Rostock 1807 - Kurze Übersicht der bürgerlichen Verfassung in Rostock (04)

Aus: Bemerkungen aus dem Gebiete der Heilkunde und Anthropologie in Rostock. Bd 1. Medizinische und anthropologische Bemerkungen über Rostock und seine Bewohner
Autor: Nolde, Adolf Friedrich Dr. (1764-1813) Professor der Medizin, Erscheinungsjahr: 1807

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Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Brauer, Kaufleute, Repräsentanten, Gesellschaft, Verfassung, Unternehmen, Unternehmer, Unzufriedenheit, Zwietracht, Uneinigkeit, Erwartungen, Missvergnügen, Verfassung, Bürgerschaft, Bäcker, Schuhmacher, Garnweber, Nadler, Reifer, Handwerker, Repräsentanten
Die innere Verfassung der Stadt Rostock hat in früheren Zeiten, je nachdem sich ihre äußeren Verhältnisse änderten, und sie bald unter diesem, bald unter jenem Fürsten stand, oder sich selbst überlassen war, auch von Zeit zu Zeit sehr mannigfaltige Modifikationen erfahren. Sie alle nur historisch anzuführen, würde indessen ein zu großes, und von dem eigentlichen Zweck dieser Schrift zu sehr abweichendes Unternehmen sein: aber eine Bemerkung verdient es doch auch hier, dass beinahe unter allen, günstigeren oder ungünstigeren, Verhältnissen Rostock nur immer auf eine kurze Zeit seine innere Ruhe erhielt, und so wie es häufig durch die Gewalt seiner Beherrscher und Nachbarn, oder durch die Anmaßungen der mächtigeren Partei, und die Unzufriedenheit der andern in dem Genuss eines dauerhaften Friedens von außen gestört, eben so auch in seinem Inneren durch Zwietracht, Uneinigkeit und Faktionen bis auf die neuesten Zeiten zurückgesetzt und erschüttert wurde. Selbst die Geschichte des Tages liefert zu dieser traurigen Wahrheit die überzeugendsten Beweise. Die angeführten Ursachen veranlagten überdem nicht selten Veränderungen in der Inneren Organisation und neue Einrichtungen, bei welchen, die Verfassung zwar manchmal zu gewinnen, und das Verhältnis der öffentlichen Autoritäten gegen einander richtiger bestimmt zu sein schien, ohne dass jedoch der Erfolg dieser so frohen Erwartung entsprach.

Es gilt dieses auch von der seit dem Jahre 1580 bestehenden Ordnung. In diesem Jahre fand es nämlich der Rat notwendig, zur Hebung der ihm vorgeworfenen Mängel das Syndikat betreffend, und um die Unterhandlungen wegen eines mit der Durchlauchtigsten Landesherrschaft abzuschließenden Vergleichs zu befördern, sich mit der ganzen Gemeine, und besonders den erbgesessenen Bürgern zu unterreden, und mit ihnen einig zu sein *). Zwar wollte er damals selbst nicht vorschreiben, wie viel und welche Personen die Gemeine bestellen und erwählen sollte, um mit ihm über die von Seiten der Landesherrschaft in Anrege gebrachten Punkte zu beratschlagen; sondern die Gemeine wählte vielmehr ohne Rücksprache mit dem Rat zehn Männer, von denen jeder wieder neun dazu erwählen sollte, um die Zahl von 100 Personen, deren Landesherrlicher Seits gedacht worden war, voll zu machen. Allein da er selbst öffentlich gestand, dass in den älteren Zeiten die Gewalt des Rats wenig eingeschränkt gewesen wäre; indem es bei wichtigen Vorkommnissen in des Rats Gutbefinden gestanden hätte, einige oder mehrere vornehme Bürger, oder alle Erbgesessene zu Rathaus zu fordern: so scheint er auch in Rücksicht der von ihm gemachten Erfahrung, dass bei dieser Regiments-Verfassung nicht selten einige unruhige Bürger ein Missvergnügen gegen die Regierung des Rats geäußert, die Gemeine, oder einen Teil derselben an sich gezogen, und solche Empörungen und Unordnungen angerichtet hätten, wodurch die Stadt in die äußerste Verwirrung geraten wäre, sich dahin bestimmt zu haben, dass er die vorgenommene Wahl der Gemeine sich gefallen lies, und unter geringen Einschränkungen bestätigte.

*) S. die darüber im Jahre 1771 gedruckten Protokolls.

