Nachrichten über das Vorkommen und die Verbreitung des Luchses (F. lynx.) und des Wolfes (C. lupus.) im ehemaligen Schwedischen Anteil von Pommern im 17. und 18. Jahrhundert

Aus: Mitteilungen aus dem Naturwissenschaftlichen Verein von Neu-Vorpommern und Rügen. 1873
Autor: Bohlen-Bohlendorf, Julius Freiherrn von (1820-1882) Gutsbesitzer und Geschichtsforscher auf Rügen, Erscheinungsjahr: 1873
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Pommern, Wölfe, Wolf, Luchse, Luchs, Raubtier,
In Folge der Verheerungen, denen Pommern während des 30jährigen Krieges ausgesetzt war (besonders in den J. 1637 und f.), hatten sich in einzelnen Teilen des Landes Wölfe eingenistet und ihr Vorhandensein durch den Schaden, den sie anrichteten, bemerklich gemacht. Zur Austilgung des „Raubtieres“ wurden in den verschiedenen Distrikten, wie es scheint, ziemlich ungeordnete Jagden abgehalten, die indes die Vermehrung und Ausbreitung des Wolfes hinderten. In der kurzen Friedensperiode nach dem 30jährigen Kriege ward er sogar, wie es scheint, wenigstens auf Rügen wieder ausgerottet. Aus dieser Zeit (1654/1655) hat sich einplattdeutsches Pöem erhalten, in welchem erzählt wird, wie auf Rügen angeblich ein Wolf gespürt, und das ganze Land zur Jagd gegen denselben aufgeboten wird und auszieht, der sich aber, als er schließlich zu Cowall bei Gartz erlegt ward, als der Hund des Priesters zu Garz auswies*).



Der scherzhafte und satirische Ton der ganzen Reimerei, so wie das Resultat dieser Jagd — der gewiss eine Tatsache zu Grunde lag **) — scheint zu beweisen, dass zur Zeit, in welcher dasselbe entstand, von einem häufigen Vorkommen des Wolfes — wenigstens auf Rügen — nicht die Rede war. Leider sollte sich dies bald ändern.

*) „Dat splinter-sponig gebackene nie Wulffs-Leed van den heelen vnd halven (Sundischen) Eddellüden in Rügen.“
**) Gleich die beiden ersten Verse scheinen dies zu beweisen:
        Will gy hören vnd recht verstahn,
        Wo idt in Rügen is togahn
        In diesen Winterdagen
        Da Wülwe würden verfolget sehr
        Um ene kahle Ackermähr
        De see hadden genaget.


In den Kriegen des Königs Carl X. Gustav von Schweden in den J. 1655—1660 litt der schwedische Anteil Pommerns in entsetzlicher Weise namentlich durch den Einfall des polnischen General Czarnetzky. —— Gegen Ende Oktober 1657 ward der Distrikt zwischen Oder und Randow — der Anklamsche und Pasewalcksche District — von den wilden Polacken in planmäßiger Weise geplündert, ausgebrannt —(namentlich legten sie Feuer in die gefüllten Scheunen) — und zerstört. Diesem folgte im J. 1659 eine neue Invasion, so dass im J. 1660, nach hergestelltem Frieden, der größte Teil des Landes eine Einöde war. — Da mehrte sich dann das Untier in erschreckender Weise, zumal zunächst nichts geschah, um dessen Ausrottung zu bewirken. Neue kriegerische Unruhen (Türkenkrieg 1633 — Bremischer Krieg 1666) und die kostspieligen Verhandlungen zur Feststellung eines gesetzlich-geordneten Zustandes im Lande nahmen die geringen Reste der pekuniären Mittel zu sehr in Anspruch. So waren denn die Wölfe ums Jahr 1669 hier Landes zu einer entsetzlichen Plage geworden. Da einigten sich denn die Regierung und die Stände des Landes mit Ernst gegen diese Kalamität einzuschreiten. Im Landtags-Abschied vom 16. Dezember 1669 —- abgedruckt in Dähnerts Landes, Urkunden I, 609 u. f. heisst es -— (a. a. O. S. 703) p. a. — Weilen auch Herren Landstände, zu Austilgung der Wölfe und Luchse (im Abdruck steht unrichtig Füchse) und Aufbringung der darauf gesetzten Prämie, als 3 Thlr. auf das Stück, 3 ßl. auf eine reduzierte Hufe zu schlagen gemeint, hat Regierung solches nicht improbieren können, sondern dafür gehalten, dass solches zu dem intendierten Zweck schwerlich abhelflich sein würde; derohalben mit denen Herren Landständen dahin geschlossen.

        De Putbusche Amtmann ging dar stahn:
        Herr Landvoigt idt sy Juw kundt gedahn
        Wy sindt in noth und Gefahre.
        Wy hebben gewisslick enen Wulf in‘ land,
        Dat iss ken Lügen edder Tand,
        Ich hebbe gesehn syne Spöre.

Dass noch dazu von den Schäfern von jedem (100) (scil. Schafe) 1/2 Rthlr. erleget werden soll; desfalls dann denn sofort ein Placat publiciret und demselben sofort inserirt werden soll, dass ein jeder, der ein solches Tier dem Collectori praesentirt, einen Schein von der Obrigkeit jedes Orts, (zumalen niemand vergönnet werden kan, unter diesem Praetext auf andern Wildbahnen, Gehegen und Gebieten sich aufzuhalten und zu schießen) und zu welcher Zeit dasselbe geschlagen mitzubringen, und in presence des Cellecteris demselben den Kopf und einen Fuss abzubauen und in der Collectur zu lassen schuldig sein solle. — Das in Folge dieses Beschlusses erlassene Steuer-Patent lautet nach dem vorliegenden Original-Druck:

Von Ihr Königl. Maytt. zu Schweden, a. c. zum Pommerschen Estat verordnete General-Stathalter und Regierung:

Demnach bey den bissherigen unruhigen Zeiten — die für dem zu Tilgung des Wolffes und anderer schädlichen Thiere angestellte Jagden nicht behöriger messen centinuiret werden können, und dahero solche Vnthiere sich in diesen Landen dergestalt vermehret, dass man sie nicht allein bey Hauffen spüren und sehen, sondern auch an manchem Ohrte das Vieh in den Höfen, ja Ställen nicht sicher behalten kan, massen dann von dem Land-Manne deshalb nicht geringe Klagen geführet, und umb Aussrottung solches höchst schädlichen Thiers angehalten werden; Vnd man aber angemercket, dass fast niemand zur Sache gethan, und solch Vnthier zu verfolgen und zu tödten Fleiss angewandt, so ist bey dem im Octobri des verwichenen Jahres allhie gehaltenen Landes-Convent mit gesambten Land-Ständen beliebet, durch ein gewisses praemium die Vertilgung der Wolff‘s und Lüchse zu befordern, und für einen jeglichen Wolff oder Luchs drey Reichsthaler zahlen und dazu einen Beytrag, als von der reducirten Hueffe 3 Lßl. und von den Schäden, von jedem hundert einen halben Reichsthaler colligiren zu lassen.

