Kann durch gesetzliche Bestimmungen zur Veränderung der Arbeitsverhältnisse, der Unzufriedenheit, der Auswanderung und dem Arbeitermangel in Mecklenburg, vorgebeugt werden? 1872

Aus: Bericht ... über die Verhältnisse der ländlichen Arbeiterklassen über Auswanderung und Arbeitermangel in Mecklenburg
Autor: Kommissionsbericht von Graf Bassewitz auf Wesselsdorf, Erscheinungsjahr: 1873
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Landesgeschichte, Wirtschaftsverhältnisse, Arbeiterklasse, Landarbeiter, Sozialgeschichte, Auswanderung, Arbeitskräftemange, Lage der arbeitenden Klasse, Lohn, Einkommen, Lebenshaltungskosten, Besitzverhältnisse, Arbeiterfrage, Sozialismus, Kommunismus
Es ist schon erwähnt, dass fast sämtliche Herren die Hilfe der Gesetzgebung teils mehr, teils weniger in Anspruch nehmen wollen, um mit ihrer Hilfe in den Arbeiterverhältnissen eine veränderte Ordnung zu ermöglichen. Dem entgegen glaubt jedoch Graf Schlieffen, dass eine durch gesetzliche Bestimmungen herbeigeführte veränderte Ordnung der Arbeiterverhältnisse ohne allen Einfluss auf dasjenige sein würde, was wir erstreben und hält überhaupt eine solche Nutzbarmachung der Gesetzgebung für diese Zwecke für unstatthaft.

**********************************
Die Arbeiterfrage ist seinen Ausführungen nach eine seit Jahrhunderten immer wieder auftauchende rein soziale Frage, die stets darin ihren Grund hat, dass Lohn und Arbeitsleistung den Zeitverhältnissen nach nicht mehr im Einklang mit einander stehen. Von den Arbeitern solle dieselbe aber nun zu einer politischen umgewandelt werden, um durch die Gesetzgebung eine größere Macht zu erlangen und ihre Forderungen durchzusetzen.

Hierin liege das Hauptmoment des sozialistischen und kommunistischen Systems, welches mit Hilfe des allgemeinen Stimmrechtes die Staatsgewalt und die Macht der Gesetzgebung erobern wolle, um sie in seinem Interesse zu gebrauchen. Gewisse Parteien, die zu ihren besonderen Zwecken die Arbeiter gebrauchen wollten, schmeichelten ihnen und setzten daher die Lösung der Arbeiterfrage in der Art auf ihr Programm, dass sie derselben die Notwendigkeit äußerer Hilfe und gesetzlicher Regelung der Lohnhöhe zuerkennten. Damit aber werde die Auffassung der Arbeiter über ihre Stellung und diese selbst verrückt. Nicht in der Natur der Arbeiterfrage liege ihre Gefahr, sondern in ihrer Verbindung mit den großen Fragen der Zeit, daher dürfte ihre Regelung nicht den gesetzlichen Bestimmungen übergeben werden, sondern habe durch Zusammenwirken von Arbeitnehmer und Arbeitgeber selbst zu geschehen. Ein Einschreiten der Gesetzgebung dürfe nur dort stattfinden, wo es gelte, Gewalttat und Rechtswidrigkeit, sei es auf der einen oder anderen Seite, abzuwenden.

Auch Referent Graf Bassewitz wünscht im Allgemeinen die Lösung auf privativem Wege, gestattet jedoch der Gesetzgebung einen umfänglicheren Einfluss zu, indem er der Ansicht ist, dass durch dieselbe nicht nur die einer allseitig zufriedenstellenden Regelung etwa hinderlich entgegenstehenden Einrichtungen beseitigt werden müssten, sondern dass auch vielleicht um eine solche Regelung herbeizuführen, der Staat die Initiative zu ergreifen habe. Er will jedoch unter allen Umständen die Rechte dritter Personen gewahrt wissen und empfiehlt daher zur Bildung von kleinem Grundbesitz als den zweckmäßigsten Weg die Bildung von Arbeiterdörfern und zwar in der Art, dass entweder durch einen Aktienverein oder sonst durch eine Steuer ein Kapital aufgebracht werde, durch welches in verschiedenen Gegenden des Landes, sei es ganze Güter oder Teile von Gütern, angekauft und als kleine Parzellen wieder verkauft würden. Auf diese Art sei es am leichtesten, die Rechte Dritter zu wahren und dennoch kleinen Grundbesitz zu schaffen. Einem Verkauf einzelner Parzellen auf Privatgütern stünden manche Schwierigkeiten entgegen, keine der geringsten sei die Armenversorgung der etwa verarmenden Häusler; und möchte hieran die ganze Einrichtung scheitern.

