Rostock, Verordnung vom 25. März 1846, wegen Entfernung aller in den hiesigen Vorstädten annoch vorhandenen Strohdächer und hölzernen Giebel

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Warnemünde, Bauordnung, Brandschutz
E. E. Rat verordnet mit Zustimmung der Ehrl. Bürgerschaft:

1) dass alle in den hiesigen Vorstädten annoch vorhandenen Strohdächer und hölzernen Giebel innerhalb eines von Ostern d. J. an laufenden Zeitraumes von 10 Jahren entfernt und durch feuerordnungsmäßig eingerichtete Dächer und Giebel ersetzt sein müssen,

2) dass diejenigen, welche schon früher eine solche Veränderung treffen, ohne durch die bereits bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften dazu verbunden zu sein, von da an bis zum Ablaufe des oben bemerkten zehnjährigen Zeitraumes, rücksichtlich der fraglichen Gebäude vom Grundstückenschosse befreit sein sollen.

Diese Verordnung soll durch das Amtsblatt publiziert werden.
Rostock, den 25. März 1846.
J. C. T. Stever, Protonotarius.

Warnemünde, Strom, Hafen und Leuchtturm

Warnemünde, Strom, Hafen und Leuchtturm

Warnemünde, Strom, Leuchtturm

Warnemünde, Strom, Leuchtturm