Rostock, Bekanntmachung vom 19. Januar 1847, betreffend die Freihaltung der Trottoirs.

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Gehsteige, Straßenreinigung
Die Trottoirs dürfen der Regel nach mit Eimer- und Körbe-Trachten nicht begangen werden, nur ausnahmsweise ist dieses in dem Falle erlaubt, wenn die Straßen hoch voll Schnee liegen und deshalb schwierig zu passieren sind, wo dann aber solchen Passierenden die Pflicht aufliegt:
durch ihre Trachten den übrigen Fußgängern den Weg nicht zu versperren, sondern allemal auszuweichen und nie ihre Eimer oder Körbe zum Ausruhen auf das Trottoir zu setzen. Da nun bemerkbar geworden, dass diesen Verordnungen vielfältig entgegen gehandelt wird; so sind alle Polizei-Offizianten angewiesen:
diejenigen, welche sich solches zu Schulden kommen lassen, welche also, wenn kein hoher Schnee in den Straßen liegt, mit Eimer- oder Körbe-Trachten auf den Trottoirs gehen, welche in dem gedachten Ausnahmefalle nicht ausweichen, und welche sogar ihre Eimer oder Körbe zum Ausruhen auf das Trottoir setzen, sofort anzuhalten und zur gesetzlichen Bestrafung abzuliefern. Es werden alle Herrschaften ersucht, ihre Dienstboten hiermit bekannt zu machen.
Rostock, den 19. Januar 1847.
Das Polizei-Amt.
Fr. Wackerow, Polizei-Sekretär

Rostock Stadtansicht

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