Mantzel, Ernst Johann Friedrich (1699-1768) mecklenburger Theologe, Jurist, Professor in Rostock. Biographie

Allgemeine Deutsche Biographie Bd 20 (1884)
Autor: Böhlau, Hugo (1833-1887) deutscher Jurist, Erscheinungsjahr: 1884
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Mantzel: Ernst Johann Friedrich M., geb. zu Jördensdorf in Mecklenburg am 29. August 1699, † am 16. April 1768. Anfangs Theolog, dann Jurist. Mantzel war der älteste Sohn des Predigers zu Jördensdorf Caspar Mantzel Unter seinen, bis zu einem Prediger Mantzel zu Liepen in Mecklenburg durch fünf Generationen hindurch zu verfolgenden Vorfahren und Seitenverwandten sind mehrere als theologische und philologische Schriftsteller bekannt – zwei davon als Professoren zu Dorpat und bzw. Rostock. Der Erklärer des Pseudonyms Hippolythus a Lapide (vgl. Pütter, Litt. des teutschen Staatsrechts I, 211 ff.) ist sein rechter Neffe. Mantzel selbst ist bis zwei Jahre vor seinem Abgang zur Universität von seinem Vater unterrichtet worden. Auf dessen Wunsch studierte er zunächst und zwar unter Johann Joachim Weidner’s Leitung in Rostock Theologie. Bereits in seinem zweiten Semester wurde er ausgewählt, um in öffentlicher Festdisputation (Reform.-Jubil. 1717) eine Festschrift seines Lehrers zu verteidigen, an dessen theologischem Collegium disputatorium er sich überhaupt rege beteiligte. Am dreihundertjährigen Universitätsjubiläum (1719) verteidigte er öffentlich die erste, von ihm selbst verfasste theologische Abhandlung „De commercio peculiari sanctorum Dei virorum cum viris quibusdam exteris“ in welcher zwei Abschnitte den Heiligen des alten und einer denen des neuen Testamentes gewidmet ist. „Die Durchlesung dieser Schrift“, urteilt ein zeitgenössischer Biograph, „belustiget ungemein und zeuget von der schon damaligen Belesenheit, dem Scharfsinn und der Altertumsforschung des Herrn Verfassers“. Die dem Vater zu Liebe zurückgestellte Neigung Mantzel’s ging auf rechtswissenschaftliche, nicht auf theologische Studien. Schon in Rostock fand er Zeit, nebenher bei den Professoren Stein und Carmon juristische Vorlesungen zu hören. Von Rostock zog er zur Fortsetzung seines Studiums nach Wittenberg, und hier erlangte er endlich die Erlaubnis seines Vaters, in die juristische Fakultät förmlich überzutreten, in welcher damals besonders die sächsischen Praktiker Wernher, Menke und Berger seine Aufmerksamkeit in Anspruch nahmen. Bereits 1720 kehrte Mantzel nach Rostock zurück und promovierte hier am 23. September 1721 unter des späteren Rostocker Bürgermeisters Petersen Dekanat mit einer Dissertation „De potioribus aetatum privilegiis“ nachdem er schon im Vorjahre eine Dissertation „De scientiis quae iurisprudentiae studium potissimum adjuvant et exornant“ vertheidigt hatte. Daß unter den juristischen Hilfsdisziplinen schon in dieser rechtswissenschaftlichen Erstlingsschrift Mantzel’s auf das Studium der Mecklenburgischen Spezialgeschichte in sehr entschiedener Weise Gewicht gelegt ist, ist bemerkenswert genug. Die Universität Rostock war damals zwischen der Landesherrschaft und der Stadt gemeinschaftlich. Sie zerfiel in ein Collegium Ducale in welchem die, von der Landesherrschaft angestellten „herzoglichen“, und ein Collegium Senatorium in welchem die von Bürgermeister und Rath der Seestadt Rostock angestellten „rätlichen“ Professoren vereinigt waren. Kaum hatte nun Mantzel seine Vorlesungen als Doktor der Rechte begonnen, als er eine rätliche Professur und zwar, wie sein schon einmal angeführter Biograph sagt, „da eben keine juristische Lehrstelle ledig war“, die Professur der Moral erhielt, welche in Rostock noch damals eine nicht ungewöhnliche Vorstufe für juristische Professuren gewesen zu sein scheint. Zum Zweck des am Anfang des Jahres 1722 erfolgten Antritts dieser Professur erwarb Mantzel noch die Magisterwürde. Nach acht Jahren, am Jubiläumstage der Augustana, durfte Mantzel die Moral verlassen, da er nunmehr eine rätliche Professur der Institutionen erhalten hatte, aus der er 1746 in eine herzogliche Professur der Pandekten übertrat. Bei der Trennung der beiden Kollegien siedelte Mantzel dann mit dem gesammten Collegium Ducale an die damals gegründete Universität Bützow als Juris Primarius über, wo er auch, ohne die Wiedervereinigung der Universität Rostock zu erleben, gestorben ist. In herzoglichen Diensten fungierte Mantzel neben seiner Professur als Konsistorialrat und erhielt außerdem noch den Charakter als Kanzleirat. Da Mantzel sich auf den Titeln seiner Schriften wiederholt