pflicht gezahlt ist, selbst in dem Fall wohl nicht die Rede sein, wenn die früher arme Kirche durch unerwartete Ereignisse zu Vermögen gelangt; ein Fall, der ohnehin nicht leicht statt haben wird, dann aber, und wenn er eintritt, den Eingepfarrten ohnehin für die Zukunft zu gute kommt.
Wichtiger erscheint der erstere Zweifel; inzwischen wird auch hier leicht herauszufinden sein, wenn in Zukunft, als wohin auch die Tendenz des Gesetzes geht, das Kirchenvermögen als ein dem gemeinschaftlichen Zweck der öffentlichen Gottesverehrung gewidmetes Gemeingut betrachtet wird, bei dessen Administration und Berechnung die Gemeinde selbst konkurriert, und dessen zu- oder abnehmender Bestand den Eingepfarrten, durch Vorlegung der Kirchenregister von Zeit zu Zeit, nicht unbekannt bleibt.

Auch in der gedachten No. 364 dieses Blattes ist die Frage, wann ehe der Fall des Unvermögens der Kirche vorhanden ist, ob erst dann, wenn sie aller ihrer Kapitalien und ihres Grundeigentums beraubt, oder schon dann, wenn ihre daraus und aus andern Quellen zu ziehenden Einkünfte nicht genügen, mit Gründlichkeit und Umsicht erwogen; und Referent kann nicht umhin, dieser Auseinandersetzung beizupflichten. *) Es liegt ohnehin in der Natur der Sache und in der Bestimmung gesamter Einkünfte der Kirchen, dass selbige, sie mögen nun aus Zinsen von vorhandenen Kapitalien, aus Ackerpacht, oder aus Glockengeld, Stuhlmiete, Klingbeutel u. s. w. originieren, eben so gut zu den Bedürfnissen auf Bauten, als zu den Salarien, zur Bekleidung des Altars, und was sonst zum öffentlichen Gottesdienst und zur Aufrechterhaltung des kirchlichen Vereins erforderlich, verwandt werden müssen; daraus folgt, dass jede Maßregel, wodurch die Quelle dieser Einkünfte durch Einziehung der Kapitalien oder durch den Verkauf der Grundstücke, verstopft wird, als verderblich und den Bestand des Vereins störend, verworfen werden müsse, und dass nur da, wo solche Einziehung und solcher Verkauf die Zertrümmerung nicht fürchten lässt, selbige zulässig sein könne.

Sehr richtig verordnet daher auch der §. 7. der Konstitution, dass den Eingepfarrten in jedem einzelnen Fall, wo ihre Hilfe in Anspruch genommen wird, das Unvermögen der Kirche nachgewiesen werden soll. Findet sich nun bei dieser Nachweisung, dass im Kirchen-Aerarium ein noch nicht ganz, doch zum Teil genügender barer Vorrat vorhanden ist, oder dass ein Teil der Kapitalien, oder ein Teil der Ackermiete für die jährlich zu bestreitenden Ausgaben entbehrlich; so ist nichts dagegen zu sagen, wenn die Eingepfarrten darauf antragen, dass jener Vorrat, so weit er reicht, verwandt, oder die entbehrlichen Kapitalien eingezogen, und die entbehrlichen Grundstücke verkauft werden, damit die Ausbeute zuvor zum Bau verwandt werde.
Den Eingepfarrten selbst, wenn sie irgend Interesse haben, dass das Kirchen-Institut aufrecht erhalten werde, muss daran liegen, die Einkünfte, wie sie einmal sind, zu den jährlich vorkommenden unvermeidlichen Ausgaben, zu konservieren, und sie werden, wie man mit Billigkeit erwarten kann, nicht gemeint sein, alle Quellen, woraus bisher für selbige geschöpft worden, zu verschütten. Sollten sie aber hierin zu weit gehen — und welches Gesetz kann dies verhindern, - so wird jeder Richter, auch ohne dass ein geschriebenes Gesetz ihm solches vorschreibt, eine Maßregel verwerfen, wobei das Kirchen-Institut in Gefahr kommt zu Grunde zu gehen; also sicher darauf erkennen, dass von dem Vermögen so viel konserviert bleibe, wie erforderlich ist, um die unentbehrlichen jährlichen Ausgaben auch außer denen, die zum Bau erforderlich sind, zu bestreiten: wenigstens liegt in dem Gesetze kein Grund, das Gegenteil zu erkennen.

