Kamptz, Karl Christoph Albert Heinrich v. (1769-1849) preußischer Staatsmann. Biographie

Allgemeine Deutsche Biographie Bd 15 (1882)
Autor: Wippermann, Karl Dr. jur. (Carl Ferdinand Liborius von der Wipper)(1831-1911) deutscher Jurist, Privatdozent, Redakteur, Geschichtsforscher und Biograph, Erscheinungsjahr: 1882
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Kamptz: Karl Christoph Albert Heinrich v. K., preußischer Staatsmann, geb. am 16. September 1769 in Schwerin als ältestes von elf Kindern des herzoglich Mecklenburg-Strelitz’schen Wirklichen Geh. Raths, Ministers, Kammerpräsidenten und Oberkammerherrn Christoph Albrecht v. Kamptz auf Groß- und Klein-Dratow, Sophienhof, Alt- und Neu-Sapshagen, aus dem älteren Zweige (Haus Dratow) der jüngeren Hauptlinie (früher Haus Devin genannt) der Familie v. Kamptz, welche wendischen Ursprungs ist und zu den ältesten Familien des mecklenburgischen Adels gehört. v. Kamptz’s Mutter war Louise Friederike Amalie geb. v. Dorne. Er studierte die Rechte und die Staatswissenschaften zu Bützow in Mecklenburg-Schwerin von 1787 bis kurz vor Aufhebung der dortigen Universität (1788) und zu Göttingen (1788–1790), wo er gemeinsam mit Dr. Seidensticker eine Abhandlung über die Verbesserung der bürgerlichen und politischen Gesetzgebung verteidigte, am 4. Juni 1790 von der juristischen Fakultät den Preis für seine Schrift „Dissertatio de nostro tempore studio retractandarum legum haud inopportuno“ (Gött. 1790) erhielt und sich überhaupt in seinem Fache so auszeichnete, daß Prinz Karl von Mecklenburg-Strelitz von Kamptz’s Vater brieflich versicherte, derselbe sei „eine Zierde der Akademie und der Stolz seines großen Lehrers Pütter“. Noch während seines Aufenthalts in Göttingen wurde er von der herzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung am 24. März 1790 zum Assessor bei der Justizkanzlei in Neustrelitz ernannt, in welche er am 18. Oktober eingeführt ward. Schon am 5. Mai 1792 erfolgte seine Beförderung zum Kanzleirat und am 27. September 1793 zum Referenten im Geheimen Raths- und Regierungskolleg sowie zum weltlichen Direktor der Schulkommission. Einen Ruf als Regierungsrat nach Hessen-Kassel lehnte er in demselben Jahre ab, nahm aber 1794 auch seinen Abschied aus dem strelitz’schen Staatsdienste, jedoch nur mit Rücksicht auf sein Streben nach einer umfassenderen Wirksamkeit in einem größeren Staate. Vorläufig freilich sah er sich noch auf die Heimath angewiesen und wurde auf dem mecklenburgischen Landtage am 19. November 1798 von der Ritterschaft zum ordentlichen Assessor des Hof- und Landgerichts der mecklenburgischen Herzogtümer zu Güstrow gewählt und auch von der schwedisch-pommerischen Ritterschaft am 27. Februar 1802 zu Stralsund zum Assessor am Tribunale in Wismar präsentiert; doch schon bald darauf eröffnete sich ihm die ersehnte bedeutendere Wirksamkeit, indem er am 2. September 1804 vom preußischen Hofe, unter Ernennung zum Kammerherrn, zu dem erledigten kurbrandenburgischen Assessorate beim kaiserlichen Reichskammergerichte in Wetzlar präsentiert wurde. Die mecklenburgische Ritterschaft suchte ihn der Heimat zu erhalten und erbot sich, ihn gegen Ablehnung dieses Rufes finanziell schadlos zu halten; er lehnte dies jedoch ab und wurde, nachdem er am 27. März1805 die nötige Prüfung bestanden, zum Mitgliede dieses höchsten deutschen Gerichtshofes ernannt. Es war dies überhaupt die letzte Ernennung eines solchen Mitglieds. Dieser Wirksamkeit wurde jedoch schon 1806 durch Auflösung der deutschen Reichsverfassung ein Ende gemacht. Nach Aufhebung des