als Caesareus bezeichnet, so muß man wohl annehmen, daß er neben der, dem Decan der Rostocker Fakultät zustehenden (vgl. Böhlau, Meckl. Landrecht II, 1872. S. 77, Note 27 et ibi cit. Mantzel) noch persönlich eine Komitive erworben habe. Dies wird auch allgemein und zwar mit dem Erwerbsjahr 1744 überliefert, ohne daß ich es indessen näher zu belegen vermag. M. war, wenn man seine Schriften zählt, sicherlich ein ungemein fruchtbarer Schriftsteller. Er selbst hat einen „Catalogus disputationum programmatum aliorumque scriptorum pariter ac orationum etiam hactenus ineditarum D. Ern. Jo. Fried. Mantzeln“ 1749, sowie eine Continuatio dazu 1757 in 4° drucken lassen, beide auch 1763 in einem 8°-Druck vereinigt und bis zu diesem Jahre fortgeführt. In Meusel’s Lexikon füllen die Titel der einzelnen Schriften über zehn Seiten. Qualitativ besteht das stattliche Verzeichnis inzwischen fast ganz ausschließlich aus Disputationen, Dissertationen und Programmen, wie sie aus dem akademischen Leben in damaliger Zeit gelegentlich und unmittelbar hervorgingen. Zu einer allmählichen Bearbeitung größerer Stoffe in der Form dieser kleinen und kleinsten Schriften fehlt es freilich an Ansätzen nicht. Insbesondere gebührt Mantzel der Ruhm, an die Möglichkeit einer zusammenhängenden dogmatischen Darstellung der Eigentümlichkeiten eines deutschen Partikularrechtes zuerst gedacht und dadurch mit der seit dem 16. Jahrhundert herrschenden Methode der Differentiae (juris communis et particularis) gebrochen zu haben. Allein solche Ansätze blieben bald liegen; namentlich kamen seine Pandectae juris Mecklenburgici, eine Darstellung des mecklenburgischen Partikularrechts nach der Ordnung der Digesten, über zwei, den umfänglichen Stoff nur zu einem ganz minimalen Teile absolvierende Programme (1731) nicht hinaus. Weiter kam er allerdings mit einer Reihe kleiner Abhandlungen und Notizen aus der Spruchcollegs– und Konsistorialpraxis: von den Selecta juridica Rostochiensia erschienen in Form von Einladungsschriften zu öffentlichen Disputationen 1741 bis 1758 sechs größere Fascikel: der Anfang des siebenten brach die Publikation aus Mangel an Disputanten ab, – ein Mangel, welcher damals wohl auf allen deutschen Universitäten eingetreten war. Den Selecta stellte sich das Jus Mecklenburgicum et Lubecense illustratum in einem dünnen Folioband an die Seite. Mantzel’s Arbeiten sind Zeugnisse eines gelehrten, aber weniger systematisch geordneten, als unter einzelnen praktischen Gesichtspunkten gesammelten Wissens. Aus seiner, durch die Wittenberger Lehrer besonders entwickelten praktischen Beanlagung in Verbindung mit einer großen geistigen Lebendigkeit und einer gewissen Polypragmosyne wird sich das Unstäte und Springende in seiner literarischen Tätigkeit zu erklären haben, bei der dann freilich das eigentlich dogmatische Fundament seiner Jurisprudenz zu kurz kommen mußte. Im Streit mit dem Satyriker Liscow (nach 1735) muss Mantzel dieses Mangels seiner wissenschaftlichen Persönlichkeit sich in einer, für sein sehr ausgeprägtes Selbstbewusstsein tief schmerzlichen Weise bewusst geworden sein (vgl. Jördens, Lexikon der Dichter und Prosaisten III, 1808, S. 406). Für Mecklenburg und sein Recht muss bei alledem die Bedeutung Mantzel’s hoch angeschlagen werden. Er ist in dieser Hinsicht eine Autorität von rechtsgeschichtlicher Wichtigkeit, die kaum in irgend einer Frage des Partikularrechtes ungestraft übergangen werden kann. Auch die in den Akten des großherzoglichen Konsistoriums zu Rostock enthaltenen amtlichen Arbeiten Mantzel’s legen von solcher Bedeutung Zeugnis ab für jeden, der sich in die, allerdings entsetzliche Handschrift des Mannes hineinzulesen die Geduld hat. Überall ist hier der, kanonistisch und zivilistisch, wie im Reichsstaatsrecht gleich gut beschlagene Jurist des 18. Jahrhunderts zu erkennen, ohne daß daneben doch –, dies ganz entsprechend seiner vorwiegend praktischen Beanlagung und Richtung –, eine scharf prinzipielle Stellung zu den wissenschaftlichen Zentralfragen deutlich hervorträte. Mantzel hatte einen Sohn, Johann Heinrich, welcher nach einer vorübergehenden akademischen Tätigkeit als Magister und Pastor zu St. Petri in Rostock 1762 seinem Vater im Tode vorangegangen ist.

Etwas von gel. Rostocker Sachen, 1737, S. 115–152. Erneuerte Berichte von gel. Sachen im Jahre 1764, ausgefertigt von einigen Mitgliedern der Akademie zu Rostock, S. 177, 225, 285, 329. Meusel, Lexikon. Krey, Andenken an die Rostock’schen Gelehrten aus den letzten drei Jahrhunderten, S. 14.