Welche Veranlassung, wie sie hiedurch zu männigliches Nachricht publiciret, und ein jedweder solche Stewer zu diesem Ende an dem Collector des Districts richtig abgeben wird; So haben diejenigen, welche einige Wölffe oder Lüchse schiessen, oder derselben in den Wolffs-Gruben oder auff andere Weise sich bemächtigen werden, solche nur den Collecteribus jedweden Districts fürzuzeigen, und für jegliches Stücke drey Reichsthaler abzufordern: Damit aber hierunter kein Vnterschleiff fürgehen möge, wird für gut befunden und verordnet, dass ein jedweder Schütze, Reitt-Bawer, Schäfter und andere Knecht, oder wer dieselbe sonst auch seyn, und einen Wolff hier im Lande schiessen oder fangen möchte, von jedes Ohrtes Obrigkeit einen Schein, wo und wann der Wolff überkommen, einbringen, auch den Kopff und einen Fass gegen Empfang des Geldes in der Collectur lassen sollen. Wobey sich aber niemand unter solchem praetext in eines andern Wild-Bahn finden, weniger zu schiessen sich unterstehen, sondern dass auff solchen Fall wider ihn üblicher massen verfahren werde, zu gewarten hat. Gegeben zu Wolgast, den 5. January, Anno 1670.

Das Ergebniss dieser Massregel war, dass bis July 1672 im damaligen Schwedischen Pommern 4 Luchse, —— 193 alte und 56 junge Wölfe getötet wurden.
im Anklamschen Distrikt: 2 Luchse, 28 alte Wölfe
im Distrikt zwischen Oder und Randow: 1 Luchs, 6 alte Wölfe, 12 junge Wölfe
im Demmin-Treptower Distrikt: 20 alte Wölfe,
im Wolgaster Distrikt: 43 alte Wölfe
im Amt Eldena: 10 alte Wölfe
im Amt Loitz: 5 alte Wölfe
im Loitzer Distrikt: 6 alte Wölfe, 4 junge Wölfe
in den Greifswalder Stadtgütern: 3 alte Wölfe
im Grimmer Distrikt: 4 alte Wölfe
im Barther Distrikt: 16 alte Wölfe
im Amt Barth: 8 alte Wölfe
im Amt Stolp: 2 alte Wölfe, 8 junge Wölfe
auf Rügen: 14 alte Wölfe, 22 junge Wölfe
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Zusammen 3 Luchse 165 alte, 56 junge Wölfe

Diese Angaben sind den in den Anlagen beigefügten Designationen entnommen die dem derzeitigen Pommerschen OberJägermeister, Oberst-Lieutenant Christoph Ernst von Rahden auf Sissow *) eingerichtet werden mussten und die mit dessen Papieren auf den Schreiber dieser Zeilen vererbt sind. Das Interesse derselben liegt in den Angaben, an welchen Orten Wölfe erlegt werden, wo sie also am häufigsten waren! Der Anklamsche, Wolgaster- und Demmin-Treptewer Distriet und die Gegend von Pasewalck scheint am stärksten von ihnen heimgesucht werden zu sein. Es waren die Gegenden, welche durch den Polnischen Einfall im J. 1657 und die Invasion des Jahres 1659 am meisten gelitten hatten. — Ausser diesen Designationen kamen noch einige weitere Anzeigen über erlegte Wölfe ein:

21. Oktober 1671 vom Amte Ueckermünde, es waren getötet 1 Luchs und 2 alte Wölfe.

Ein Bürger zu Pasewalk — Tobias Utesch war besonders tätig in Verfolgung der Wölfe, in seinen Wolfsgruben fing er 9. Stück, von denen er 2. lebendig nach Wolgast — dem derzeitigen Sitz der Regierung, brachte.

Der Inspektor Millies erlegte im Amte Jasenitz bis 30. Januar 1672, 2 alte Wölfe (in der Wolfsgrube gefangen).

Im Amte Pudagla erlegte der Lieutenant Fock 5 alte Wölfe, dennoch klagt der Oberhauptmann Appelmann den 16. Januar 1672., dass die Zahl der Wölfe auf Usedom „unbeschreiblich.“

Die Eingesessenen (Quartiers-Verwandte) der Insel (des Werders) Wellin, damals zu Schwedisch Pommern gehörig, behaupteten durch „kostbare Wolfsjagden ihren Werder vom Wolf rein zu halten“ und wollten deshalb keine Wolfssteuer zahlen. Es ist nicht ersichtlich wie die Sache entschieden worden.

*) Christoph Ernst von Rahden. Ernst Ludwigs v. R. und derAnna Catharina v. Trampe, Sohn. geb. 6. Oktober 1634, studierte 1650 u. f. zu Frankfurt, 1655, Kammerjunker des Schwedischen General-Leutnants Markgrafen Carl Magnus von Baden, nach der Warschauer Schlacht Regiments-Quartiermeister, 1659, auf Fühnen gefangen, 1660 wieder frei, zog 1663 als Rittmeister des Pommerschen Reichs-Kontingents nach Ungarn, zeichnete sich unter dem Kommando des Grafen Hohenlohe in der Schlacht bei St. Gotthardt ganz besonders aus, 1665 Rittmeister in der Schwedischen Leibgarde zu Pferde (Gerdas du Corps) mit Oberst-Leutnants-Rang und Gage. Nach der großen Abdankung nach dem Bremischen Kriege Ober-Jägermeister in Pommern, im Jahr 1672 Oberst-Leutnant der Leibgarde zu Pferde. Er starb den 21. Januar 1673. Aus seiner Ehe mit Eleonore, Tochter des Heinrich von Fluten auf Dornhof pp. hinterliess er die einzige Tochter Anna Margaretha von R. verheiratet mit dem Obersten Ernst Heinrich Freiherrn von Bohlen, von denen Schreiber dieser Zeilen in der vierten Geschlechtsfolge abstammt.

Es war aber keineswegs „das schädliche Tier des Wolfs“ durch diese energische Verfolgung ausgerottet oder nur wesentlich vermindert worden. Es war vielmehr nötig, dass bereits am 2. Dezember 1672 ein neues „Wolfs-Patent“ erlassen ward, in dem vom Luchs aber nicht die Rede ist, wie sich dessen weiteres Vorkommen bisher nicht hat feststellen lassen. Das — so viel bekannt einzig erhaltene Exemplar desselben lautet:

[nicht korrigierter Text]

