Rostock, Verordnung vom 7. April 1848, betreffend das Wandern der Handwerksgesellen

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Handwerk, Handwerker, Handwerksrolle, Handwerksgesellen, Wanderschaft
Um die nach den hiesigen Statuten bestehende Wanderpflicht der Handwerksgesellen mit denjenigen Grundsätzen in Einklang zu bringen, welche durch eine Landesherrliche Zirkular-Verordnung vom 27. März d. J. für die gesamten Landstädte und Flecken des Landes vorgeschrieben worden sind, verordnet E. E. Rat hiermit Folgendes:

Die den Handwerksgesellen nach Vorschrift der Zunftrollen und Artikel obliegende Verpflichtung zum Wandern wird für die Zeit von jetzt bis Ostern kommenden Jahres 1849 hierdurch allgemein suspendiert, dergestalt, dass bis dahin Antritt und Fortsetzung der Wanderschaft den einzelnen Gesellen freigestellt bleiben und diese Zeit auch denjenigen Gesellen, welche es vorziehen möchten, in ihrem Lehrorte oder sonst im Inland zu verbleiben, künftig bei ihrer häuslichen Niederlassung als Wanderzeit in Anrechnung kommen soll.

Auf die für einige Gewerke bestehende Vorschrift, wonach die von ihren Meistern sich fremde machenden Gesellen zeitweise fortzuwandern verpflichtet sind, findet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung.
Gegeben im Rate. Rostock, den 7. April 1848.
J. C. T. Stever, Protonotarius

Rostock - Markt, Marienkirche und Blutstraße

Rostock - Markt, Marienkirche und Blutstraße

Hausbau, Bauhandwerker

Hausbau, Bauhandwerker

Schmiede

Schmiede