Rostock, Verordnung vom 3. Januar 1856, betreffend die Aufnahme der Matrosen zu Bürgern

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Bürgerrecht, Matrosen
Wenn E. E. Rat mit Ehrl. Bürgerschaft für angemessen hält, dass die Führung der Leichterschiffe nur solchen Personen gestattet werden dürfe, welche auch außergewöhnlichen Vorkommenheiten auf Fluss und Reede gewachsen sind, und die bestehenden Bedingungen der Aufnahme der Matrosen zu Bürgern hiesiger Stadt für unbillig hält; so verordnet derselbe was folgt:

I. Der letzte Satz des § 7 und der ganze Inhalt des § 8 der Verordnung vom 4. März 1829 werden hierdurch aufgehoben.

II. Der Seemann, welcher als Matrose das hiesige Bürgerrecht zu gewinnen wünscht, hat hinsichtlich seiner seemännischen Ausbildung fünf Fahrtsjahre zu 9 Monaten und darunter zwei eines vollbefahrenen Matrosen nachzuweisen.

Gegeben im Rate. Rostock, den 3. Januar 1856.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär

Rostock vom Carlshof um 1830.

Rostock vom Carlshof um 1830.

Hansestadt Rostock, Stadthafen mit Großsegler, 1968

Hansestadt Rostock, Stadthafen mit Großsegler, 1968

Rostock-Warnemünde, Alter Strom, Eisgang 1968

Rostock-Warnemünde, Alter Strom, Eisgang 1968

Rostock, Stadthafen, 1968

Rostock, Stadthafen, 1968