Rostock, Verordnung vom 11. Juni 1847, betreffend das Umherlaufen des Federviehs in der Stadt

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Federvieh,
E. E. Rat verordnet hierdurch mit Zustimmung der Ehrl. Bürgerschaft:

1) Es ist nicht gestattet, Hühner oder sonstiges Federvieh innerhalb der Stadt frei umher laufen zu lassen. Auf die Vorstädte findet das Verbot keine Anwendung.

2) Die Kontravention ist dann begründet, wenn das gedachte Federvieh sich auf den freien Plätzen, den Straßen, den Trottoirs, oder den Fliesengängen betreffen lässt, und von dem Eigentümer desselben — ohne Rücksicht auf dessen unmittelbare Verschuldung — für jeden einzelnen Fall mit einer Strafe von 16 ßl. zu büßen. Die Stückzahl entscheidet dabei nicht.

3) Eine wider das Federvieh, so lange es sich nach dem Obigen an einem unerlaubten Orte finden lässt, unternommene Handlung soll fortan für eine Rechtsverletzung nicht geachtet werden.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation sofort in Kraft und wird von dem Löbl. Polizei-Amte aufrecht erhalten werden.
Rostock, den 11. Junius 1847.
J. C. T. Stever, Protonotarius

Federvieh

Federvieh

Hahn und Hennen

Hahn und Hennen