Rostock, Verordnung vom 29. November 1852, betreffend die Vermessung der Stadt-Feldmark

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Katasteramt, Stadtvermessung, Grundstücksvermessung
Wenn eine neue geometrische Vermessung und Kartierung der hiesigen Vorstädte mit Einschluss der s. g. Brüche, auch der hiesigen Feldmark beschlossen worden; — so verordnet E. E. Rat mit Zustimmung der Ehrl. Bürgerschaft, was folgt:

1) Der für das Geschäft angenommene Geometer, Kammer-Ingenieur Saniter zu Ribnitz, und dessen Gehilfen dürfen bei ihren Arbeiten auf keinerlei Weise gestört, oder wohl gar an Fortsetzung derselben gehindert werden.
Wer hiergegen handelt, hat dem Befinden nach durch die Kämmerei zu erkennende, harte Geld- oder Gefängnisstrafe zu gewärtigen. Eben solche Strafe trifft Denjenigen, welcher die abgesteckten Linien durch Herausziehen von Pfählen oder Baken mutwillig zerstört.

2) Sollte die Vermessung die Durchbrechung einzelner hindernd entgegentretender Einfriedigungen und die Wegnahme einzelner Bäume vernotwendigen, so haben sich dies die Besitzer der betreffenden Grundstücke unweigerlich gefallen zu lassen; jedoch sollen sie dafür eine billige, event. durch zwei resp. von ihnen und der Kämmerei zu ernennende Sachverständige zu bestimmende Entschädigung erhalten.

3) Die Ansprüche auf Schadensersatz sind indessen binnen 14 Tagen nach dem als sofort bekannt werdend vorauszusetzenden Eintritt des Schadens bei der Kämmerei anzumelden, und spätere Anmeldungen nicht weiter zu berücksichtigen.

4) Vor dem Vermessen der einzelnen Grundstücke wird Zwecks Vernehmung der Eigentümer über die Grenzen von der Kämmerei ein Flurzug vorgenommen und mit näherer Angabe der Gegend, über welche selbiger sich erstrecken wird, die Zeit mehrmals durch die hiesigen Zeitungen bekannt gemacht werden.
Die betreffenden Grundeigentümer resp. deren Vertreter haben sich sodann, unerwartet weiterer spezieller Ladungen, an Ort und Stelle einzufinden, ihre Stadtbuchschriften oder sonstige Legitimations-Papiere, resp. auch ihre Tutorien und Kuratorien zu produzieren, und darauf ihre Erklärungen über die Grenzen abzugeben.
Der städtischen Jurisdiktion unterworfene Frauenzimmer müssen von ihren Geschlechts-Kuratoren begleitet sein.
Bevollmächtigte werden nur zugelassen, wenn sie zur Abgabe reiner, ihre Mandanten bindender Erklärungen autorisiert und legitimiert sind.

5) Wo eine Anerkennung der Richtigkeit der Grenzen nicht zu erreichen gewesen, oder wo die Eigentümer entweder gar nicht, oder ohne die erforderlichen Legitimationspapiere erschienen sind, da werden die betreffenden Grundstücke als in ihren Grenzen streitig in die Karte und in das anzufertigende Register eingetragen, solches demnächst auch öffentlich bekannt gemacht.

6) Außerdem sollen die Nachbaren gegen die entweder überall nicht, oder nicht gehörig legitimiert erschienenen Grundeigentümer, selbst für den Fall, dass die Grenzen an sich nicht streitig sind, auf deren Anerkennung vor der Behörde beim Kämmerei-Gericht klagen dürfen. Dasselbe wird auf desfallsigen Antrag auf Kosten der Ausgebliebenen oder beim Erscheinen nicht gehörig Legitimierten einen neuen Termin an Ort und Stelle ansetzen, und nach Anhörung beider Teile, beim abermaligen Ausbleiben der Verklagten aber, oder bei nicht vorliegender, deren Legitimation dem Befinden nach in demselben oder einem späteren Termine, je nach Lage der Sache nach dem Augenschein, den älteren Karten und summarischen Zeugen-Vernehmungen die in die Karte einzutragenden Grenzen feststellen. Es soll diese Feststellung einer Anfechtung durch Rechtsmittel irgend einer Art nicht unterliegen.
Ein förmlicher Grenzstreitigkeits-Prozess bleibt nicht ausgeschlossen, wenn die beim Flurzuge der Kämmerei versäumten Erklärungen in dem ersten auf Antrag der Nachbaren angesetzten Termine nachgeholt werden; spätere Erklärungen aber sollen keine Berücksichtigung finden.

7) Nachdem in Anleitung der bei den, Flurzuge der Kammerei, eventualiter später gewonnenen Ermittlungen die Vermessung der einzelnen Grundstücke geschehen und die Karte im Brouillon angefertigt worden, — soll diese den betreffenden Grundeigentümern an Ort und Stelle vorgezeigt und eventualiter rektifiziert werden. Wird dies aus dem Grunde notwendig, weil inzwischen Veräußerungen eingetreten sind, so ist der Kaminer-Ingenieur Saniter für seine dadurch herbeigeführte besondere Bemühung nach der, für die Kammer-Ingenieure normierenden Taxe durch die betreffenden Personen zu entschädigen.

8) Die Kämmerei wird auch den, nach Anfertigung des Brouillons vorzunehmenden abermaligen Flurzug zur gehörigen Zeit vorher öffentlich bekannt machen; — und sollen spätere Reklamationen gegen die Richtigkeit der Karte völlig ausgeschlossen sein, — diese vielmehr als offizielle Stadt-Karte, nach welcher Grenzstreitigkeiten zu schlichten, von Jedermann anerkannt werden müssen.
Wegen Aufbringung sämtlicher, durch die Anfertigung der neuen Karte entstehenden Kosten wird noch weitere Verordnung erlassen werden.

Gegeben im Rate. Rostock, den 29. November 1852.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär

Rostock - Markt, Marienkirche und Blutstraße

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Rostocker Umland mit Bauernhof, 1968

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Hansestadt Rostock, Unterwarnow, Pionierschiff mit Blick auf Petrikirche, 1962

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Rostock, Lange Straße, Marienkirche in den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts

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Hansestadt Rostock, Neuer Markt (zum Zeitpunkt der Aufnahme: Erst-Thälmann-Platz) 1967

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