Von Jhr Königl. Maytt. zu Schweden, eo. zum Pommerschen Estat verordnete General Stathalter und Regierung.
Als wegen höchstnötiger Tilgung des schädlichen Thiere des Wolfl‘es bey unterschiedlichen Landtägen für Fürstellung geschehen, und wie endlich Anno 69. bey gemeiner LandesVersamblung zu solchem Ende eine gewisse Collecte und für jedwedem Wolfi, so in der Collectur exhibiret würde, drey Reichsthaler reichen zu lassen verwilliget werden, solches ist allen und jeden Landes-Einwohnern aus den damahligen LandesHandelungen und daraulf publicirten Placat annoch guter massen erinnerlich.— Als nun seither denn sothane Gelder an etzlichen Ohrten fleissig eingetrieben, auch den einkommenden Specificationen nach, von den Districts Collectoren, denen so die Wölfie exhibiret, wieder aussgezahlet, an etzlichen Ohrten aber dieselbe noch nicht ufigebracht worden. So ist bey dem durch Gottes Gnade itzo allhie wieder geendigten Landes-Convent die liquidation mit den restirenden und darbeneben wieder eine neue Anlage übers gantze Land von 3. Lübschill. von der reducirten Hucfl‘e, und dann 12. Lgal. von einem jeden hundert des Schäffer Viehes dergestalt bewilliget w'orden, dass solches fördersambst ufl‘gebracht und bei dem nunmehrigen Landes-Kasten-Einnehmer oder Mandatario Bartholomaeus Dahlemann in Ancklam zu künftiger richtiger Berechnung abgegeben werden solle. Damit aber denen, welche die Wölfl‘e in den entlegenen Districten fangen,
Ehe mit Eleonore, Tochter des Heinrich von Fluten auf Dornhof pp. hinterliess er die einzige Tochter Anna Margaretha von R. verheirathet mit dem Obersten Ernst Heinrich Froyherrn von Bohlen, von denen Schreiber dieser Zeilen in der vierten Geschlechtsfolge abstammt.
schlagen oder sonst todten, und exhibiren werden, das darautfgesetzte Praemium als 3. Rthlr. für einen Wolfl' von Ancklam abzuholen nicht zu weit und zu beschwerlich fallen möge. Als ist verordnet, dass der Wollin- und Camminsche District, oder so genandte zugelegte Hinter-Pommersche Ohrt, dessgleichen der District über und zwischen der Oder nebst der Stadt Stettin ihr Contingent zu itzt gedachtem Stettin bey dem Collectore Peter Paul Schröder, — Ruigen aber, der Bartisch, Loitzscher, Grimmischer und 'l‘riebseeischer District nebest der Stadt Stralsund bey dem Collectore Thomas Völschowen abliefi‘ern, diese es empfangen, und denen, welche einige Wölfie bei ihnen exhibiren werden, gegen Behaltung des Kopffs und eines Fusses hinwieder bezahlen, davon aber vorberegtem Landes-KastensMandatario Dahlemann, wenn solche Gelder uffgegangen, die Rechnung zuschicken sollen, damit derselbe solche Landes-Collectam in Empfang nehmen, und davon vollständige Rechnung halten könne, messen dann zu solchem Ende alle übrige Districte. als der Demmin- und Treptowsche, Greifl'swaldischer, Wolgastischer und Ancklamischer ihre quotam nacher Ancklam an mehrbesagtem Land-Kastens-Einnehmer schicken, und dieser auch denen. welche bey ihm einige gefangene oder sonst getödtete Wölife vorzeigen werden, aufl‘ die vorhin besagte Weise für jeden Wolif 3. Rthlr. zahlen solle. Welches dann hiedurch zu mannigliches notitz und Wissenschafi‘t gebracht wird, damit ein jeder desto grössern Fleiss in Verfolgung dieses schädlichen Thiers anwenden, und darnach sein Geld auss einer von beregten dreyen 'Collecturen, und zwar der, welcher er am negsten, abholen möge.
Welchem negst auch den gesambten Landes-Einwohnern ferner anzuzeigen ist, dass ebenmässig bey dieser glücklich abgelegten Landtags-Handelung mit gemeiner Behebung eine neue Land-Kastens-Ordnung verfertiget, krallt welcher hiernegst alle Reichs-Creiss-Landes- und Tribunal-Steuern nacher Ancklam an den Mandatarium Bartholomaeum Dahlemann sollen abgegeben, von diesem jedwede Steur nach ihrer Eigenschaift in einem absonderlichen Kasten geleget und verwahret, aufl‘ gewisse aspignationes wieder aufi‘gegeben und über alles richtige Regiester und Rechnung gehalten werden sollen; Wenn nun zu An- und Einrichtung dieses Wercks einige wenige Vnkosten er—fordert werden, so sind dazu von jeder reducirten Hufl‘e auch 3. L;31. und dann zu Bezahlung einiger Creyss-Bedienten, alss des General Wardeins, und Creyss-Secretarii, bey vorigen und dem letzten Creyss-Tage aufi‘ dieses Hertzogthumb verwiesenen Besoldungs-Gelder 4. Lß. von der reducirten Hufl'e verwilliget worden, welches über die Wolfi's-Gelder 7. L;3. und mit denselben 10. Lß. von der Huefl'e tuht. Es werden dahero alle und jede Landes—Einwohner, von wes Stande und condition dieselbe auch seynd, hiedurch ermahnet, erinnert und befehliget, dass ein jedweder innerhalb 4. Wochen nach publication dieses, sothane Steuren an benandten Ohrt abliefl'em, und sich durch längere Verweilung keine Vngelegenbeit selbst causiren möge, massen bemeldte Rentmeistern und Landes-Kastens-Einnehmer hiedurch gevolmächtiget und befehliget seyn sollen, nach Verfliesung solcher Zeit sich die Restanten von jedwedem District extradiren und solche executive einfordern zu lassen, damit selbige zu gemeinen Landes besten und Behuefl' destinirter massen wieder aussgegeben werden können. Vhrkundlich der hierunter gesetzten eigenhändigen Vnterschrifl‘t und furgestelten Gouvernements Insiegels. — Gegeben Wolgast den 23 sten Decembr. Anno 1672.
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Leider hat sich über den Erfolg dieses Patents nichts ermitteln lassen.
Der für die hiesigen Gegenden ungemein verderbliche Krieg von 1675—79. hatte wieder zur Vermehrung des Unthiers beygetragen.
ln der Polizei-Ordnung im Herzogthum von Pommern (vom 21. April 1681.) Alten Stettin 1681. (Fol.) heisst es deshalb (Cap. XX.)
„Nachdem leider! in diesen Landen die Wölfie so gemein und häufig, dass der Landman an seinem Viehe grossen Schaden leidet, und in stetiger dessen Gefahr seyn, dahero mehr Unkosten machen muss, ist nicht wenig der Fürsorge von nöthen, wie das Unthier getilget und geringert werde. Nebst dem nun dass man auf eine Jährlich anstellende Wulfi‘s-Jagt und Anschaffung der dazu nöthigen Gereitschaft iörderlichst bedacht seyn wolle, auch ein jeder auf dem Lande zu seiner eigenen Wolfahrt und Besten alle dazu gereichende Mittel seinem Wissen und Können nach, anzuwenden nicht verseumen wird, so ist gut befunden mittelst einer durchgehende Ordnung daneben zu verfügen, dass in einer jeden Dorfschaft, insonderheit denen innigen so gross und zu Holtzungen belegen seyn, umb die Winterliche Zeit-eine oder mehr taugliche Wulfl‘s-Grube gemachet und abgewartet werde, auch jeden Orts Herrschaft durch seine Leute in sein und seiner untergehörigen Orten bereiten lassen und 'befodern solle. Damit auch die Leute im Lande den Wulff zu verfolgen und zu tilgen so viel mehr angefrischet werden, — sol, der einen Wolfl‘ geschossen oder sonst gefangen und getilget, und imgleichen der ein Nest mit Jungen findet und zerstöret, dafür 2. Rthlr. aus dem Land-Kasten zu erwarten haben, jedoch allem Unterschleifl‘ aus der Nachbarschaft gewehret und niemanden ohne Schein seiner Obrigkeit des Ortes geglaubet, im übrigen aber die Wolffes-Anlagen vom gantzen Lande ab— gestattet werden.“
Deshalb ward am 3l. Juny 1684. wieder „zu Tilgung des mehr und mehr zunehmenden Wolfes“ eine Steuer von 3. ßl. a Hufe ausgeschrieben. — Aber die Regierungs-Zeit des König Carl XI. von Schweden, während welcher das durch den Krieg ruinirte Land unter dem entsetzlichsten Steuer-Druck litt und die mit unerbittlicher Strenge durchgeführte Reduction der meist von Schwedischen Regenten an Private verüusserten DomauialGüter -— über sich ergehen lassen musste, war nicht geeignet Wohlfahrt und Gedeihen aufkommen zu lassen. Die starke Vermehrung der Wölfe war nur eine, aber nicht die schlimmste Folge dieser Regierung. — Die folgenden, in der glücklichsten Zeit (bis 1709) der Regierung König Carl XII. erlassenen Patente wegen Vertilgung des „immerhin zunehmenden Wolffes“ sind beredte Zeugnisse über den damaligen Zustand des Landes. Da sie längst verschollen und die vorliegenden Einzeldrucke, durch welche sie publicirt werden von der gröss
ten Seltenheit (vielleicht unica sind), so mag dies den hier folgenden Abdruck rechtfertigen.
Von Jbro Königl. Majest. zu Schweden ec. zum Pommerschen Estat verordnete General Staathalter und Regierung.
Demnach die Herrn Deputierte von Praelaten, Ritterschafl’t und Städten bey1ietzigem Landes-Convent, zu Tilgung des annoch immerhin zunehmenden Weltfes, sich einer Anlage a Hufe drey L;31. Vorpommeriscb, weilen die vorigen Mittel dazu bereits consumiret, vereinbahret, und selbige durch ein Patent kündigen zu lassen, gebührende Ansuchung gethan, Sr. Hoch-Gräll. Excel]. und die Königl. Regierung auch darin gewilliget; So werden alle und jede dieses Landes Contribuenten hiedurch erinnert und befehliget, sothane Steur binnen 14 Tage a dato publicationis in den Land-Kasten zu Anklam ohnweigerlich einzubringen, und abzuliefern; als wornach sich zu achten. Signet. Stettin, den 13. Octobris‚ 1701.
(L. S.) Jürgen von Mellin.
L. Müller v. d. Lühne. C. v. Schwalgh. M. Klinckowström.
B. C. Jäger. B. Sehwallenberg. M. Lagerström.
C. Lillieström.