So wie durch diese Vereinbarung der im Jahr 1584 geschlossene Erbvergleich mit der hohen Landesherrschaft zu Stande gebracht, und außer dem Rat auch zugleich von dem neugebildeten Collegio der hundert Männer unterschrieben wurde: so ward damals noch beliebt, dass künftig und auf immer ein Ausschuss von hundert Bürgern gesetzt werden sollte, welchem die Gemeine ihre Macht und Gewalt, am Regiment Teil zu nehmen, und neben dem Rat in wichtigen Stadt-Angelegenheiten an ihrer Stelle zu schließen, übertragen, und man sich dasjenige gefallen lassen wollte, was dieser Ausschuss der hundert Männer in seinem Rat finden würde. Diese neue Einrichtung wurde auch von dem Rat selbst in der Art bestätigt, dass er dem gedachten Collegio die Vollmacht zugestand, in jetzigen und andern künftig vorfallenden Stadtsachen mit dem Rat zu ratschlagen, und allewege zu den hochwichtigsten Ratschlägen, gemeine Stadt betreffend, zugezogen zu werden. Selbst darin willigte der Rat, dass dieses Kollegium bei dem Abgang irgend eines Mitgliedes das Recht haben sollte, sich selbst zu ergänzen; nur mit der Einschränkung, dass die Wahl durchs Los geschehen möge, Reiches sich auch die Bürgerschaft gefallen lies. Zu der Zeit wählte man die ersten Männer so, dass man drei aus den Brauern, drei aus den Kaufleuten, und vier aus den vier Gewerken nahm, von welchen denn ein jeder in der ganzen Gemeine Gegenwart sich neun andere zugesellte, um eine Zahl von 100 herauszubringen. Es scheint Anfangs noch keine besondere Abteilung unter ihnen Statt gefunden zu haben; indem sie gemeinschaftlich mit dem Rat sich vereinbarten, und nur zur Erleichterung ihrer Beratschlagungen ein Ausschuss von 16 Personen zur Beilegung der derzeitigen Differenzen gewählt wurde. In der Folge teilten sich diese hundert Männer jedoch in vier Kammern oder Quartiere, von welchen zwei aus den Kaufleuten und Brauern, zwei hingegen aus den Gewerkern bestanden, bis endlich in dem Landesherrlichen Regulativ des die ganze Bürgerschaft zu Rostock repräsentierenden Collegii von hundert Bürgern im Jahr 1770 festgesetzt und bestimmt wurde, dass zu diesen hundert Bürgern fünfzig aus den Brauern und der gesamten Kaufmannschaft von ihnen selbst nach Mehrheit der Stimmen, und auf gleiche Art von den vier Gewerken und übrigen Ämtern fünfzig dergestalt gewählt werden sollten, dass ein jedes Gewerk und Amt nach Mehrheit der Stimmen sich seine Repräsentanten zu wählen freie Macht und Gewalt haben sollte. Den Ämtern selbst wurde außerdem nach einer getroffenen Vereinbarung die Zahl der aus ihnen zu erwählenden Mitglieder dergestalt bestimmt, dass

das Amt der Bäcker 3 Repräsentanten
das Amt der Schuhmacher 4 Repräsentanten
das Amt der Tuchmacher 1 Repräsentant
das Amt der Schmiede 1 Repräsentant
das Schonfahrer-Gelag 3 Repräsentanten
das Amt der Barbierer 1 Repräsentant
das Amt der Lohgerber 3 Repräsentanten
das Amt der Garnweber 2 Repräsentanten
das Amt der Schneider 3 Repräsentanten
das Amt der Nadler 1 Repräsentant
das Amt der Reifer 1 Repräsentant
das Amt der Knopfmacher 1 Repräsentant
das Amt der Tischler 1 Repräsentant
das Amt der Hauszimmerleute 1 Repräsentant
das Amt der Böttcher 1 Repräsentant
das Amt der Drechsler 1 Repräsentant
das Amt der Stellmacher 1 Repräsentant
das Amt der Feinfilzmacher 1 Repräsentant
das Amt der Salzhaken 1 Repräsentant
das Amt der Riemer und Beutler 2 Repräsentanten
das Amt der Kleinbinder 1 Repräsentant
das Amt der Buchbinder 1 Repräsentant
das Amt der Hutmacher 1 Repräsentant
das Amt der Altflicker 1 Repräsentant
das Amt der Zinngießer 1 Repräsentant
das Amt der Fleisch- und Knochenhauer 1 Repräsentant
das Amt der Maurer und Steinhauer 1 Repräsentant
das Amt der Lichthaben 1 Repräsentant
das Amt der Schiffs-Zimmerleute 1 Repräsentant
das Amt der Maler 1 Repräsentant
das Amt der Pantoffelmacher 1 Repräsentant
das Amt der Fischer auf dem Bruch 1 Repräsentant
das Amt der Fischer in der Straße 1 Repräsentant
das Amt der Schwerdtfeger 1 Repräsentant
das Amt der Raschmacher 1 Repräsentant
das Amt der Töpfer 1 Repräsentant
das Amt der Fuhrleute 1 Repräsentant
in diesem die ganze Bürgerschaft repräsentierenden Collegio der hundert Bürger haben sollen.

Nach eben diesem Regulativ soll sich kein Bürger, wenn er nicht durch sehr wichtige Behinderungen abgehalten wird, der auf ihn fallenden Wahl entziehen, bei Vermeidung der Strafen, die das Stadtrecht auf die eigenwillige Entziehung von einer Stadtbedienung setzt; doch soll auch niemand verbunden sein, wofern er nicht selber will, länger als sechs Jahre, wenn er von der Brauer- und Kaufmanns-Kompanie, oder länger als drei Jahre Repräsentant zu sein, wenn er von den Gewerken und Ämtern ist. Wenn aber die Gesellschaft mit der Aufführung ihres Repräsentanten nicht zufrieden ist: so steht es ihr frei, ihn vor der Zeit zu verabschieden. Jede Gesellschaft hat gleichfalls nach dieser Verordnung das Recht, ihren Repräsentanten eine eingeschränkte oder uneingeschränkte Vollmacht zu geben, sich die Rücksprache vorzubehalten, oder dem Repräsentanten zu gestatten, ohne Rücksprache zu schließen, und ihre erteilte Vollmacht in Zukunft mehr oder weniger einzuschränken. Jeder Repräsentant kann die Gesellschaft, von der er gewählt ist, so oft er es nötig findet, zusammenfordern lassen; und in einer hierauf sich versammelnden Gesellschaft machen die meisten Stimmen den Schluss.

Rostock - Giebelhäuser bei der Nicolaikirche

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Rostock - Markt, Marienkirche und Blutstraße

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Hansestadt Rostock - Stadtansicht

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Rostock - Kröpeliner Tor

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Rostock, Lange Straße, Marienkirche in den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts

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Rostock - Petrikirche mit Petritor

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Rostock vor dem Steintor

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Hansestadt Rostock, Neuer Markt (zum Zeitpunkt der Aufnahme: Erst-Thälmann-Platz) 1967

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