Mecklenburg - Landstände. Regierung. Justiz. Einkünfte. Landesschuld. Herrschende Religion. Juden

Aus: Deutschland und die Deutschen. Band 2
Autor: Beurmann, Eduard (1804-1883) deutscher Advokat, Journalist und Redakteur, Erscheinungsjahr: 1839
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Mecklenburg, Landesbeschreibung, Land und Leute, Sitten und Gebräuche, Landstände, Landesunion, Ritterschaft, Landschaft, Regierung, Verwaltung, Domänen, Landtag, Deputierte, Landesklöster, Dobbertin, Malchow, Ribnitz, Sternberg, Malchin, Steuerbewilligung, Neu-Strelitz, Verfassung, Landeskollegien, Oberapellationsgericht zu Parchim, Justizkanzlei, Rostoch, Güstrow, Neustrelitz, Handwerks-Jurisprudenz, Großherzog, Landes-Kollegium, Ministerium, Regierungsrat, Institute, Archive, Einkünfte und Ausgaben, Landesschulden, Schuldentilgungskommission, Religion, Toleranz, Juden, Bürgerechte, Doberan, Großherzog Friedrich Franz I., Herzog Magnus, Rechte und Freiheiten, Christen, Mischehen, Konfessionen, Religionssachen
Die Landstände beider Großherzogtümer bilden ganz in der Weise der alten ständischen Verfassungen einen Körper, eine Eigenschaft, die leider den modernen Ständen abgeht. Haben jene freilich keine Seele, so entlässt man diese meistens, wenn sie allzuviel Seele an den Tag legen, oder man bestreitet ihnen auch das Recht der Seelenäußerung, weil sie eben keinen Körper hatten, man betrachtete sie wie Gespenster, die nur vorspuken können; aber die Aufklärung unserer Tage setzt sich über solchen Vorspuk hinweg und geht doch ihren Weg. Jene Vereinigung der mecklenburgischen Stände heißt man die alte Landesunion und teilt sie in Ritterschaft und Landschaft. Zu der Ritterschaft gehören die landtagsfähigen Besitzer der mecklenburgischen Güter, mit Ausschluss der Domänen. Die Landschaft bilden die Deputierten der drei und vierzig außer Rostock zu den Landtagen berufenen Städte. Ritter- und Landschaft vertreten zugleich die seit der Reformation eingegangenen Pröpste und Prälaten von den drei noch übrigen Landesklöstern zu Dobbertin, Malchow und Ribnitz, die zum Unterhalte stiftsfähiger adeliger Fräuleins und nebenbei auch einiger bürgerlicher bestimmt sind *). Die Zahl aller auf dem Landtage — der abwechselnd zu Sternberg und Malchin abgehalten wird — zu erscheinen Berechtigten, beläuft sich auf 6—700. Eine hinlängliche Quantität läge demnach dem mecklenburgischen Landtage zum Grunde, aber man wird schon einsehen, dass die Mannigfaltigkeit der ständischen Elemente nicht weit her ist und Alle an einem Strange ziehen werden; in Betreff der Qualität des Landtags darf man nur die Steuerbewilligung als das nachdrücklichste Recht desselben bezeichnen, im Übrigen können nur Einwendungen gemacht, Beschwerden vorgelegt werden; verhindern können die Stände nichts. Überdies hat Neu-Strelitz nicht das Recht, die Landtage zu beschicken und überhaupt keine selbstständige ständische Verfassung.

*) Weshalb lässt man hier nicht gleiche Rechte eintreten, da jene Klöster der Ritter- und Landschaft des gesamten Landes gehören, zumal da ja auch die Rittergüter bürgerlichen Erwerbern offen stehen.

Die Häuser Schwerin und Strelitz regieren in ihren besonderen Landesteilen zwar unabhängig von einander durch Landeskollegien, erhalten aber gemeinschaftliche Beziehungen durch die Landesstände, das Steuerwesen und das Oberappellationsgericht zu Parchim, welches seit 1818 die höchste Instanz für beide mecklenburgische Länder ist. Dasselbe besteht aus einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten und fünf Räten, die von den beiden Großherzögen, der Ritterschaft und Landschaft in bestimmter Weise ernannt werden. Außerdem wird die Rechtspflege durch Justizkanzleien zu Schwerin, Rostock, Güstrow und Neustrelitz, durch Stadtgerichte und Ämter und leider auch noch durch — Patrimonialgerichte vertreten, die man gleichfalls als eine Ursache der übermäßigen Handwerks-Jurisprudenz betrachten kann.