Von Ihre Königl. Mayt. zu Schweden zum Pommerschen Estat verordnete General-Staathalter undt Regierung.
Aufl” der Anwesenden herrn Deputirten von Ritterschaflt und Städten pro declinando novo Onere zu den Wolfl‘sjachtNetzen eingereichtes Memorial, ertheilen S. hochgr. E. undt die Königl. Regierung hiemit zum Bescheide, Weiln die P0licey-Ordnung darin deutlich und klar ist, dass man auif eine Jährlich anstehende Wolfi‘sjacht und Anschaffung der dazu nöhtigen Gereitschafl‘t bedacht seyn soll, und ein jeder auff dem lande zu seiner eigenen Wohlfahrt und besten, alle dazu gereichende Mittel anzuwenden hat, worunter die Wollfsnetze nohtwendig zu rechnen; So können herrn Landt. Stände sich nicht entziehen, das dazu gehörige hemplf- Spinn- und. Steepgeldt proportionaliter beyzutragen, weiln sie mit fug nicht praetendiren können, dass die Ampter allein diese Last tragen, Sie aber den aus der Tilgung des Wolfi‘s fiiess<mden Nutzen
umbsonst und ohne einige Beschwerde mit gemessen sollen.
Stettin den 9. Febr. A0. 1702.
(L. S.)
J. V. Mellin.
L. Müller. v. d. Lühne. C. v. Schwalgh. M. Klinckowström.
B. C. Jäger. B. Schwallenberg. M. Lagerström.
C. Lilliestrom.