Reichskammergerichts trug ihm der König von Württemberg die Stelle eines Vizepräsidenten des obersten Justizkollegs in Stuttgart an; allein Abneigung gegen den Rheinbund und Vorliebe für den preußischen Staatsdienst, auf welchen er hoffte, bestimmten ihn, dieses Anerbieten sowie ehrenvolle Anträge nach Karlsruhe und als Reichshofrat nach Wien gegen Zusicherung einer Anstellung in Preußen abzulehnen. Da der zwischen Preußen und Frankreich ausgebrochene Krieg die Erfüllung jener Zusage verzögerte, so blieb er im Genusse einer Pension von 2600 Talern bis 1809 in Wetzlar, wo er an den restierenden allgemeinen Geschäften des bisherigen Reichskammergerichts Teil nahm. Hierauf nach Neustrelitz übergesiedelt, geleitete er 1810 als preußischer Kammerherr in Gemeinschaft mit dem Grafen von Voß- Giewitz die Leiche der Königin Luise von Preußen von Strelitz nach Berlin und wurde nach dem Friedensschlusse mit Frankreich, 1811, zum Mitgliede des Oberappellationssenats des preußischen Kammergerichts, schon 1812 jedoch, unter Beibehaltung seines Ranges und mit dem Titel eines Geh. Legationsrates, zum vortragenden Rath im Departement der höheren Sicherheitspolizei im Ministerium des Innern zu Berlin ernannt, in welcher Stellung er bis 1815 eine Armenpolizei-Organisation redigierte. Im Oktober 1813 befand sich Kamptz im Gefolge des Königs Friedrich Wilhelm III. bei dessen denkwürdiger Reise nach Breslau und 1814 wurde er nebst dem Fürsten Galiczyn zu Berlin dem gefangenen Könige Friedrich August I. von Sachsen beigegeben. Seit 1812 war in gewisser Weise ein großer Wendepunkt in v. Kamptz’s Tätigkeit eingetreten. Seine große Gelehrsamkeit, seine umfassenden Kenntnisse und seine hohe Begabung hatten bisher, solange er in der richterlichen Laufbahn tätig gewesen, allgemein große Anerkennung gefunden; mit seinem Beschreiten der Verwaltungslaufbahn aber begannen die Urteile über sein Wirken in weiten Kreisen sehr abfällig zu werden. Kamptz war ein ausgezeichneter Staatsbeamter, aber da, wo seine Tätigkeit als Verwaltungsbeamter politische Gebiete zu berühren hatte, geriet er gerade durch die Strenge und den Eifer des Beamten zu bedenklichen Einseitigkeiten und Härten. Vorzüge des Mannes gestalteten sich unter besonderen Verhältnissen zu Mängeln, und da dies in Bezug auf öffentliche Dinge der Fall war, so verschwanden in der öffentlichen Meinung seine Vorzüge gänzlich in einem weit verbreiteten üblen Rufe. Der große Eifer, mit welchem Kamptz bei der Aufspürung, Untersuchung und Verfolgung der schwachen Regungen nationaldeutscher Bestrebungen mitgewirkt, welche seit den Karlsbader Ministerialbeschlüssen als demagogische Umtriebe angesehen wurden, hat ihn in wenig beneidenswerter Weise mehr unsterblich gemacht, als alle seine zahlreichen, mühevollen, zum Teil gelehrten Schriften und seine lange Bekleidung hoher preußischer Staatsämter. Schon eine der ersten Stimmen, welche sich vernehmen ließen, um das nach den Freiheitskriegen weit verbreitete Verlangen nach konstitutionellen Reformen zu bekämpfen, die Schrift, in welcher Geheimrat Schmalz verschiedene vaterländisch gesinnte politische Geheimbunde als Gefahren für die Throne hinzustellen suchte, fand in Kamptz ihren Lobredner. So ging der ganze Hass, ja die Verachtung, welche daß junge Deutschland gegen Schmalz an den Tag legte, auch auf Kamptz über, der bald als eine der Hauptstützen der durch den preußischen Minister Fürsten von Wittgenstein vertretenen reaktionären Partei galt, so daß sein und Schmalz’s Name öfter öffentlich mit Abscheu behandelt wurde. Lediglich der Hass gegen den