Rostock, Verordnung vom 22. Februar 1855, betreffend das Wohnen der Schiffer in Gehlsdorf

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock,
E. E. Rat erklärt im Einverständnisse mit Ehrl. Bürgerschaft hierdurch öffentlich, dass er auf die Geltendmachung der Rostocker Bannmeile gegen auswärtige aktive Schiffer hierdurch verzichtet und hiervon nur Warnemünde ausnimmt. Es werden demnach die bezeichneten Schiffer in Gehlsdorf und anderen Orten des platten Landes in der Nähe von Rostock ungestört ihren Wohnsitz nehmen können.

Gegeben im Rate. Rostock, den 22. Februar 1855.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär.

Rostock zur Zeit der Hanse, Holzschnitt

Rostock zur Zeit der Hanse, Holzschnitt