Von Ihre Königl. Maytt. zu Schweden, ec. zum Pommerschen Estat verordnete General-Staathalter und Regierung.
Demnach man in Erfahrung gekommen, dass die Wölfi‘e in diesem Lande sich mercklich vermehret, und insonderheit dies Jahr vieler Orten grossen Schaden gethan haben sollen, denen Einwohnern auf dem platten Lande aber gar sehr daran gelegen, dass solches Unthier, so viel möglich getilget werden möge, worauf zwar in den Königl. Acmptern von Zeit zu Zeit grosser Fleiss angewand wird, die Erfahrung aber lehret, dass solches zu Erhaltung des t'urgesetzten Zwecks nicht zureichlich ist, in dem. wenn der Wolfl' daselbst verfolgct wird, er sich in die Privat-Höltzer und Brüche retiriret, und darinn zu liegen und sich zu vermehren, seinen Willen behält, derohalben die Nothwendigkeit erfordert hat die Verfügung zu machen, dass diesem schädlichen Thier in genere im gantzen Lande nachgestellet werden möge; —— Solchem nach verordnen Se. Hochgräfl. Excellence und die Königl. Regierung hiemit und Krafft dieses offenen Patents ernstlich, dass ein jeder Eigenthums Herr und Possessor auf den platten Lande so woll Adelichen Standes als anderer Condition, an seinem Orthe, wo nicht länger, doch zum wenigsten im December und Januarii Monath sich angelegen halten soll, vorbesagtes Unthier mit dem Gifl‘t und Luder zu vertilgen und auszurotten. Und damit dieses so nützliche Werk, so vielmehr befodert werden möge, ist zugleich die Verfügung geschehen, dass einem jeden zu vorangeregten Ende die Kraniche-Augen entweder in natura und immediate aus den Landkasten oder auch mediate durch Assignation an gewisse Kramer in den nachsten Städten gereichet und abgefolget werden sollen, wie imgleichen bey dem Herrn Obristen und Ober-Jägermeister (seil. v. Mevius) die Veranstaltung gemacht, dass denenjenigen, so mit dem Luderlegen nicht umzugehen wissen. von denen Heyde-Reutern und ForstKnechten gegen ein leidliches Trinckgeld die erforderte Anweisung geschehen möge, da im übrigen ein jeder selbst vernünfl‘tig urtheilen wird, dass zu solcher Zeit die Hunde einzuhalten die Nothwendigkeit erfordert. Und als insonderheit des abgezielten Zwecks zuträglich ist, dass die Nester der Wölfi‘e fleissig anfgesuchet, die Jungen daraus genommen/und ums Leben gebracht werden mögen; So werden alle und jede Einwohner auf dem Lande erinnert und befehliget, zu dem allgemeinen Nutzen und Besten auch in diesem Stück ihren Fleiss blicken zu lassen, und solches umb so vielmehr, als derjenige, so solche junge Bruth auffindet, und behöriger massen vorzeiget, vor jedes Stück eben so viel als für einen alten Wolfl‘ zur Belohnung aus dem Landkasten zu Anclam zu gewarten haben soll, welches alles ein jeder sich zur gebührenden Nachricht zu stellen hat. Uhrkundlich der hierunter gesetzten eigenhändigen Subscription und furgedrucktem General-Gouvernements-lnsiegel. —- Stettin, den 2. December. Anno 1705.
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Von Ihre Königl. Maytt. zu Schweden, ec. zum Pommerschen Estat verordnete_General-Staathalter vnd Regierung.
Als nach'Anzeige des Mandatarii beym Land-Kasten die Wolfl‘ssteuer-Mittel nicht allein schon längst exhauriret, son- j dem bereits aus andern Rechnungen der Wolfi‘ssteuer-Cassä über hundert Rthl. vorgeschossen und daran annoch viele praemia, welche so wohl für die Auffindung der jungen Wölfl‘e in den Nestern, als Tödtung der alten, Einhalts Edicti, abzuführen seyniunbezahlet geblieben dahero die zu Anklam ohnlängst versammlet gewesene Deputirre der Herrn Land-Stände ex utroque Corpore nöhtig befunden, dass zu solchen Behufi‘ für dieses mahl 6 ßl. von jeder Hufe angeleget werden: Worüber dieselbe_Sr. hoch-Grüß. Excellence und der Königl. Regiernng Verwilligung, und dass sothane Anlage durch ein Patent gekündiget werden möge, geziemend gebeten, solches auch um so vielmehr applacidiret worden,‘ als zur Tilgung dieses schädlichen Thieres die angezielte‘ Steur höchst nöhtwendig ist; Solchemnach ergehet an alle und jede Contribuenten dieses Königl. Hertzogthums Vnser Ermahnen und Befehl. vorerwehnte 6 (31. Vor-Pommersch von der reducirten Hufe binnen 14 Tagen a dato der Verkündigung an den Land-Kasten zu Anklam behörig abzugeben und durch einigen Saummsal. der darauf erfolgenden Execution halber, sich selbst keine Ungelegenheit zu machen. Uhrkündl. der hierunter gesetzten eigenhändigen Subscription und furgedrucktem General-Gouvernements-Insiegel. Stettin, den l‚8. Febr. 1707.
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Von Ihro Königl. Maytt. zu Schweden, eo. zum Pommerschen Estat verordnete General-Staathalter und Regierung.
Demnach Sr. Hoch. Grad. Excell. und der Königl. Regierung, die zu Anclam ohnlängst beysammen gewesene Herren Deputirte von Ritterschafft und Städten gebührend zu vernehmen gegeben, was massen, nach geschehener Anzeige des Mandatarii Wahlen, die Wolffs-Steur schon bis auf ein Geringes erschöpfl‘et, und die Nothdurift um so viel mehr erfordern auf einen weiteren Vorrath bedacht zu seyn, als bey dieser strengen Winterszeit dem Unthier sehr nachgetrachtet würde, dahero sie zu solchem Behuf sich einer Anlage a 3 ß]. von der redueirten Hufe vereinbahret, mit Bitte darinnen zu consentiren und solche Stern durch ein Edict fordersambst publiciren zu lassen; dem Suchen auch deferiret worden; So werden alle und jede zu der Ritterschaflt, Aemttern und Städten gehörige Contribuenen, hiedurch erinnert und ermahnet, sothane 3 ßl. Vorpommersch von der reducirten Hufe binnen 14 Tagen a dato der Verkündigung, in den Land. Kasten zu Anclam einzubringen, und sich hierunter, weilen es zu der Landes-Einwohner besten gereichet, nicht säumig zu erzeigen. Signatum Stettin den 4. Februarii 1709. (L. S.) Jürgen von Mellin. C. v. Schwalgh. ' M. Klinckowström. M Lagerström. J. L. von Olthofi'. C. Lillieström.