rücksichtslosen Verfolger deutsch-patriotischer Tendenzen sprach sich darin aus, dass man unter die 22 Bücher, welche im Anschluss an die Wartburgfeier am 18. Oktober 1817 von einigen Teilnehmern an derselben auf dem Wartenberge bei Eisenach öffentlich verbrannt wurden, auch Kamptz’s „Codex der Gensdarmerie“ aufnahm. Der Inhalt des Werkes, den Veranstaltern der Kundgebung wohl kaum hinreichend bekannt, bildete nicht den Grund. Bei dem großen Lärm, welcher über diese Kundgebung erhoben wurde, ward namentlich der Umstand, daß eine Sammlung gesetzlicher Bestimmungen eines deutschen Staates öffentlich mit solcher Verachtung behandelt war, als Vergehen aufgebauscht. Kamptz fühlte sich offenbar tief beleidigt dadurch, daß ein Werk von ihm einer Reihe von wenig achtbaren Schriften, in welchen niedrige Schmeicheleien, Verleumdungen des Volks sowie eine knechtische Denkungsart vertreten waren, gleichgestellt und unter namentlicher Erinnerung an Luther’s Verbrennung der päpstlichen Bulle zu Wittenberg ins Feuer geworfen war mit den Worten: „Schaut, wie Gericht gehalten wird über die Schandschriften des Vaterlandes; möge das höllische Feuer sie alle verzehren und vernichten, wie arge Tücke oder die Jämmerlichkeit und Erbärmlichkeit sie eingab.“ Es veranlasste ihn dieser Vorgang zu einer Schrift: „Rechtliche Erörterung der öffentlichen Verbrennung von Druckschriften“ (Berlin 1817; auch in Heft 19 der Jahrbücher der preußischen Gesetzgebung), in welcher er ausführte, daß nach gemeinem und nach preußischem Rechte eine solche Handlung „eine grobe symbolische Injurie“ sei. Die Hauptsache scheint ihm aber die Vorrede zu dieser Schrift, doppelt so lang als diese selbst, gewesen zu sein. Darin sprach er sehr gereizt und verächtlich vom Wartburgfeste, diesem „Frevel gegen die öffentliche Ordnung und den Staat“. Zwar sagte er, Männer wie Professor Fries und die Studierenden, welche nur vorgeschoben seien und bloß jugendlich nachgesprochen hätten, könnten so wenig wie ein Besessener ihn beleidigen, er wolle ihnen sogar zu einem folgenden Feste dieser Art gern einige Freiexemplare des zweiten Teils des „Codex“ liefern; aber Haltung und Ton der Vorrede im Ganzen entbehrt sichtlich sehr der Unbefangenheit. Welchen Anteil persönliche Gereiztheit an Kamptz’s weiterer amtlicher Verfolgung von Bestrebungen oder Kundgebungen jener Art hatte, geht besondere- hervor aus dem Schreiben, welches er am 9. November 1817 an den Großherzog von Sachsen-Weimar richtete. Darin hieß es, diesem sei ohne Zweifel bekannt, „daß ein Haufen verwildeter Professoren und verführter Studenten auf der Wartburg mehrere Schriften öffentlich verbrannt und dadurch daß Geständnis abgelegt, daß sie zu ihrer Widerlegung unfähig“ seien. In den ferneren Worten: mit der in Weimar herrschenden Pressefreiheit sei „eine durch Feuer und Mistgabeln von Schwärmern und Unmündigen verübte Zensur und ein terroristisches Verfahren gegen die Denk- und Pressefreiheit in anderen Staaten gewiss nicht vereinbarlich“ schien sich Kamptz sogar zu einer Art von Einmischung in die Einrichtungen Weimars versteigen zu wollen. „Die notwendigen Folgen solcher Frevel, hieß es in diesem für Kamptz charakteristischen Schreiben weiter, lägen klar, auch wenn die Geschichte Frankreichs nicht lehre, daß das Feuer, welches zuletzt den Thron ergriff, von dem Scheiterhaufen ausging, welchen ausgelassene Demagogen den für den Thron erschienenen Schriften früher bereitet hatten“; „es seien manche bei der Wartburgfeier gewesen, denen die öffentliche Ruhe und Ordnung ein wahrer Gräuel sei und welchen es vorteilhafter gewesen wäre, wenn, wie in Italien, der rechtliche Bürger die Sicherheit vor Räubern erst von diesen selbst erkaufen müsse.