Rostock, Verordnung vom 31. Mai 1854 wegen Wiedereinführung der Brottaxe

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Bächerhandwerk
E. E. Rat verordnet im Einverständnisse mit Ehrl. Bürgerschaft, was folgt:

I. Zum 1. Juli d. J. wird L. Gewett, nach dem im vorhergehenden Monate stattgehabten Durchschnittspreise des Weizen und Roggen und in Grundlage der festgestellten Taxgrundsätze, das Gewicht der verschiedenen Weizenbrotsorten zur Nachachtung für die Bäcker bestimmen, und solche Bekanntmachungen in jedem Monate erneuern.
Dasselbe tritt für die Roggenbrote ein. Bei Bestimmung des Preises für das Roggenbrot aus gesiebtem Mehl wird die Anlage 1, für das russische Brot der Grundsatz anwendlich, dass das Gewicht eines Weizenbrotes zu 1 ßl., mit demjenigen eines Roggenbrotes zu 1 ßl. zusammengerechnet, das Gewicht eines russischen Brotes zu 2 ßl. bestimmt.

II. Roggenbrote aus ungesiebtem Mehl dürfen nur noch in Gewichten von 2, 4, 6, 8, 10 und 12 Pfd. verkauft werden. Für die monatliche Preisbestimmung kommt die Anl. 2 zur Mitanwendung.

III. Für das sogenannte Hausbackenbrot normieren die Gewichts-Tabellen der Anl. 3 und 4.— Die Bäcker sind gehalten, aus dem ihnen zum Verbacken gebrachten Mehl oder Teige diejenigen Quantitäten gut ausgebackenen Brotes zu liefern, welche die Anlagen 3 und 4 angeben.

IV. Jeder Bäcker ist verpflichtet, vor seinem Laden eine Waagschale mit geeichtem Rostocker Gewicht zu halten und jedem Empfänger und Käufer von Brot den Gebrauch derselben zu gestatten.
Er hat jedes Roggenbrot aus ungesiebtem Mehl und jedes Hausbackenbrot mit seinem wohl erkennbaren Stempel zu versehen, auch einen Abdruck desselben sowohl beim L. Gewett, als beim L. Polizei-Amte zu hinterlegen.
Für jedes Hausbackenbrot darf der Bäcker, je nachdem er dasselbe ansäuern musste oder nicht, 1 ßl. 3 pf. und 1 ßl. Cour. Backlohn beanspruchen, auch bleibt ihm unbenommen, für die Annahme des Mehls und Teiges, wie für die Ablieferung des Brotes bestimmte, vorher bekannt zu machende Stunden festzusetzen.

V. Der Überbringer von Mehl oder Teig zu einem Hausbackenbrote kann verlangen, dass das Überbrachte in seiner Gegenwart gewogen und ihm eine das Gewicht, unter Weglassung etwaiger Quentine, bezeichnende Marke behändigt werde, welche er bei der Empfangnahme des Brotes zurückzugeben hat.
Etwaige Einwendungen des Bäckers gegen die Tauglichkeit des ihm überbrachten Mehls oder Teiges müssen vor Aushändigung der Marke an den Überbringer erhoben werden und ist der Bäcker im Falle der Untauglichkeit zur Zurückweisung berechtigt.
Beschwerden des Empfängers des Brotes über das Gewicht sind binnen 12, über die Güte binnen 48 Stunden nach Empfang desselben anzubringen.
Bei begründeter Beschwerde ist der Bäcker zum Ersatz des vollen Wertes des Brotes verpflichtet, es sei denn, dass er seine oder seiner Leute Schuldlosigkeit nachzuweisen vermöchte.
Die Bestimmungen des vorletzten Absatzes gelten auch für das nach Pfunden aus ungesiebtem Mehl auszuhackende Roggenbrot sub II.

VI. Zur Entscheidung etwaiger zwischen Kunden und Bäcker vorfallender Streitigkeiten ist L. Gewett die ausschließlich kompetente Behörde.
Als Rechtsmittel findet nur der Administrativ-Rekurs statt.
L. Polizei-Amt wird die Ausführung und Aufrechthaltung dieser Verordnung amtlich durch monatliche Visitationen überwachen, insbesondere für die Anwendung richtiger Waagen und richtigen Gewichts sorgen, und in Kontraventionsfällen Geldstrafe verfügen.

VII. Ein Exemplar dieser Verordnung, deren Gültigkeit mit dem l. Juli d. J. eintritt, mit ihren Anlagen ist in dem Verkaufslokale eines jeden Bäckers anzuschlagen und muss daselbst stets von den Kunden eingesehen werden können.

Gegeben im Rate, Rostock, den 31. Mai 1854.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär

Rostock vom Carlshof um 1830.

Rostock vom Carlshof um 1830.

Rostock Altstadt

Rostock Altstadt

Rostock Altstadt vom Steintor.

Rostock Altstadt vom Steintor.

Rostock Blücherplatz 1844

Rostock Blücherplatz 1844

Rostock Hopfenmarkt.

Rostock Hopfenmarkt.

Rostock - Neuer Markt um 1820.

Rostock - Neuer Markt um 1820.

Rostock vom Steintor 1841.

Rostock vom Steintor 1841.