In welcher Weise in den J. 1711 — 1715 während des nordischen Krieges —— in der Moskoviter-Zeit —— das Land von von Feinden und s. g. Freunden d. h. den Schweden ruinirt ward, ist von dem Schreiber dieses bereits anderweit geschildert werden. — Als das Land im J. 1721 an Schweden zurückgegeben und begünstigt durch die Zeitverhältnisse und die Bemühungen patriotisch gesinnter Männer den wesentlichsten Theil seiner uralten Verfassung zurück erhielt, war die nächste Aufgabe, dasselbe aus dem tiefen Verfall in welchen es durch seine schlimmen Könige gerathen war, aufzurichten, es äusserlich und innerlich wieder herzustellen.
Auch die Wölfe durften nicht mehr geduldet werden, aber schnell ging es mit ihrer völligen Ausrottung doch nicht von statten.
Bald nachdem die neu eingerichtete Regierung für den Rest Pommerns — dem heutigen Neu-Vor-Pommern — der im Be— sitz Schwedens geblieben, ihr Amt angetreten, erliess dieselbe am 28. Juni 1721 ein Patent wegen Verfügung der Wölfe. Es heisst in demselben: „Als der Wolf im Lande sich dergestallt vermehret hat, dass wegen des grossen Schadens, so durch denselben allenthalben bey dem Viehe und in den Königl. WildBahnen verursachet wird, man billig dessen Verfolg- und Vertilgung, voriger Zeiten Observance nach, sich angelegen seyu lassen muss, und dann Se. Hochgräfl. Excellence und die Königl. Regierung zu desto besserer Beforderung sothanen heilsamen Zwecks nur darauf bedacht sind, wie die zu denen vormals jährlich gehaltenen und nun wieder im Schwange zu bringenden Wolfs-Jagden nöthige Geräthschaft wieder angeschafft werden möge; indessen die Königl. Heyde-Bedienten allbereits hin und wieder mit Luderlegen den Anfang gemachet haben, und damit ferner continuiren werden, denen Landleuten aber obliegen wird, zu ihrer eigenen Wohlfahrt und Sicherheit dahin zu sehen, dass an denen Orten, insonderheit, welche zu denen Hölzungeu belegen, im Winter gute Wolfs -Gruben gemachet, diese auch wohl abgewartet werden.“ -— Es ward zur Realisirung dieser Maasregeln eine Steuer von 3 ßl. a Hufe ausgeschrieben mit deren Ertrag vorzugsweise die erlegten Wölfe — der PolizeiOrdnung von 1681 gemäss praemiirt werden sollten. —— Am 2. Januar 1727 erfolgte zu demselben Zweck eine ebenso grosse Steuer-Ausschreibung von 16«;3l. a Hufe *). Dies ist das letzte dem Schreiber bekannte derartige Steuer-Patent. Seit der Zeit scheinen sich dann auch die Wölfe hier Landes verloren zu haben, um hoffentlich nie wieder zu kommen.
Anlage l. (Exhib. d. 13. Febr. 1672 durch H. Erchstett zu Dagebel) Extract der im Anclamischen District von seiten der Ritterschaft ' collectirten 3 ßl. huefensteür zu tilgung des Wolffes. Rthlr. {31. s, Summa von 249 Paurhuefen 10. Morgen a 3. {31. 15 28 ‚— Von den Schüffern ist anstatt des nebenmodi a hundert heubtern ,} R. eingekommen besage Registers . 23 7 5 Vndt ist ohngefehr von den Schäfiem an Restanten noch zu hoffen . . . . . . . . . . . . . . 5 —- -— 43 35 5,75 hierauf sindt bey der Collectur nach vndt nach vermöge des Registers vndt der eingelieferten Zeichen
eingebracht Wölffe . . . . . . . . . 28 stücke Luchse . . . . . . . . . 2 ' 30. _" Jeder Wolf wird bezahlt a . . 3. Rthlr. thut Summa 90. Rthlr. Datum Ancklam ' Joachim Duncker d. 29. Juny 1672. pro temp. verordenter
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') Nach den Einzeldrucken der Patente aus den J. 1721. 1727 und 1731. '
Anlage 2. (6. VII. 72.) Designatio wass wegen der Wolfsteür ersten Zielss Anno 1670. bey der Ritterschaft Ancklamschen Districts eingehoben, vndt wiederumb für exhibirte Wölfl‘e ausgezahlet werden sollen.abs. Einnahme von 249 hufen 10 Morgen a 3 ß. — 15 Rthl. 28 ß. von 5386 Schafihn a 100 stücke 24 ß. 26 -— 44 %{ß. Anno Hierauf haben bey der Collectur eingeliefert. 1670' 2: 333;} Herr Rittmeister Weiher von Vogelsanck. . Wollt der Schäfier von Riethe. . dito. Victor Steding zu Blesevitz. . Jochim Bursse von Drevelow. . dito, Lieutenant hanss Jürgen Röhme von Iven. . Ephraim hermann von Steinmocker. . Obristlieuten. Netzow von Kagenow. . Jürgen Könemann Schäffer zu Lüsskow. . Der Schäffer von Putzahr. . Melchior Köppern von Schmuggerow. . Adam Ertmann von Platen zu Teutnin. Friederich von der Osten zu Blesevitz. . Jochim Bolte der Müller zu Rehberge. . Hanse Strelitz der Schütze zu Neuendorf. Victor Ilornss Schädbr-linecht zu bdüssenthine. . Jürgen Christof von Schwerihn zu Putzahr. . Der Schäffer von Protzen. . Victor Steding von Blesevitz. . Adam Ertmann von Platen zu Teutnin. . Ernst Pieper der Schütze von Steinmoker. . Capitain Netzow von Kagenow. . Der Schäfier von Priemen. Cap. Netzow von Kagenow. . Jürgen Krakevitz von Tutow. . Melchior Koppern von Schmiggerow. 32. Wölfl‘e ä stücke 3. Rthl. thut Summa 96 Rthlr. hierauf eingehoben . . . .42. — 24.1‚g ß. Restiret . . . . . . . . . 53. — 23%
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1671.
1672.
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Anlage 3(Oder Randow) (pr. 12. IV. 1671.
Specification, was für tilgung der Wulffe in diesem
District ausgegeben worden.
A. 1669. den 27. 9. bris H. Hans Joachim von