“ Diese fast als Ausfälle zu bezeichnende Redeweise zu einem regierenden Fürsten konnte trotz Kamptz’s schließlichem Hinweise aus die Folgen, welche „diese Szene der rohesten Barbarei“ für die Achtung der Regenten und Gesetze haben werde, keinen vorteilhaften Eindruck auf Adressaten machen, der zwischen den Zeilen gleichsam beschuldigt wurde, daß die Einrichtungen seines Landes solche Vorgänge überhaupt ermöglicht hätten. Der Großherzog forderte sein Staatsministerium zum Bericht über Kamptz’s Schreiben auf, welches sich abgedruckt findet als Beilage 11 der Schrift „Das Wartburgfest in seiner Entstehung, Ausführung und Folgen“ von Professor Hofrath Kieser in Jena (Jena 1818). Dieser wies darin nach, daß Kamptz die Vorgänge auf der Wartburg nicht nur in jenem „die ärgsten Calumnien in höchst ungeziemender Sprache enthaltenden Schreiben gröblich entstellt“, sondern daß aller Wahrscheinlichkeit nach auch die entstellenden Darstellungen im „Brandenburgischen Erzähler“, im „Hamburgischen Korrespondent“ und in der „Königsberger Zeitung“ von Kamptz herrührten. Gibt auch selbst die im Sinne der Festgenossen verfasste Schrift „Patriotische Betrachtungen über das große Burschenfest auf der Wartburg“ von Fr. v. Bw. (Hamb. 1818) zu, daß die Verhöhnung des preußischen polizeilichen Gesetzbuchs nicht ungerügt bleiben durfte, so ist doch in allen über das Fest erschienenen Schriften festgestellt, daß man dort lediglich beabsichtigt hatte, dem Volke zu zeigen, was es von seiner Jugend zu hoffen habe, welcher Geist sie beseele, wie man, nach den Worten des Hauptredners Riemann, ringen und streben müsse, „den Geist der Zeit zu verstehen, der mit Flammenzügen in den Taten der jüngsten Vergangenheit sich kund tut“, daß es überhaupt erhobene, von der edelsten Begeisterung für ein einiges Deutschland durchglühte Worte waren, in welchen mit Trauer gesagt war, daß die in den Freiheitskriegen gefassten Hoffnungen des Volks vereitelt und mit manchem edlen Gefühl Hohn und Spott getrieben worden, daß endlich weder die Rede des Hofrath Fries zu Jena noch die begeisterten Worte Rödiger’s irgend etwas staatsgefährliches enthalten hatten. Zu diesem Ergebnisse gelangte auch das weimarische Staatsministerium, welches in seinem am 10. November 1817 über Kamptz’s obiges Schreiben erstatteten Berichte sagte, es stehe nach den stattgehabten Ermittlungen fest, daß diese Feier „aus einer an sich lobenswerten Idee hervorgegangen“ sei und daß Dasjenige, was dabei tadelnswert erscheine, „nur zufällig hinzugekommen und nur einzelnen Teilnehmern zur Last fällt“. Auch den übrigen deutschen Regierungen gegenüber stellte der weimarische Minister Graf v. Edling mittelst Rundschreibens vom 19. Dezember 1817 fest, „daß die Sache nicht so sei, wir man sie dargestellt“. Hierdurch ließ sich jedoch Kamptz nicht beirren, Kundgebungen jener Art amtlich streng zu verfolgen. Die Tendenzen der reaktionären Partei in Deutschland, seit dem Memoire Stourdza’s zu einem Programm gegen die nationale freisinnige Richtung im deutschen Volke zusammengefasst, hatten durch Fürst Metternich’s Auftreten auf dem Aachener Kongress von 1818 ihre amtliche Weihe erhalten. Nach der Ausbeutung, welche die Tat Sand’s durch die reaktionäre Partei in jenem Sinne erfahren, unternahm Preußen die ersten Schritte zur Bekämpfung konstitutioneller Anwandlungen in Süddeutschland. Als dann nach den Karlsbader Beschlüssen im preußischen Ministerium eine Meinungsverschiedenheit