Rostock, Verordnung vom 20. April 1860, zur Straßen-Ordnung

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Straßenordnung, Parkordnung
Im Einverständnisse mit Ehrl. Bürgerschaft verordnet E. E. Rat zur Straßen-Ordnung, was folgt:

I. Die Wagen dürfen die Passage in den Straßen nicht sperren, auch während der Nacht den Verkehr auf den Bürgerstiegen und Trottoirs nicht hemmen. Sie dürfen daher während der Nacht nicht auf den Bürgerstiegen und Trottoirs aufgefahren werden, wohl aber mit den Rädern einer Seite im Rinnsteine auf der Straße stehen bleiben und müssen die Deichsel entweder ausgehoben oder in die Höhe gerichtet und angeschlossen sein.

II. Für die Kornwagen bleibt die Verordnung vom 12. Dezember 1842 bei Bestand. Es soll auch der bestehende Gebrauch festgehalten werden, dass wenn sich für die Nacht Kornwagen auf der Mittel- oder Neustadt ansammeln, dieselben auf dem Hopfenmarkte auffahren.

III. Wagen mit Bau- und Langhölzern müssen während der Nacht auf dem Markte nach Anweisung des Löbl. Polizei-Amtes auffahren.

Gegeben im Rate. Rostock, den 20. April 1860.
Aug. Rusch, Rats-Sekretär

Rostock zur Zeit der Hanse, Holzschnitt

Rostock zur Zeit der Hanse, Holzschnitt