Möge in Zukunft, bei jeder einzelnen Bau-Angelegenheit eine Verständigung zwischen dem Patronat und den Eingepfarrten, wie sie der Absicht des Gesetzes gemäß ist, statt finden, und beide Behörden nicht so, wie bisher leider nur zu oft der Fall gewesen, feindselig gegen einander über stehen. Zu vermeiden werden alle Verschiedenheiten und die daraus entstehenden Prozesse am sichersten sein, wenn auf der einen Seite die Patronat-Bevollmächtigten alles beobachten, was das Gesetz vorschreibt, keine Blößen durch Vernachlässigung der Form oder durch Übergehen des Wesentlichen geben, und keine Forderungen über die Grenzen des Gesetzes hinaus machen; und wenn auf der andern Seite die Eingepfarrten das Kirchen-Institut, dem sie angehören, und das nicht zweideutige Gesetz ehren: und gemeinschaftlich mit den Patronat - Bevollmächtigten, Predigern und Kirchen-Vorstehern an dem Fortbestehen einer Anstalt arbeiten, über deren Nutzen und Unentbehrlichkeit langst entschieden ist.
F. Francke.

*) Minder übereinstimmend ist Referent aber mit dem, was beiläufig in der Note über die Grenzen einer Parochie geäußert wird. Ein neu einstehender Ort kann mit seinen Einwohnern vor seiner Entstehung einer Parochie nicht angehören, nur dem Landesherrn kommt es zu, ihm seine kirchliche Verfassung anzuweisen; und es ist schwer zu begreifen, woher diese Theorie, die bereits in mehreren Fällen in Praxis übergegangen, eine Quelle von Verwirrungen werden konnte. So ward Ludwigslust gegründet, und ihm eine eigene Parochie gegeben, ohne das dem Prediger zu Gr. Laasch ein Widerspruchsrecht gestattet ward.

Güstrow - der Dom.

Güstrow - der Dom.

Güstrow - der Markt.

Güstrow - der Markt.

Malchin - Marktplatz.

Malchin - Marktplatz.

Schwerin - Dom.

Schwerin - Dom.

Sternberg - Marktplatz.

Sternberg - Marktplatz.

Bützow - Das Innere der Kirche

Bützow - Das Innere der Kirche

Dargun - Kirche um 1800

Dargun - Kirche um 1800

Doberan - Kapelle in Althof

Doberan - Kapelle in Althof

Doberan - Das Münster um 1800

Doberan - Das Münster um 1800

Gadebuch - Die Kirche um 1800

Gadebuch - Die Kirche um 1800

Neubrandenburg - Die Marienkirche um 1800

Neubrandenburg - Die Marienkirche um 1800

Neubradenburg - St. Georgen-Kapelle

Neubradenburg - St. Georgen-Kapelle

Ratzeburg - Der Dom um 1800

Ratzeburg - Der Dom um 1800

Wismar - Die Georgenkirche um 1800

Wismar - Die Georgenkirche um 1800

Wismar - Die Marienkirche um 1800

Wismar - Die Marienkirche um 1800

Wismar - Die Nicolai-Kirche um 1800

Wismar - Die Nicolai-Kirche um 1800

Bernitt, Dorfkirche

Bernitt, Dorfkirche

Gadebusch, Rathaus und Stadtkirche

Gadebusch, Rathaus und Stadtkirche

Hohen Vicheln, Dorfkirche

Hohen Vicheln, Dorfkirche

Mirow, Schlosskirche (Johanniter-Kirche)

Mirow, Schlosskirche (Johanniter-Kirche)

Moisall, Dorfkirche

Moisall, Dorfkirche

Neustadt-Glewe, Marienkirche

Neustadt-Glewe, Marienkirche

Proseken, Dorfkirche

Proseken, Dorfkirche

Rühn, Klosterkirche

Rühn, Klosterkirche

Schlemmin, Felsensteinkirche

Schlemmin, Felsensteinkirche

Tessin, Stadtkirche

Tessin, Stadtkirche

Schwaan, St. Paulus

Schwaan, St. Paulus

Wismar, Turm der Marienkirche

Wismar, Turm der Marienkirche

Zernin, Kirche

Zernin, Kirche

Woldegk, St. Petri

Woldegk, St. Petri

Wittenburg, St. Bartholomäus

Wittenburg, St. Bartholomäus