über jene Schritte entstand, war Kamptz auf der siegreich bleibenden reaktionären Seite. Bei dem nunmehrigen Unternehmen einer Verfolgung der als Führer und Vertreter der öffentlichen Meinung bekannten Personen bedurfte man eigen gearteter Beamten. Blinder Glaube an eine wirkliche Begründung der Aufgabe machte zwar schon sehr geeignet zu einer strengen Verfolgung, durch deren Ergebnisse die unterstellte Gefahr erst entdeckt werden sollte; nur ein ganz besonderer hinzukommender persönlicher Eifer und eine leidenschaftlich reaktionäre Gesinnung vermögen aber erst ganz die Hartnäckigkeit zu erklären, mit welcher K. diese Aufgabe verfolgte und warum er bald die eigentliche Seele dieser Demagogenverfolgung wurde. Die schonungslose Behandlung angesehener Personen, wie E. M. Arndt, Follenius, Görres, Jahn, v. Mühlenfels, Plöwe, Schleiermacher, F. G. und K. Th. Welcker, de Wette und Anderer steigerte den Hass gerade gegen Kamptz’s Namen noch bedeutend, insbesondere wegen der fortgesetzten Hinwegsetzung der verfolgenden Behörden über die Gesetze und der moralisch verwerflichen Mittel zur künstlichen Schaffung von belastendem Beweis material. Bildete die Ministerialkommission als zweite Instanz die eigentliche Quelle dieser Verfolgungen in Preußen, so war Kamptz die Seele dieser Commission. Ergab sich auch wenig oder nichts gegen die Beschuldigten, so war doch Kamptz unermüdlich beflissen, durch die Presse auch die Bevölkerung vor den Gefahren zu schrecken, welche es abzuwenden gelte. Das gekennzeichnete Verfahren ist besonderes veranschaulicht in den Schriften über die deshalbigen Erlebnisse Jahn’s und K. Th. Welcker’s. Was ersteren betrifft, so sollte hinsichtlich der bei ihm beschlagnahmten Briefe eines der demagogischen Umtriebe verdächtigen Gymnasiasten daß Wichtigste die angebliche Billigung des Kamptz angedrohten Meuchelmords sein. (s. Pröhle, Fr. L. Jahn’s Leben, Verl. 1855, S. 892.) Nach v. Klüber und Welcker’s „Wichtigen Urkunden für den Rechtszustand der deutschen Nation“ (Mannheim 1844) wurden aus sämtlichen weggenommenen Papieren der Bonner Professoren Welcker, aus ihrer Familien- und freundschaftlichen Korrespondenz, aus literarischen Auszügen und Notizen, die sich in den Händen Kamptz’s befanden, vor der Untersuchung gegen die Beschuldigten Auszüge dem Drucke übergeben. „Ohne noch die Eigentümer irgend verhört oder um eine Anerkennung oder Erklärung über ihre Papiere befragt zu haben, wurden einzelne Stellen aus dem Zusammenhang gerissen, in Wort und Sinn vielfach verfälscht unter den in der königl. preußischen Staatszeitung mitgeteilten Hunderten angeblicher actenu1äßiger Beweise bereits entdeckter hochverräterischer Bestrebungen abgedruckt“, ein Werk, welches Varnhagen lediglich Kamptz zur Last legt. In dessen „Jahrbüchern der Gesetzgebung und Rechtspflege für die preußische Monarchie“, Heft 32, erschien sogar ein Aufsatz Kamptz’s über Hochverrat in der erklärten Absicht, den preußischen Richtern in jenen schwierigen Prozessen praktische Anweisungen zu geben. Diese gingen dahin, „daß auch durch bloße Theorien, die, wenn sie allmählich Wurzel fassten, die bestehende Verfassungs- oder Staatsform ganz oder teilweise ändern, untergraben oder auflösen könnten, wenn sie Anderen mitgeteilt und verbreitet und wenn sie öffentlich oder geheim ins Leben gerufen werden, Hochverrat begangen“ werde und es sollte „auch ohne alle gewaltsame oder sonstige gesetzwidrige Handlung daß Verbrechen das Hochverrates begangen werden können.