Rostock, Bekanntmachung vom 14. Januar 1853, betreffend die Reinigung der Straßen

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Straßenreinigung, Müllbeseitigung
Die wegen Reinigung der Straßen und Austragen des Hauskehrichts bestehenden Bestimmungen werden, wie folgt, in Erinnerung gebracht:

1) Die Fußgänge werden täglich gefegt.

2) Die Straßen werden nur an jedem Dienstag und Freitag Nachmittags, gegen Abend oder am Mittwoch und Sonnabend Morgens vor 6 Uhr gefegt und der Unrat in Haufen gebracht.

3) Hauskehricht darf nur am Mittwoch und Sonnabend vor 6 Uhr Morgens auf die Straße gebracht werden. Wird er nicht ausgeschüttet, sondern in Gefäßen vor die Türe gestellt, so müssen diese so eingerichtet sein, dass sie ohne besondere Beschwerde von zwei Leuten auf den Wagen gehoben und ausgeleert werden können, wozu die Fuhrleute verpflichtet sind.

4) Wer nicht zu der bestimmten Zeit die Straße fegen lässt, wird durch den Polizeidiener erinnert, das Versäumte nachzuholen und den Unrat von der Straße entfernen zu lassen. Für diese Monitur ist dem Diener eine Gebühr von 2 ßl. von dem Kontravenienten zu zahlen.

5) Kehricht und sonstiger Unrat, welcher zur Unzeit auf die Straße gebracht werden sollte, muss binnen zwei Stunden wieder entfernt werden. Für die desfallsige Monitur sind dem Polizeidiener von dem Kontravenienten 2 ßl. zu zahlen.

6) Wenn den Auflagen ad 4 und 5 nicht binnen 2 Stunden Folge geleistet ist, so hat der Polizeidiener das Versäumte auf Kosten des Kontravenienten beschaffen zu lassen, welche von diesem neben einer Strafe von 32 ßl. wahrgenommen werden.

7) Wenn die Moniturgebühr von 2 ßl. nicht sofort an den Polizeidiener erlegt und ein weiteres Einschreiten des Polizei-Amts erforderlich wird, so bat der Kontravenient auch die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

Die Polizeidiener sind angewiesen, darauf zu achten, dass diese Vorschriften genau befolgt werden und in Kontraventionsfällen nach obigen Bestimmungen zu verfahren.

Weiter werden auch folgende Verordnungen wieder in Erinnerung gebracht:

1) Das Auseinanderrühren der Kehrichthaufen auf den Straßen, zum Zweck des Knochen- und Lumpensammelns, ist bei arbiträrer Geld- oder Gefängnisstrafe untersagt.

2) Es sind von den Straßendung-Pächter-Beschwerden darüber angebracht, dass die auf den Straßen zusammengebrachten Haufen in der Art deswillen werden, dass der brauchbare Dung aus selbigen weggenommen wird. Wegen der kontraktlichen Berechtigungen der Pächter kann dies nicht geduldet werden, und wird deshalb jegliche Dungwegnahme von den Straßen von Seiten Unberechtigter bei 1 Thlr. Strafe untersagt.

Rostock, den 14. Januar 1853.
Das Polizei-Amt.
Fr. Wackerow, Polizei-Sekretär

Mecklenburger Gensdarmen

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Rostock, Kröpeliner Tor und Teufelsgrube

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Rostock, Kröpeliner Tor

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Rostock, Giebelhäuser bei der Nikolaikirche

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