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2. Juny 2. Soldaten so 4 junge gehabt 3 - — 16.July einem Pauern, welcher einen
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11. Aprilis einen Mann von Pasewalck
Uthess genandt, gegeben . . . . 3 - — -
30 Thlr. — SE.

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tragen 662} Huefl‘en . . . . . . . . . . 41 Rthlr. 20 pl. Item von der_Scheffereyen in selbigen Districten in gesampt . . . . . . . . . . . . . . 10 - 24
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littheil. a. d. naturvissensch.Vereiu v._Neu-Vorpommern u.Rügeu.V. 2Davon Bezahlet
Dem Schützen zur Varchim für 4. geschossene
Wölii‘e . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Rthlr. — pl. Dem Lieutenant zu Köseke für l. Wolfl' . . 3 - —- Dem Schützen auss dem Vanselowschen Guete
f. 4. Stück davon 2. geschossen vnd 2. in
der Kuehlen gefangen . . . . . . . . . 12 - -— H. Burgermeister Luttkemannes Sohn 1. in der
Kuhl gefangen . . . . . . . . . . . . 3 Der Schütz vom Wolde 1. geschossen 3 Der Stadt-Schütze zu Treptow l. geschossen . 3 - — Der Wachtmeister zu Sarow l. geschossen 3 Der Schreiber von Nassendorfi‘ 1. geschossen 3 Der Santzkower Schütze 2. gesch. dauon ein
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bezahlt . . . . . . . . . . . . . . . . 3 - —- Der Schütze zu Leistenow 1. geschossen . . 3 - — Der Schütze zu Beestlant l. geschossen . . . 3 - '— Dem Executor so selbige Geld eingetrieben . 3 - — amen—Ja
Sein getilget 18. Wölfe davon einer noch
vnbezahlet. Moritz v. Walsleben. Noch einer von Grammetin welchen der Scheifer gehitzet. Auch einer von Kletzin mit Krahnen-Augen Vergeben.
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Der Herrn Contribuenten Hufen Drittel Viertel Achtel Nahmen. Schaffe Hilfe! %lfll-lflelß_l4 -— — — Koller zum Hohenseeh. . . . —-36 - 12 9 — — -— Sekeritz . . . . . . . . . 1 -— — 27
2 — 1 — Baur . . . . . . . . . . — 12 — 7
5 — 1 —— Wehrlandt . . . . . . . . — 24 — 16
3 — - -— Waschow . . . . . . . . — 24 - 9
8 -— 1 —- Papendorif . . . . . . . . — 12 — 25
2 — —- 5 Vorwerk . . . . . . . . . -— 12 — 8
3 — — — Buggenhagen . . . . . . . — 16 - 9
2 — — — Ramitzow . . . . . . . . -— 12 — 7
1 — — - Clitzendorff . . . . . . . . — —- — 5
7 — -—— -— Jamitzow . . . . . . . . 1 24 — 21
7 — 3 —- Büntzow . . . . . . . . . 1 —— — 23
7 — —- 1 Lentzkow . . . . . . . . — 18 — 22
6 —- 2 —- Wahlendow . . . . . . . . — 24 — 19
5 -— 1 — Dowzihn . . . . . . . . . - 24— 16
4 —- 3 Niclaus Cristcn . . . . . . —- 24 15
8 - 1 — thten . . . . . . . . . . — 24 — 25
12 —— —- — Solchow . . . . . . . . . 124—
17 — 3 — Quilow . . . . . . . . . — 24 1 5
7 3 —- — Hofschilt . . . . . . . . . — 12 — 23
5 — -— 5 Jassdow . . . . . . . . . — 24— 17
9 — — 1 Gnatzkow . . . . . . . . — 36 — 27
8 — 2 — Möekow . . . . . . . . . — 12—20
4 —- — — Züssow . . . . . . . . . — 17 — 12
3 — — 3 Turow . . . . . . . . . . — - — 11
8 — — — Rantzin . . . . . . . . . — 30 — 24
6 — 3 — Clatzow . . . . . . . . . — 36 ‚- 20 [28l16|23| 6
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Ausgab. 3 Wulfh zuer Eldenaw gefangen und geschossen 9 Rthl. 1 1 Wulf der Voigt zum Grubenhagen geschossen 3 1 Wqu zue Badelaw geschossen . . . . . . 3 für Sehligen Joachim Eddelinges 4 Netze bezahlt, weil sie mit der Stadt das Ambt gekaufet für
20 Rthl., das Ambt bezahlt . . . . . . . . 10 25. Mehr ausgeben .' . . . . . . . . 16 Rthl. 42 (3.
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Davon bezahlt. 1 Wulf Heinrich Klunder der Brauer geschossen 6 fl. Zween vf den Netzen geschlagen . . . . . . . . . . 12 fl. Einen der Voigt zum Grubenhagen geschossen 6 fl. Einen des Pensionary sein Knecht zu Radelaw . 6 fl. ' ' 30 fl
'Noch hab ich für 20 Rthl. Netze gekauft da die Stad mit zue legen wollen haben aber nichtes _bezahltt. Signatum Eldenaw den 14. 9.bris 1671.
Specification der Wulife so im Ambt Loytz in Anno 1671 geschossen sein Trento der Schreiber
. . . . . . . . . . . . . . 1 Vorbehn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Poggendorff . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.
2
Zarrentin Junge Wollfe . . . . . . . . . . . . .
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[ocr errors]Diese Specification ist d. 20sten Octobris 1671. von h. Baumaus Sohne, Johan Bauman abgegeben.
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Noch hat h. Johann Baumann einen Wulff praesentirt item die Vorbender einen Wulfi‘, Weiln aber das Ambt Löctz sein contingent als 6. R. 42. L;3l. nicht abgetragen, hat ihnen auch nichts davor können gereichet werden. Imgleichen ist auch von allen Ambts-Schäfl‘ereyen nichts einkommen.
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Restanten 1. fl. von dem Gristower Schäfferknecht erbietet Sich selbigen zu geben. — Der Wackerewer Schäfl'er hat nichts entrichtet, ist ietzo zu Wampen. '
Ausgabe von voriger Einnahme. 6. fl. Marten Sillmer von Steifenshagen für einen Wulff. 6. fl. Jacob Reyern von den Greifswaldischen Wischen für einen Wulfl‘, welchen er zwischen dem Koess vnd der Wischen im Wasser erschlagen. 6. fl. Marten Sillmer annoch für einen Wulfl‘ gegeben. 18 fl. _ Sind 134 fl. mehr aussgegeben alss eingehoben.
Christolf Nürenberg.
Anff dess Hechedelgebehren Gestrengen undt Mauhafften h. Von Rhaden alss J. K. M. wolbestalten h. Ober-Jagenneisters begehren, bin ich den 3. May in dess h. Secretary Dionisy Droysen behausungk kommen, da dann der hochgebohren hl. Oberjägermeister von meiner Weinigkeit einen richtigen Auffsatz. was für Wolfi‘sgelder im Grimmischen District eingehoben, undt wie viel Wölfie dahinkegen wiederumb pracsentiret vndt bezahlst seyn, begebret, Welches ich dann wegen gebührender gehorsamb ich mich nicht, wieon albereids schon davon der hechlebs. Königl. Regierungk part vndt nachricht gegeben, habe enteussern können, Vndt sindt im Grrmmischen District nur 48. landthufen nach dum modo reducto, die Stadt Grimmen vnd das Ambt ausgenommen, welche Steuer nur macht 3. Rthl. Dakegen seyn mir pracsentirt 4. Alte vndt 10 Junge Wölfl'e. wenn nun für einen ieden Wolfl‘ selten 3. Rthl. geliefert werden, alss man begehren thuet, würde es sich an gelde belaufi'en vfl‘. 42. Rthl. daraufl" nur 3. abgegeben, bleiben noch also hinterstellig 39. Rthl. —- Weiln nun aber die hhh. Districts Ver— wandte als der h. Cernmissarius Gregorius Friedrich von Schweri n wie auch dessen s. Bruder Clauss von Schwerin, im gleichen Monsieur von Platen undt Mons. von Bilowe. Alle wegen eines alten Wulfls imgleichen auch wegen gedachte junge Wolffe einiges zu födern, behalten sie sich vor das jus retentionis, — dieses mitt weinigen zur nachricht. — Grimmen den 3. Juni Anno 1672. Petrus Nicolai Collector dass Grimmischen Districts.
Designation.
Wass ufl‘ der hochlobsahmen Kgl. Regierung publicirtes placat im Barthischen District successive an Wölfien getilget, davon die Bälge bey der Districts-Collectur vorgezeiget werden.
Anno 1670.
Der holtz-förster zum Darss Christian Ricke einen Wolfi‘sbalg gebracht, undt dabei Kopf und Füsse gelassen.