“ Das Gegenstück hierzu war eine Beschwerde, welche der Professor K. Th. Welcker an den Justizminister v. Kircheisen in Berlin gegen Kamptz richtete. Darin war ausgeführt, daß die Untersuchung gegen ihn „aus mehr als 20 Hauptgründen rechtlich unzulässig und nichtig, dazu an sich so schwer verletzend und zum Teil nach harten Strafgesetzen verantwortlich für die Urheber der Verletzungen sei; es wären „rückwärts neue Gesetze, Gerichte, Prozessformen, Theorien und neue Begriffe von Vergehen angewendet worden“, man habe „überboten, was gewöhnlich über tumultuarisches Verfahren und Justizmord, über Kabinettsjustiz und napoleonische Spezialgerichte geklagt wird.“ Was die Artikel der königl. preußischen Staatszeitung betrifft, in welchen Kamptz vor den Gefahren jener Umtriebe bange zu machen suchte, so möge aus der langen Reihe derselben nur der in der Nummer vom 13. Juli 1819 erwähnt werden, in welchem er mitteilte, das neue Maßregeln zur weiteren Ausmittellung neu entdeckter geheimer demagogischer Verbindungen durch erhaltene höchst wichtige und vollständige Beweise über das Dasein und die revolutionäre Tendenz derselben veranlasst seien; man habe sogar den Entwurf einer republikanischen Verfassung Deutschlands in Beschlag genommen. Professor E. M. Arndt hat später in seinem „Notgedrungenen Bericht aus meinem Leben“ (Berlin 1847) S. 104 geklagt über „die öffentliche Ehrenschändung seines menschlichen und schriftstellerischen Charakters durch die preußische Staatszeitung, und Varnhagen bezeugt (in seinen Blättern aus der preußischen Geschichte) unterm 5. April 1820, man spreche mit Verachtung von der Staatszeitung, da in derselben die Regierung die schändlichsten Mittel entschuldige, in die Geheimnisse der Menschen eindringe, vertraute Briefe erbreche und durchwühle, sogar drucken lasse und dies Alles mit dem Zwecke des Staatswohls entschuldige; auch werde Kamptz beschuldigt, die aus den Akten mitgeteilten Stellen nicht aufrichtig ausgezogen zu haben. Es ist sogar erwiesen, daß Kamptz aus gründlich missverstandenen, abgerissenen, vom König von Preußen herrührenden Worten in der bei Arndt beschlagnahmten Abschrift eines Gneisenau’schen Entwurfs zur Errichtung der Landwehr ableiten wollte, General Graf Gneisenau sei das Haupt der demagogischen Verschwörung. (Varnhagen v. Ense, Blätter aus der preußischen Geschichte, Bd. 1, Not. vom 4. Februar 1820; Hagen, Geschichte der neuesten Zeit, Bd. l S. .14.) Varnhagen berichtet auch, es seien zahlreiche Geschichten und Lächerlichkeiten in Umlauf „von dem blinden Eifer, der ungeschickten Härte und der Verlegenheit der von Herrn v. Kamptz aufgehetzten Polizei“; weiterhin schrieb er einen Aufsehen erregenden Aufsatz der Staatszeitung über die Umtriebe, den er als „einen der folgenschwersten Missgriffe“ bezeichnete, am 19.Februar 1820 Kamptz zu. Neben seiner Verfolgung der vermeintlichen Umtriebe zeichnete sich Kamptz fortwährend durch eine seltene Gewandtheit im Verwaltungsfache sowie durch eisernen Fleiß aus, so daß er 1817 zum Wirklichen Geh. Oberregierungsrat und Direktor im Polizeiministerium, sowie zum Mitgliede des neu errichteten Staatsrats, ferner 1822, unter Beibehaltung dieser Stellen, zum ersten Direktor in der Abtheilung für den öffentlichen Unterricht im Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten ernannt wurde. In dieser Stellung ließ er sich die Unterdrückung aller freieren Regungen auf den Universitäten noch ganz besonders angelegen sein. Gerade aus diesen Kreisen lagen bereits die größten Beschwerden über Kamptz vor. Der Kanzler v. Hardenberg, bei welchem sich schon Arndt beklagt hatte, daß die hohe Polizei bei Beschlagnahme der