Rostock, den 2. Januar 1825 - Neues Waren- und Packhaus

Aus: Freimütiges Abendblatt, Band 8 (1826)
Autor: Redaktion - Freimütiges Abendblatt, Erscheinungsjahr: 1825
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg, Hansestadt Rostock, Warenlager, Packhof, Handelsware, Handel, Zollhaus, Speicher
Wie verlautet sollen nun, zur bessern Kontrolle der Steuer-Intraden, auch Waren- oder Packhäuser in den Städten eingerichtet werden. Der Sage nach soll in Güstrow das vormalige Hof- und Landgerichts-Gebäude dazu aptiert werden. In Rostock, wo schon ein Lokal zu diesem Behuf, nämlich das sogenannte Neuehaus existiert, soll ein am Strande gelegener Speicher für eine namhafte Summe dazu angekauft sein. Obgleich dies letztere Gerücht, durch die Aussagen von Leuten, welche es wohl wissen können, an Glaubwürdigkeit gewinnt, so bezweifelt Referent die Richtigkeit dieser Angabe dennoch.
Unabgesehen davon, ob die Errichtung eines solchen Gebäudes sich mit den bestehenden Verträgen vereinbaren lässt — möchte die Angabe, dass der in Frage stehende Speicher dazu auserkohren sei, aus mehreren Gründen zu bezweifeln sein, und zwar deshalb, weil
1) der Speicher nur von Fachwerk erbauet ist und mit andern bewohnten Häusern unmittelbar zusammenhängt, wodurch er zu sehr der Feuergefahr exponiert ist,
2) der Platz an sich, für einen Ort als Rostock, zu dem benannten Zweck zu klein, und endlich
3) es zu kostbar werden wird, indem das darauf stehende Gebäude, welches, wie schon gesagt, nur von Fachwerk erbaut ist, und anscheinend nicht nur sehr niedrig, sondern auch so baufällig zu sein scheint, dass es unbezweifelt vom Grunde auf neu aufgebaut werden müsste.

Referent könnte noch mehrere Gründe, wegen Unzweckmäßigkeit des bezeichnen Gebäudes anführen, da es aber kaum denkbar ist, dass dieses Gebäude dazu überhaupt brauchbar befunden werden kann, so glaubt er, dass weitere Bemerkungen überflüssig sind.

Sollte es wirklich im Plane liegen, dass ein solches Lokal hier eingerichtet werden soll, dann kennt Referent in ganz Rostock nur ein Gebäude, welches in jeder Hinsicht den Zweck eines solchen Hauses entsprechen kann und wird; dies ist das sogenannte Zeughaus. Dies Haue, ein altes Klostergebäude, liegt ganz isoliert für sich, ist sehr fest und stark gebaut, hat hinreichenden Raum, um, wenn es sein muss, mehrere Schiffsladungen Waren aufnehmen zu können. Zu wünschen wäre dann nur, dass entweder der dazu gehörende Garten, oder auch ein Teil der alten freien Reitbahn damit vereinigt werden könnte, dann würde dieses einen Packhof abgeben, desgleichen man im nördlichen Deutschland nicht viele auffinden wird.

Zwar werden die Freunde und Gönner des Eigners des genannten Speichers sagen, dass das Zeughaus zu weit vom Strande entlegen sei und die Waren durch den Transport dahin verteuert werden würden; dagegen erwidert Referent, dass ein großer Teil der hier ankommenden Waren zu Lande ankommt, den Frachtfuhrleuten es also ganz gleichgültig sein wird, ob sie am Neuenhause oder am Zeughause vorfahren und abladen, so auch würden die Kosten für das Auffahren der Waren vom Strande, vielleicht dadurch schon zu voll gedeckt werden können, wenn man annimmt, dass die Zinsen oder Miete für letzteren lange nicht so bedeutend, als von dem erst teuer zu tausenden und dann erst aufzubauenden Speicher sein würden. Auch die Assekuranz — Referent setzt nämlich voraus, dass die in dem Gebäude aufgelagerten Waren gegen Feuergefahr versichert werden müssen — wird auf dem proponierten Gebäude, seiner Lage und Festigkeit wegen, nicht halb so teuer sein, als auf dem genannten Speicher, wodurch es möglich werden wird, dass entweder die Lagerungskosten niedriger gestellt, oder auch ein Teil des Fuhrlohns davon bestritten werden könne.

Referenten liegt nur der Zweck des Instituts vor Augen, dieser kann und wird nur ganz erreicht werden, wenn das Zeughaus dazu akquiriert werden könnte, nie wird dies aber der Fall sein, wenn der bezielte Speicher dazu aptiert werden sollte.

Rostock, Kröpeliner Tor und Teufelsgrube

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Wirtshausszene in der Hansezeit

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