Der h. Pastor zu Starckow einen Balg zwar gesandt, aber weil sofort das praemium nicht erfolgen mögen, densdben wieder weggenommen, ohne hinterlassung der Zeichen.
Pauersleute von Redebas haben auch einen balg gebracht, aber wieder weggenommen undt keine Zeichen gelassen, in dessen zu annotiren gebeten.
Jürgen Spiren von Rabenhorst ein balg gebracht und davon die Zeichen gelassen. ‘
Hinrich Leddige aufm Zingst einen balg vorgezeiget, undt den Kopf gelassen.
Lieut. Papenhäuser einen Wolfi'sbalg, den Er zu Planitz geschossen praesentiret, aber auch ohne hinterlassung der Zeichen weggenommen.
H. Ohr. Schwerins Schreiber zu Löbnitz einen Kopf vndt Fuess vom Wolffsbalg abgeschnitten undt bey der Collectur gelassen.
H. Cap. Daniel Ertmann die Zeichen von einem zur Sohl geschossenem Wolffe exhibiret undt gelassen.
Anno 1671.
Paursknechte von Satell einen Wolfl‘sbalg pmduciret, undt
davon die Zeichen von einem abnehmen lassen.
Der Schütze zu Semlow einen Balg vorgezeiget, vndt die Zeichen davon nehmen lassen.
Nons. Dechow zu Pantelitz von einem uf seinem hofe getilgten Wolfi‘s den balg exhibiret, undt die Zeichen gelassen.
H. Offenborn zum Tempell einen balg praesentiret, undt die Zeichen abgeschnitten.
H. Ohr. Schwerins Schütze einen balg gebracht, undt da‚ von die Zeichen alhier abgeschnitten.
Mens. Ristow zu Schlichtermühl kurtz nach einander zweene Wölffe geschossen auch die Zeichen hieselbst abgeliefert.
H. Ohr. Schwerins Schreiber zu Pütenitz einen Balg gebracht, undt davon den Kopf gelassen.
8. Sindt zusammen 16 stücke
Welche bey der Districts-Collectur alhie exhibiret sein, ohne dass man eigentliche nachricht geben kau, wass bey den Aembtern Barth und Frantzburg mag gestellet sein.
Hierzu ist Anno 1670. von der Noblesse die beliebte Anlage alss a huve 3 {31. gemachet, vndt gecolligiret werden, bringet von 312 huven — 194 Rthl. Aufl' die Schäli'ereyen ist damals noch keine anlage gemachet, undt weilen die anderen Commembra-Districtus von Aembtern undt Städten ihre portion in die Districts-Collectur nicht haben einbringen, besondern ein jeglicher seine eigene Gassam daruber halten wellen, wie solches der Kgl. hochlobsahmen Regierung vor diesem gehorsahmbst denuncyret, undt furgestellet werden, ist dadurch das werk zimblich ins stecken gerathen, dass es keinen sonderlichen Success, wie sichs anfänglich woll mercken lassen, mehr gehabt, inmittelst hat die Ritterschaft, unter der guten hofl'nung, dass von hochgedacbter Kgl. Regierung Ihre würde darunter nachdrücklich ge-adsistiret werden, von ebengesetzten geldern keinem der Exhibenten etwas wollen reichen sondern biss dahin in verwahrSahm halten lassen.
Barth d. 31 May Anno 1672.
Petrus Haselberg.
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H. Otto Cro'mmon . . 1. Der holtz - Vogt vom Darss . . . . . . l. Der heitreiter alhie im Ambte . . . . .1. Der Schultz auan Zingst 2. Ein Scheffer, welcher mihr nicht bekand von wo er ist, weihl h. Burgm. verreisset vndt die Specification verschlossen . . . l. Datum Bardt den 32. May Anno 1672. Wülfl"e 83tüdk: Berendt Baltzer Röhl.
Demnach der in Pommern Verordenter Ober-Jäger-Meister, Herr von Rahden, Einige Nachfrage anhero gethan, Wass so woll Vermunge Königl. Edicts, an Wulfl‘sgelderu alhie in dem Ambte Frantzburgk wie auch Tribsees aussgeben vndt beige
‘ bracht, also auch an Wulffen von den Einwohnern geschossen vndt dehren Zeichen davon hinterlassen werden, — Alss contestire hiemit aufl' dessen Begehren, dass selbiger Gelder halben, alhie im Ambte Frantzburgk vndt Tribsees beiderseits noch keine anstalt gemachet werden, weiniger davon beygetragen vndt annoch ausgegeben, auch von etzlichen leuthen einige Wulfi‘e zwahr geschossen vndt theilss Junge gefangen, vndt Vmbgetragen werden, aber kein geldt dafür bekommen können, alssso auch kein Zeichen davon gefordert werden mögen, -— Welchess zum Zeugniss hiemit auff begehren ertheillen sollen. —Actum Newen Bauwhofl“ d. 11. Juny. 1672. Meseritz.
1672. Den 11. J_uny abgesetzet vnd dem Herrn Ober-Jägermeister von Rahden extradiret.
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Ansagegeben an Marten Lembken Baur-Knecht in Lypen. 1670. 10. Martz vor einen Wulfi‘ so er geschossen . . . . . . . . . '. 3 Rthl. 1670. d. 12. Martz. an Einen Knecht zum Stolpe Lorentz Fehl vor 1. geschossen Wulii 3 6. Juuy die Völschoner vor 3 Junge Wolfi's Ihre steur zurück gefedert laut pasteris schein 1 - 6 ßl_ 1670. 13. May An Marten Tapper Schütz im Clempeneuschen auf 5. a. 6 Wülife so Er geschossen gezahlet laut Quitung . . . . 2 - 44 Von Ihm in Ancklam Oasiret auif 4 R. Darzu bey der Stolpischen Wulfssteur Cassa inVerraht.; . . . . . . . . . . ..-—- 43—10'ia——n. 45 n: Datum ut supra. J. Ferman.
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Die bewilligte Huefensteur wird aus Ruigen berechnet von 850 Huefen dem Land-Kasten, vnter welchen ad Cassam nichts gebracht die Herrschafi't Putbusch vnd die Gräfl"lichen Gueter zue Ralsewyke, welche Centingent sich nach den Registeren beträget zue 163 Huefen 21 Morgen, welche von 850 Huefen abgezogen, bleiben 686 Huefen 9 Morgen zu berechnen, welche
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Soldat an Restanten von dieser Steur mit weggenommen. . ‚ . . . . . . . . . . . . . .
Bleiben
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Darvon sollen bezahlet werden 14 Alte, vnd 3 Nester
Junger Wölfe, vndt seyen nur bezahlst, laut quitung.
Attest. vnd
12 fl. — {31. An die. Hagenschen Leute auf Jassmundt für Einen Alten Wolff vnd Ein Nest Junge von 9 Stücken.
6 fl. — An Peter Huesman vom Hagen, wegen eines Alten Wolfes.
6 fl. —- An hl. Gagern vorn Franckendahl wegen Eines Nestes von 7 Stücke Jungen.
36 fl. —- An hl. Normans leute zu Tribberatze wegen 6 Alte Wölfe.
6 fl. —- An hl. Raven Baruekowen Knecht, wegen 1 Alten Wolfes.
12 fl. —— An Spyker wegen 2 alte Wölfe.
5 fl. 20. An hl. Bamkowen zu Reisskevitz wegen Eines alten Wolfes.
83 fl. 20 pl.
Noch muss bezahlet werden
fl. ßl. hl. Bamekowen rest wegen seines Wolfes mit . . — 4. den Berger Leuten wegen Eines Nestes Wölfe von 6 Stücke Jungen . . . . . . . . . . . . . 6. Dem Vnrower Schäfl‘er-Knechte wegen eines Alten Wolfes . . . . . . . .‘ . . . . . . . . . 6. hl. Vom Kahlens zu Rentz Vnderthanen Zacharias Nymannen wegen eines Wolfes 6
seyen 18 fl. Dass vorgesetzte Wölfl‘e mihr endsgesatzten exhibiret, vndt der Verordnungn nach gegen Quitung vndt attestatien, die jeder Zeyt können produciret werden, mentienireter massen von der eingehobener steur zum theill bezahlst, theilss aber die gebuer annoch restiret, thue hiermit beglaubigen. ich Michael Wesche, der Löhl: Rüg: Nobless Vererdener Collectar m. p. p.ria. Ueber diverse in Pommerns Kirchen und Schlössern conservirtc

Heulender Wolf

Heulender Wolf

Wolfspaar

Wolfspaar

Wölfe, Von Wölfen verfolgt, Adolf Schreyer (1828-1899)

Wölfe, Von Wölfen verfolgt, Adolf Schreyer (1828-1899)

000  Wolf (Canis Lupus)

000 Wolf (Canis Lupus)

001  Wolf (Canis Lupus)

001 Wolf (Canis Lupus)

002 Wolf (Canis Lupus)

002 Wolf (Canis Lupus)

003 Wolf (Canis Lupus)

003 Wolf (Canis Lupus)

004 Wolf (Canis antarcicus)

004 Wolf (Canis antarcicus)

004 Wolf (Canis Lupus)

004 Wolf (Canis Lupus)