Rostock 1807 - Kurze Übersicht der bürgerlichen Verfassung in Rostock (03)

Aus: Bemerkungen aus dem Gebiete der Heilkunde und Anthropologie in Rostock. Bd 1. Medizinische und anthropologische Bemerkungen über Rostock und seine Bewohner
Autor: Nolde, Adolf Friedrich Dr. (1764-1813) Professor der Medizin, Erscheinungsjahr: 1807

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Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Erbvertrag, Handelsverhältnisse, Hanse, Hansa, Güstrow, Erbuntertanen, Privilegien, Gerechtigkeit, Befugnisse, Missbrauch, Besatzungsrecht, Landesverfassung, Statuten, Stadtrecht, Servicegeld, Polizeiordnung, Gerichtsordnung, Notdurft, Kirchensachen, Hals-Gerichtsordnung, Kriminal-Justiz, Zuchthaus, Gefängnis, Leibesstrafen, POlizeigesetz
Was nun aber die in dem genannten Erbvertrage bestimmten Verhältnisse der Stadt zu dem Durchlauchtigen Regierhause betrifft: so erhellet schon aus dem ersten Paragraphen ihre Abhängigkeit von demselben auf eine so unwidersprechliche Art, dass es zu bewundern ist, wie man außer den immer sehr wichtigen Handelsverhältnissen, womit man schon zufrieden sein könnte, sein Ansehen durch manche andere, oft nur eingebildete, oft sogar nachteilige Vorzüge geltend zu machen suchen kann. Denn da erkennen und bekennen Bürgermeister, Rat und Gemeine der Stadt Rostock frei und öffentlich, dass diese Stadt den Durchlauchtigsten Herzogen zu Mecklenburg-Schwerin und Güstrow eigentümlich zuständig, und dass Bürgermeister, Rat und Gemeine derselben I. F. G. Erbuntertanen seien, auch I. F. G. für ihre Landesfürsten, Erbherren und von Gott geordnete Obrigkeit jederzeit zu ehren und zu halten schuldig, und demnach I. F. G. allen untertänigen Gehorsam leisten und erzeigen, sich auch künftig in keinerlei Weise und Wege, so zu Abbruch und Verschmälerung I. F. G. Landesfürstl. Hoheit, Obrigkeit und Gerechtigkeit gereichen möchten, widersetzen sollen noch wollen. Wenn Se. Herzogliche Durchlaucht dagegen aber die Stadt bei allen ihren sonstigen Privilegien, Gerechtigkeiten, Befugnissen, freiem Stadtregiment, Statuten, bisheriger rechtlicher Observanz und Verwaltung des Stadt-Vermögens gnädigst zu lassen versprochen: so wollen und sollen sie hinwiederum ihr Landes-Obrigkeitliches Amt zu jeder Zeit, wo es Not sein wird, jedoch auf jedesmalige zuvor erforderte Vernehmlassung und Rechtfertigung des Rats eintreten lassen; es mag ein Missbrauch schon wirklich da und erwiesen sein, oder nur von Höchstihnen nach rechtlichen Anzeigen vermutet werden, der Missbrauch mag von Rostock aus selbst zur Remedur angegeben, oder sonst der Landesherrschaft bekannt geworden sein.