Papiere „mit Übertretung des Gesetzes auf die schreiendste Weise das Recht über das Knie gebrochen“ habe, war nicht damit einverstanden, daß im Juni 1821 sogar eine Liste von Personen aufstellte, die, obwohl nicht in Untersuchung gekommen, doch „sehr verdächtig“ geworden seien und daß er den Buchhändlern das Verbot zugehen ließ, irgend eines der Bücher, welche aus dem Verlage von Brockhaus in Leipzig hervorgehen würden, ohne vorherige besondere Zensur zu verkaufen. Nachdem Hardenberg sich eingemischt, klagte nach Varnhagens Zeugnis vom 10. Januar 1822, der Kanzler habe die Untersuchungen so gebrochen und missleitet, daß die Sache sich in nichts aufgelöst habe. Darüber geriet Kamptz in Grimm und sagte, es sei in Berlin eine Lumpenwirtschaft; die Gefahr würde derselben noch über den Kopf wachsen und dann würde es mit allen Maßregeln zu spät sein. In Wahrheit waren jedoch schon vorher die Untersuchungen ohne Ergebnis geblieben, worüber Kamptz, wie Varnhagen unterm 21. April 1821 sagt, schon damals verzweifeln wollte. Als ein vom Präsidenten Harscher von Almendingen an Kamptz gerichteter offener Brief über Justizpflege, Pressezwang, Konstitution und Zeitgeist Aufsehen erregte, bekannte sich letzterer in seiner Antwort zu allgemeinem Erstaunen als einen Freund der Repräsentativverfassung. Kamptz’s letzter größerer Verfolgungsakt bestand darin, daß er am 16. Februar 1822 die polizeiliche Untersuchung der entdeckten geheimen Verbindungen der Freunde der Unzufriedenen in Polen einleitete, woran sich im Mai die Niedersetzung einer besonderen Kommission, zugleich zur Untersuchung gegen den „Männerbund“ und den „Jünglingsbund“ schloss. Der Verfolgungssucht Kamptz’s wurde jedoch endlich ein Dämpfer aufgesetzt. Während Varnhagen noch unterm 23. April 1821 Kamptz als eine Art von Minister ohne Portefeuille, aber mit größerem Gewichte als mancher der wirklichen Minister bezeichnet hatte, mußte sich letzterer im Juli 1822 gefallen lassen, daß der König befahl, es sollten in den Umtriebssachen keine neuen Verhaftungen mehr vorgenommen werden. Darüber war Kamptz sehr aufgebracht gegen Hardenberg; eine Anerkennung gerade jener seiner Tätigkeit konnte er aber darin erblicken, daß er 1823 zum Kommandeur (1834 Großkreuz) des österreichischen Leopoldordens ernannt wurde „wegen der ausgezeichneten Dienste, welche er der Sache der Ordnung und des guten Rechts in Deutschland geleistet“, wies Fürst Metternich ihm schrieb. Aus dem zweiten Teile der von letzterem hinterlassenen Memoiren geht hervor, wie geeignet er Kamptz für sein System hielt und wie sehr er schon 1818 in der Unterredung mit dem König von Preußen in Teplitz Hardenberg als Hindernis für jene Verfolgung von Umtrieben hielt. Ob Kamptz eingesehen hat, daß er eigentlich nur den Interessen Österreichs diene, muss dahingestellt bleiben. Durch obige Art von Desavouierung seines Verhaltens sah er sich übrigens nicht veranlasst, eine Berufung zu hoher Stelle nach Schwerin anzunehmen, und so nahm man bei der 1824 beschlossenen Revision der gesammten Gesetzgebung und Abfassung revidierter Gesetzbücher die Gelegenheit wahr, Kamptz’s Haupttätigkeit auf ein neues Feld zu leiten. Er wurde, unter Beibehaltung seines Direktoriums im Unterrichtsministerium, mit dem Titel eines wirklichen Geh. Rats und dem Prädikate Exzellenz zum Direktor im Justizministerium und zum Vorsitzenden der Justizabteilung des Staatsrats ernannt. Von der Tätigkeit im Ministerium des Innern ward er zwar entbunden, doch wurde ihm eine besondere Mitwirkung bei der Mainzer Untersuchungskommission des deutschen Bundes wegen der demagogischen Umtriebe gelassen. 