Das höchste Landes-Kollegium in beiden Großherzogtümern ist das Ministerium. In Mecklenburg-Schwerin heißt man es geheimes Ministerium, und es besteht aus zwei Ministern, deren erster zugleich Präsident des geheimen Rats ist. Die Regierung daselbst ist aus dem erwähnten Präsidenten, einem geheimen Rat, drei Regierungsräten, einem Assessor und einem Regierungs-Fiskal zusammengesetzt. Außer diesen geheimen Instituten kann übrigens jeder, dem daran gelegen ist, den geraden Weg zu dem Landesfürsten einschlagen, eine Einrichtung, die freilich schon früher bestand, die aber in neuester Zeit nach dem Regierungsantritt des jetzigen Großherzogs, ausdrücklich bestätigt und den Untertanen bemerkbar gemacht wurde. Unter dem Kammerkollegium des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin stehen die Domänenbeamten von zwei und vierzig Ämtern — die aber neuerdings zu ein und dreißig zusammengezogen worden sind. In Strelitz ist das Ministerium wenigstens dem Namen nach nicht geheim, aber die Kanzlei und das Archiv, die demselben untergeordnet sind, werden ausdrücklich geheime Kanzlei und geheimes Archiv benannt. Die Landesregierung zu Neu-Strelitz hat, im Gegensatz zu dem Ministerium, das sich mit den auswärtigen Angelegenheiten zu beschäftigen hat, die innere Landesverwaltung unter sich. Für das Fürstentum Ratzeburg ist die Landvogtei zu Schönberg Ober-Behörde, und zwar Justiz-Polizei- und Verwaltungs-Behörde.

Über die Einkünfte der beiden Großherzogtümer fehlt es natürlich an bestimmten Nachrichten. Hier kann man höchstens nur jene außerordentlichen Beiträge berechnen, welche die Stände alljährlich bewilligen, die ordentlichen werden ohne Kontrolle des Landes den Domänen, Regalien, Posten, Zöllen und der Kontribution und Akzise entnommen. Zur Bezahlung der auf sieben Millionen geschätzten Staatsschuld existiert bereits seit 1809 eine Schuldentilgungskommission, der nicht ganz die Zinsen der erwähnten Staatsschuld aus Domänal-Ämtern und gewissen indirekten und außerordentlichen Steuern angewiesen sind und deren Lösung der Hauptfrage also noch dahin steht.

Die herrschende Religion, wie man zu sagen pflegt, in beiden Großherzogtümern ist die lutherische; allein die Religion herrscht nirgends weniger, als in Mecklenburg, wo man in dieser Hinsicht gewiss am tolerantesten ist. Ich will damit durchaus nicht behaupten, die Mecklenburger seien irreligiös, aber man wird mir Recht geben, dass die oben erwähnte Grabschrift eines mecklenburgischen Edelmanns unter keinerlei Einfluss eines Dogmas verfasst worden ist, und in diesem ehrlichen treuen Sinn lebt und stirbt man noch heut zu Tage. Selbst Herzogs Magnus Gebeine modern unter der Inschrift:

Auf dieser Welt hab’ ich meine Lust
Allein mit kalter Schaale büßt,
Hilf Herr mir in den Freudensaal
Und gib mir die ewige kalte Schaal.

Ist das katholisch, lutherisch, oder reformiert? Und der letztverstorbene Großherzog, dem die Mecklenburger mit einer Hingebung anhingen, die schwerlich irgendwo in der neueren Geschichte ein Pendant finden wird, war nicht zufriedener und heiterer, als am grünen Tische zu Doberan, wo er unter allen christlichen Konfessionen den ersten Platz behauptete und den ganzen mecklenburgischen Adel durch seine Bonhommie und Herablassung beschämte. Eben seine menschliche Toleranz hat ihn den Mecklenburgern unvergesslich gemacht. Taten verlangen sie nicht von ihren Fürsten, sie sind schon damit zufrieden, wenn die Fürsten ohne Untaten sind und freundliche Augen und ein freundliches Herz haben. Das ist in der Tat die echte Religion in Mecklenburg.

Im Jahre 1813, im ersten Freiheitstaumel, erhielten die Juden in Mecklenburg-Schwerin mit den Christen gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten; aber im Jahre 1817 dekretierte die Regierung, die Entschließung vom Februar 1813 solle bis zur Entscheidung des Bundestags über die allgemeine und gleichförmige Gesetzgebung hinsichtlich der Juden suspendiert bleiben, kein fremder Jude solle bis dahin privilegiert und den einheimischen sollen nur nach der vom Großherzog zu ermessenden Notdurft Handelsprivilegien erteilt werden. Wenn aber bereits 1812 verordnet wurde, Kinder aus den von Christen und Juden geschlossenen Ehen sollten in der christlichen Religion erzogen werden, so existieren demnach auch in Mecklenburg gemischte Ehen zwischen christlichen und entgegengesetzten Konfessionen. Daraus könnte man wiederholt die Toleranz in Religionssachen ersehen.

Herzog Friedrich Franz I. von Mecklenburg-Schwerin.

Herzog Friedrich Franz I. von Mecklenburg-Schwerin.

Friedrich Ludwig Erbprinz von Mecklenburg-Schwerin.

Friedrich Ludwig Erbprinz von Mecklenburg-Schwerin.

Carl Ludwig Friedrich Herzog von Mecklenburg-Strelitz 1741-1816.

Carl Ludwig Friedrich Herzog von Mecklenburg-Strelitz 1741-1816.