Mehr oder weniger schließt sich diesen Ausführungen Herr Pogge-Gevezin an, indem auch er verlangt, dass bei der Schaffung von kleinem Grundbesitz Niemandes Rechte, vor Allem nicht diejenigen der Gläubiger und Lehnsträger, verletzt würden. Ersteres würde unserem Kredit schaden und Letzteres würde vermieden, wenn unter gewissen Bedingungen Modifikation eintreten könnte.

Herr Pogge-Blankenhof dagegen geht weiter: Ganze Güter zu parzellieren, hält er nicht für zweckmäßig, weil alsdann in einer Gegend zu viel Arbeiter wären und in weiterer Entfernung sich Arbeit suchen müssten. Besser sei es, von jedem Gut den entferntesten Acker dazu zu verwenden. Um dies aber zu ermöglichen, hält Herr Pogge es für erforderlich, auf dem Wege der Gesetzgebung alle entgegenstehenden Schwierigkeiten zu beseitigen und zwar müssten dazu

1. die Fideicommissbesitzer entgegen ihrem Statut und
2. auch die Lehnbesitzer ohne Einholung des lehnsvetterlichen Konsenses berechtigt sein, kleine Teile ihres Grund und Bodens zu verkaufen,
3. müssten auch die Gläubiger sich eine solche Veräußerung gefallen lassen, so bald die dafür erhaltenen Werte zu ihrer Befriedigung verwandt würden,
4. müsse der kleine Grundbesitz der Patrimonialgerichtsbarkeit entzogen und
5. für denselben selbstständige Hypothekenbücher niedergelegt werden,
6. müssten das Gut und der kleine abgezweigte Besitz namentlich in Bezug auf Steuern, Pfarr-, Kirchen-, Schul- und Armenlasten vollständig von einander frei bleiben,
7. müsse dem kleinen Besitz ein möglichst unbeschränktes Verkaufs-, Teilungs-, Jagd- und Erb-Recht zustehen,
8. müsste, da in der Regel die Mittel zum Ankauf nicht vorhanden sein würden, unter Mitwirkung von Landeskommissionen eine Taxe stattfinden und dann der alte Besitzer den taxierten Wert der veräußerten Parzellen in sogenannten Rentenbriefen erhalten, während die Differenz der Taxe und des Kaufpreises als Anzahlung zu geschehen habe. Zur Ersparung weiterer Kosten müssten endlich
9. die erforderlichen Kontrakte möglichst ohne alle weiteren Kosten von den Landeskommissaren vollzogen werden.

Durch die Errichtung solchen kleinen freien Eigentums, fährt Herr Pogge fort, erhielte der Arbeiter eine freiere selbstständigere Stellung, in welcher er sich materiell besser stehen und vielleicht mehr Zufriedenheit und Anhänglichkeit an die Heimat gewinnen würde, außerdem werde damit unser jetziges System der großen geschlossenen Güter, welches sich mit den gegenwärtigen hohen Löhnen nicht mehr vertrage, auf legalem und alle Teile befriedigendem Wege zu dem des kleinen Grundbesitzes übergeführt. Sei dieser überhaupt erst möglich, so empfehle sich vielleicht auch nachstehendes Verfahren: Der Gutsbesitzer gebe seinen Tagelöhnern, wenn sie sich gut geführt hätten, jährlich etwa 10 QuadratRth. extra, bis sie im 10. Jahr QuadratRth. hätten; diese gebe er ihnen alsdann an einer geeigneten Stelle der Feldmark zu Eigentum und sei ihnen nach Möglichkeit mit Fuhren und Geldvorschüssen zum Aufbau eines Hauses behilflich. Die so entstandenen Kosten könnten auf das Gut eingetragen, verzinst und amortisiert werden. Der Arbeiter werde bei solcher Aussicht dem Herrn treuer dienen und dieser letztere werde später genügende freie Arbeitskraft in seiner Nähe haben, welche lieber bei ihm als in der Ferne sich Arbeit suchen würde. — Wenn nun auch die Ermöglichung des kleinen Grundbesitzes von den meisten Herren als Hauptsache hingestellt wird, so werden von ihnen doch auch noch andere Mittel in Vorschlag gebracht.

