Rostocker Polizei 1826

Rostock, den 7. Januar 1826
Autor: Redaktion - Freimütiges Abendblatt
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg, Hansestadt Rostock, Polizei-Ordnung, Kündigung
Unterm 14. Dezember 1825 ist in Rostock eine neue Ordnung der Polizei-Verwaltung publiziert, welche verschiedene merkwürdige Paragraphen enthält, die man in andern Polizei-Ordnungen nicht antrifft. Einige Punkte hiervon wird der hochlöbl. Engere Ausschuss schon zur Rüge bringen.

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Insbesondere ist im §. 8. dem Polizei-Amte Strafgewalt eingeräumt. Man lese dagegen in Friedrich Schultz über Paris und die Pariser; Band I., Seile 128 ff.:

„Was man von einer gesunden und wohltätigen Polizei fordert: Sorgfalt für Zufuhr und Verbrauch; Wachsamkeit auf den betrügerischen Krämergeist und auf die befördernden Quellen des Handels; strafendes Auge auf die Eingriffe, die ein Bürger in die Rechte des anderen tut, und auf die gefährliche und betrügerische Feinheit der Gauner; unterhaltenes Gleichgewicht zwischen Missbräuchen, die einmal notwendig geworden sind, und zwischen wohltätigen Anstalten, die denselben entgegen arbeiten; Unterdrückung heimlicher Schandtaten, die durch öffentliche Strafe erst ihre Existenz ankündigen und fortpflanzen würden; Geduld, die kleinsten und unbedeutendsten Vorfälle, die durch irgend einen Faden mit dem gemeinen Besten zusammenhängen, zu untersuchen; und endlich, Kenntnis der verschiedenen Volksklassen, ihres Charakters, ihrer Grundsätze, ihres Nahrungserwerbes und ihrer Genüsse: dies alles, sage ich, was man von einer gesunden Polizei fordert, vereinigte das System Argensons und verband damit Reinlichkeit, äußere Ordnung und Anständigkeit.

„Die Polizei- Offizianten wachen über die Befolgung der Polizeiverbote und Verordnungen; nehmen Klagen aller Are an, und erstatten der Obrigkeit, vor welche der Fall gehört, Bericht davon; sie untersuchen, verhören, zeugen und arbeiten der Justiz in die Hand; sie lassen Übeltäter festnehmen, die auf der Tat sind ertappt worden, dürfen aber nie bestrafen, in unbedeutenden Fällen ausgenommen, wo eine Nacht, auf der Pritsche im Wachhause zugebracht, ihnen genug scheinen kann. Aber es ist gewiss, dass die Leute, die man dazu wählt, sehr gewissenhaft, tätig, fein und entschlossen sein müssen. Das Volk in Paris sagt auch sprichwortsweise: Er ist so fein, wie ein Polizeikommissär.“

Nach den §§. 3. u. 4. unserer Polizeiordnung können die Offizianten ohne Kündigung, bei etwanigen kleinen Mängeln oder Altersschwäche, und ohne Gehalt entlassen werden. Unsere sich oftmalen sehr human gezeigt habende repräsentierende Bürgerschaft würde diese §§. gewiss nicht haben passieren lassen, wenn nicht der Rat kürzlich um Gehallzulage bei der Bürgerschaft gebeten hätte, wodurch eine neue Organisation des Ratsstuhles herbeigeführt werden würde, und bei welcher Gelegenheit alsdann die Bürgerschaft auch zum Besten der Stadtkasse zu bestimmen gesonnen ist: dass, wenn ein Ratsmitglied seinem Amte nicht gehörig vorstehen, solches Ratsmitglied ebenfalls ohne Kündigung und ohne Gehalt entlassen werden kann.
Rostock, den 7. Januar 1826