So wie indessen die eben angeführten Punkte nur die allgemeinsten Verhältnisse zwischen Sr. Herzoglichen Durchlaucht und der erbuntertänigen Stadt Rostock betreffen; so will ich jetzt noch aus demselben Erbvertrage die wichtigsten spezielleren Verhältnisse, jedoch ebenfalls nur im Allgemeinen anzeigen, weil sie sich auf den Umfang der hiesigen Staatsverwaltung beziehen, und gewissermaßen zur Bestimmung der dieser Stadt zugestandenen Rechte und Befugnisse dienen können. In dieser Hinsicht muss ich aber zuvörderst anmerken, dass die Landesherrschaft sich das Besatzungsrecht, und die Ausübung desselben in ganz bestimmten Ausdrücken vorbehalten , die Stadt hingegen sich dazu verpflichtet hat, für die hier wirklich befindliche Garnison das sogenannte Servicegeld nach wie vor zu entrichten. Nächstdem darf zwar die Stadt das Recht, ihr eigenes Stadtrecht, Polizei- und Gerichts-Ordnung, auch sonst nötige Statuten, soviel nach der Stadtverfassung immer möglich, in Gemäßheit allgemeiner Landes-Gesetze, machen zu können, als eine Gnaden-Verleihung der Landesherrschaft untertänigst anerkennen: erkennt und bekennt aber zugleich, dass sie von der gnädigen Landesherrschaft mit dem Lübschen und demnächst Schwerinschen Rechte bewidmet worden, und dass sie, ohne Vorwissen und Genehmigung der Landesherrschaft, von dieser Grundverfassung eigenbeliebig abzugehen nicht befugt sei; und wird zugleich auf das schon bestehende Stadtrecht, auf die bekannten Polizei- und Gerichts-Ordnungen unter einigen näheren Bestimmungen dergestalt verwiesen, dass sie zwar das Recht behält, außer jenem schon bestehenden Stadtrecht, Polizei- und Gerichts-Ordnungen, nach eintretender Notdurft auch besondere Statuten machen zu können, auch an derselben Ausübung in keine Weise und Wege gehindert noch gestört, bei eintretendem Missbrauch aber Landesherrliche Vorkehr getroffen werden soll. Die Stadt Rostock tritt von der ehedem behaupteten Befugnis, wegen des juris circa sacra gänzlich zurück, und bleibt dieses vielmehr Sr. Herzogl. Durchlaucht allein, so wie der Stadt alle derselben in den Erb- Verträgen und Herzoglichen Resolutionen erteilte Zusicherungen in Kirchensachen überall unangefochten sein und bleiben sollen. In Rücksicht der Ausübung ihrer Kriminal-Justiz wird die Stadt auf die peinliche Hals-Gerichtsordnung in der Art verwiesen, dass sie derselben nicht nur in den daraus bekannten Fällen nachgehen, sondern auch in unbekannten Fällen nach Vorschrift des 105ten Artikels dieser Ordnung der Regel nach verfahren soll; auch verpflichtet sich die Stadt, in allen, über bloße Geldstrafen, Verweisung aus der Stadt und deren Gebiet, temporelles Zuchthaus oder Gefängnis, und mit keiner Infamie verbundene Leibesstrafen hinauszugehenden Straf-Erkenntnissen sich aller Kommutation, Mitigation oder Remitierung gänzlich zu enthalten.

Wenn nach diesen Bestimmungen der Umfang aller der Stadt zustehenden Rechte, so fern diese sich auf die Justiz- und Polizei-Verwaltung insbesondere beziehen, zwar etwas beschränkt und der hohen Landesherrschaft unterworfen wird: so dient dieses doch mehr dazu, die dem Durchlauchtigsten Regierhause sowohl, als dem Wohl des Ganzen nachteilig werdenden Anmaßungen, die etwa eintreten könnten, abzuwenden, und auf die Weise gleichsam die erbuntertänige Stadt Rostock in Schutz und Aufsicht zu nehmen, als das Gute, was sie selbst zu befördern geneigt, und wirklich auszuführen im Stande ist, zu hindern, oder den nach Beschaffenheit der Zeitumstände ratsamen Verbesserungen in den Weg zu treten. Es muss also jede Unordnung im Gange der Geschäfte, jeder Mangel an Umhersicht, an Gründung heilsamer Anstalten, an guten Polizeigesetzen und Sorge für ihre gesetzmäßige Befolgung, ihrer übrigen Verfassung, oder denjenigen eben so wohl mit Recht imputiert werden, die als konstituierte Autoritäten das Wohl der Stadt zu befördern Macht und Gewalt genug in Händen haben, als es ihnen wieder allein zur Ehre gereicht, wenn sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse zu einem so rühmlichen Zwecke anwenden, und mit wahrem Patriotismus nicht nur den Flor des Handels, sondern auch Kultur, Aufklärung und Sittlichkeit zu befördern suchen. In wie fern man das Letztere von ihnen zu rühmen, oder sie wegen des Erstem zu tadeln gegründete Ursache haben kann, wird sich aus dem Folgenden ergeben: gegenwärtig will ich nur noch das Wesentliche über die Verhältnisse dieser konstituierten Autoritäten hinzufügen.

Rostock - Giebelhäuser bei der Nicolaikirche

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Rostock - Markt, Marienkirche und Blutstraße

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Hansestadt Rostock - Stadtansicht

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Rostock, Neuer Markt mit Ladenzeile 1967

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Rostock - Kröpeliner Tor

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Hansestadt Rostock, Große Wasserstraße mit Kerkhoffhaus (1470) Sommer 1968

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Rostock, Lange Straße, Marienkirche in den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts

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Rostock vor dem Steintor

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Mecklenburger Gensdarmen

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