So erwähnen namentlich Herr Fischer, Herr Satow und Herr Lemcke die Aufhebung der Regulative vom Jahre 1848, welche wegen der jetzt allgemein besseren Stellung der Arbeiter überflüssig geworden und einen Druck auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausübten, indem sie einer freien Vereinbarung zwischen denselben entgegenstünden und dieses doch das zu erstrebende Ziel sei.

Herr Lemcke weist außerdem daraus hin, dass die strikte Ausführung der Regulative der Abschaffung des Hofgängers und der Einführung von Akkord-Arbeiten entgegenstünde, weil der Arbeiter nicht „Akkord-Arbeiter“, sondern „Tagelöhner“ sei, also Tagelohn beanspruchen könne.

Ein fernerer Punkt, der von den Herren Fischer und Pogge-Gevezin hervorgehoben wird, ist die gesetzliche Beschränkung der Erlaubnis zum Auswandern und der Auswanderungs-Agenturen. Letzteres etwa durch Errichtung von Agenturen mit fester Besoldung und Entfernung jeglicher Tantieme von Staatswegen, Ersteres durch Versagung der Erlaubnis zum Auswandern, wenn nachgewiesen wird, dass der Betreffende noch Pflichten gegen Andere und gegen den Staat zu erfüllen habe, also wenn ihm die Versorgung erwerbsunfähiger Eltern und Angehörigen, die Verpflichtung zur Zahlung von Schulden und Alimenten obliege und wenn er noch nicht seiner Militärpflicht vollständig genügt.

Dem entgegen glaubt Herr Pogge-Blankenhof, dass Nichts geschehen dürfe, um die Auswanderung zu erschweren oder gar gewaltsam zu verhindern, weil dadurch das Misstrauen vermehrt und die Auswanderung erst recht befördert werde. Die Abschaffung der offiziellen vom Staate beaufsichtigten Agenturen befördere nur die Bildung von Winkel-Agenturen und verschlimmere daher den Zustand. Das Verbot der Auswanderung während der Militärpflichtigkeit sei zulässig, eine verringerte Dienstzeit dabei aber erforderlich. Ebenso verwirft er den von der Pommerschen ökonomischen Gesellschaft gemachten Vorschlag, durch die Reichskonsuln Ermittlungen über die in Amerika nicht fortgekommenen Deutschen anstellen und ihnen die Mittel zur Rückkehr zur Disposition stellen zu lassen, weil diese zum größten Teil durch eigene Schuld herabgekommene und in den amerikanischen Verhältnissen für uns unbrauchbar gewordene Menschen geworden seien, bei denen die Konsuln nicht im Stande wären, zu unterscheiden, wer durch eigene Schuld und wer unverschuldet in diese Lage gekommen.

Herr Pogge-Gevezin empfiehlt endlich noch:

1. die Gleichstellung des Grundbesitzes in Bezug auf seine Steuer-Pflicht mit anderen Unternehmungen im Staate, weil derselbe zu allen Lasten mehr herangezogen werde als das Kapital (so namentlich durch Grundsteuer, Erwerbsunkosten, Unkosten bei Übertragungen von Schuldforderungen, Kriegsleistungen etc.) und daher die Konkurrenz mit diesem Letzteren nicht aushalten könne und
2. die Errichtung von sogenannten Arbeitskammern, als dem einzigen Mittel gegen den Sozialismus; denn nur dadurch, dass der Arbeiterstand kein Organ habe, durch welches er seine Wünsche und Bedürfnisse äußern könne, und welches ihn vorkommenden Falls vertrete, gerate er auf die Abwege des Sozialismus. In der Schaffung solcher Organe für jeden Beruf und in der Beschränkung des allgemeinen Wahlrechts auf die Bildung solcher Organe liege vielleicht sogar das Korrektiv gegen das allgemeine Wahlrecht selbst, bei welchem der Arbeiterstand zur reinen Stimmmaschine herabsinke und jede Partei ihm schmeichele und goldene Berge verspreche, um ihn für ihre Zwecke zu benutzen.

Schäfermeister

Schäfermeister

Bauernjunge

Bauernjunge

Johann Heinrich von Thünen (1783-1850) mecklenburgischer Agrar- und Wirtschaftswissenschaftler, Sozialreformer und Musterlandwirt.

Johann Heinrich von Thünen (1783-1850) mecklenburgischer Agrar- und Wirtschaftswissenschaftler, Sozialreformer und Musterlandwirt.

Schaf- und Ziegenhirtin

Schaf- und Ziegenhirtin

Landliebe

Landliebe