Rostock 1807 - Kurze Übersicht der bürgerlichen Verfassung in Rostock (08)

Aus: Bemerkungen aus dem Gebiete der Heilkunde und Anthropologie in Rostock. Bd 1. Medizinische und anthropologische Bemerkungen über Rostock und seine Bewohner
Autor: Nolde, Adolf Friedrich Dr. (1764-1813) Professor der Medizin, Erscheinungsjahr: 1807

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Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Ratsmitglieder, Gewett, Schoß, Weinamt, Niedergericht, Kämmerei, Ehegericht, Vierzeitenpfennig, Assessor, Polizei, Jurisdiktion, Departement, Bürgermeister
Es erstrecken sich die Verhältnisse der Quartiere zum Rat noch weiter, als auf die allgemeinen Zusammenberufungen. Aus ihnen werden nämlich auch Deputierte für manche Ämter gewählt, die zum Teil in einigen Departements dem Rat zur Seite stehen. Insbesondere wählen sie aus ihrer Mitte die sogenannten Länderei-Bürger, die Kämmerei-Bürger, ferner Deputationen zur Aufnahme der Mühlen-Rechnungen, zur Kriegskasse, zur Stadtkasse, zum Aerarium; andere Bürger werden aus ihnen zu Heide-Verwesern, andere wieder zur Aufnahme der Rechnungen, noch andere zur Aufnahme der Schlossrechnungen, bei dem Vierzeitenpfennig und bei der neuen Zulagsbude gewählt. Man sieht leicht, dass alle diese Deputationen wieder eben so bunt unter einander laufen, als die Departements des Ratsstuhls. Wenn aber die Quartiere dadurch einen Einfluss auf die Staats Verwaltung und insbesondere eine gewisse Aufsicht über das Rechnungswesen erhalten: so befördern alle diese Deputationen auch zugleich die Berührungspunkte mit dem Rat, und geben hin und wieder zu einigen schon lange eingerissenen Missbräuchen Veranlassung. Eine besonders unangenehme Folge ist noch die, dass, so wie der Rat, um seine Absichten zu erreichen, sich manchmal am unrechten Orte zur Nachgiebigkeit veranlasst glaubt, und dadurch, dass er die Quartiere überhaupt, besonders aber die einzelnen Deputationen zu Freunden zu erhalten sucht, nicht selten an seiner Autorität verliert, die Bürger im Gegenteil, stolz auf ihre Vorrechte, und im Bewusstsein ihres Einflusses, häufig, immer auch wohl nicht mit Unrecht, sich für die Regierer halten, und daher in manchen Fällen den schuldigen Gehorsam gegen die bestehenden Gesetze und Verordnungen zu sehr aus den Augen setzen, dadurch aber wieder zu manchen Unordnungen, auf welche man überall stößt, Veranlassung geben. Ein römischer Bürger kann sich kaum für eine wichtigere Person im Staat gehalten, und so auf sein Bürgerrecht getrotzt haben, als man es bei jeder Gelegenheit an dem hiesigen Bürger beobachtet.

Der Einteilung der ganzen Bürgerschaft in elf Fahnen, von denen eine jede einen Kapitän, einen Leutnant und einen Fähndrich, außer den Adjutanten hat, darf ich hier nur im Vorbeigehen erwähnen. Den Oberstab machen die sechs jüngsten Ratsherren, welche daher Fahnenherren genannt werden. Diese Fahnen ziehen nur beim feierlichen Empfang der hohen Landesherrschaft, außerdem aber auch zur Sicherheit der Stadt auf, wenn diese unter dem Einfluss von Tumultuanten und Ruhestörern in Gefahr kommt. Nach den Fahnen unterscheidet man noch die verschiedenen Teile der Stadt, und insbesondere wird nach dieser Ordnung die Erleuchtung der Stadt beschafft. Da aber nicht jede Fahne der anderen an Umfang und Bürgerzahl gleich ist, sondern sehr große Abweichungen davon Statt finden, und so auch das Vermögen der Fahnen, aus welchem sie die Erleuchtung derselben zur Nachtzeit besorgen, sehr verschieden ist: so würden wir uns gewiss einer besseren und regelmäßigeren Beleuchtung zu erfreuen haben, wenn dieser wichtige Gegenstand einer allgemeinen Fürsorge aus einer gemeinschaftlichen Kasse bestritten würde. Denn nun findet man einige Straßen bei Nachtzeit zwar sehr gut erleuchtet, aber dies gilt nur von den wenigsten; in manchen Straßen brennen die Laternen nur sehr sparsam, und verbreiten einen zu schwachen Schimmer, als dass man einigen Nutzen davon erwarten könnte. Den mäßigen Einkünften der Fahnenkassen ist es auch zuzuschreiben, dass man jede Ersparung benutzt, und die Laternen nicht nur überhaupt zu früh verlöschen lässt, sondern sie auch selbst bei trübem, bedecktem Himmel, wenn nur der Kalender Mondschein ankündigt, gar nicht anzündet.

Rostock - Giebelhäuser bei der Nicolaikirche

Rostock - Giebelhäuser bei der Nicolaikirche

Rostock - Markt, Marienkirche und Blutstraße

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Hansestadt Rostock - Stadtansicht

Hansestadt Rostock - Stadtansicht

Rostock, Lange Straße, Marienkirche in den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts

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Hansestadt Rostock, Neuer Markt (zum Zeitpunkt der Aufnahme: Erst-Thälmann-Platz) 1967

Hansestadt Rostock, Neuer Markt (zum Zeitpunkt der Aufnahme: Erst-Thälmann-Platz) 1967

Hansestadt Rostock, Große Wasserstraße mit Kerkhoffhaus (1470) Sommer 1968

Hansestadt Rostock, Große Wasserstraße mit Kerkhoffhaus (1470) Sommer 1968

Rostock, Neuer Markt mit Ladenzeile 1967

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Rostock vor dem Steintor

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