Rostock, Verordnung vom 27. Juni 1860, betreffend die Chaussee nach Warnemünde

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Warnemünde, Straßenbenutzungsgebühr, Mauth, Chaussee
E. E. Rat bringt nach stattgehabten Verhandlungen über die Anwendung der Landesherrlichen Verordnung vom 15. Februar 1859, betreffend die Erhebung des Chausseegeldes von Passanten, welche die Chaussee nicht in ihrer ganzen zu einer Hebestelle gehörigen Strecke benutzen, und für geringere Strecken als eine Meile, auf die Erlegung des Chausseegeldes an der Hebestelle bei Bramow von den von Rostock nach Warnemünde und umgekehrt Reisenden Folgendes zur allgemeinen Kenntnis:

1) Die Benutzung der Chausseestrecke von Schutow nach Warnemünde geschieht unentgeldlich.

2) Das hiesige Polizei-Amt und der Voigt in Warnemünde sind angewiesen, an jeden von hier nach Warnemünde und umgekehrt Reisenden unentgeldlich eine gehörig datierte und gestempelte Chausseekarte auszuhändigen. Dieselbe hat nur für den Tag der Ausstellung Gültigkeit.

3) Der resp. von Warnemünde nach Rostock und umgekehrt am selben Tage Zurückreisende hat die erhaltene Chausseekarte am Orte der Rückreise lediglich abstempeln zu lassen.

4) Der Vorzeiger einer solchen Chausseekarte erlegt an der Hebestelle zu Bramow ein Chausseegeld für eine halbe Meile, während er in Ermangelung der Karte das volle, an der Stelle zu erhebende Chausseegeld erlegen muss.

5) Die gehörig zu datierende und abzustempelnde Karte wird nichts enthalten als die resp. Worte: Chausseekarte nach Warnemünde. Chausseekarte nach Rostock.
Gegeben im Rate. Rostock, den 27. Juni 1860.
Aug. Rusch, Rats-Sekretär

Hansestadt Rostock, Giebelhäuser und Marienkirche

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Rostocker Umland mit Bauernhof, 1968

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Rostock - Giebelhäuser bei der Nicolaikirche

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