1824 ward Kamptz Großkomtur (1827 Großkreuz) des kurhessischen Hausordens vom goldenen Löwen wegen Vermittelung einer Gelddifferenz zwischen den Höfen von Kassel und Strelitz. 1826 wurde er Großkreuz des Danebrogordens und sein Wappenschild mit der von ihm, dem Brauche gemäß, gewählten Devise „Regi et principio conservativo“ in der Ritterstube des Schlosses Frederiksborg aufgestellt. Das Großkreuz des russischen St. Annenordens erhielt er 1825) für Ausarbeitungen bezüglich der russischen Gesetzrevision. Die Akademie der gemeinnützigen Wissenschaften wählte ihn 1829 zu ihrem Präsidenten. 1830, beim 300jährigen Jubiläum der Übergabe der Augsburger Konfession, wurde ihm von der juristischen Fakultät in Berlin das Ehrendoktordiplom überreicht. Nach dem in demselben Jahre erfolgten Tode des Justizministers Grafen v. Danckelmann wurde Kamptz zunächst die Verwaltung dieser Stelle übertragen, bis er am 9. Februar 1832 zum Wirklichen Geh. Staats und Justizminister sowie zum Chef des neu errichteten Justizministeriums für die seit 1821 beschlossene Gesetzrevision des Provinzial- und statutarischen Rechts ernannt wurde. Zugleich wurde ihm die Ausarbeitung der neuen allgemeinen und provinziellen Gesetzbücher sowie daß Justitzwesen der Rheinprovinz als Spezialdepartement (bis 1838) übertragen. 1834 erhielt er den preußischen roten Adlerorden erster Klasse. In Hofangelegenheiten war Kamptz 1828 wieder herangezogen und zwar zu der beim Hausminister Fürsten v. Wittgenstein stattgehabten Konferenz über die Zulässigkeit der ehelichen Verbindung des Prinzen Wilhelm von Preußen mit der Prinzessin Elise Radziwil; sodann ward er im Frühjahre 1837 verwandt, indem er am Hofe zu Schwerin die Ansichten des Königs von Preußen über die Vermählung der Prinzessin Helene von Mecklenburg-Schwerin mit dem Herzog von Orleans zu vertreten hatte. Aus Anlass dieses Vorgangs entstand Kamptz’s nur in 25 Exemplaren gedruckte Schrift „Casus in terminis“. Nach 50 arbeitsvollen Dienstjahren feierte er am 24. März 1840 sein Jubiläum, erhielt aus diesem Anlass den preußischen Schwarzen Adlerorden und wurde von beiden mecklenburgischen Großherzögen persönlich beglückwünscht. (Jahrbuch der preußischen Gesetzgebung, Bd. LV S. 375; Preußische Staatszeitung vom 28. März 1840.) Der Verein für Geschichte der Mark Brandenburg widmete ihm als Gratulationsschrift und zum Dank eine von Riedel verfasste Denkschrift über die Erwerbung der Mark Brandenburg durch daß luxemburgische Haus. (Märk. Forsch. I. S. 4–6; 7III. S. 5, 8.) Die philosophische Fakultät zu Greifswald ernannte ihn zum Ehrendoktor, Berlin verlieh ihm daß Ehrenbürgerrecht. Zum Jubiläum gratulierte ihm auch der Minister a. D. v. Schön in Königsberg. Kamptz dankte dafür mittelst Briefes vom 30. März1840, in welchem er verschiedene, auf seine eigene Amtsführung bezügliche Bemerkungen machte, z. B. die: jeder Jubilar habe Ursache, beschämt und betrübt aus den zurückgelegten Zeitraum zurückzublicken, er aber könne zufrieden in die amtliche Vergangenheit sehen, da er nie weder zur linken, noch zur rechten Seite, sondern zu einem konservativen Zentrum gehört habe. v. Schön konnte es sich auf diese Provokation hin nicht versagen, in seiner Antwort vom 6. April 1840 anzüglich zu bemerken: .,Man vergaß oft, den Verstand zuzuziehen und daraus entstanden arge Missgriffe. Die jetzigen Wirren entstehen dadurch, daß die Völker Ideen wollen und die Gouvernements sich auf Verstandesbegriffe beschränken. Den Völkern ist mehr Verstand und den Gouvernements mehr Achtung gegen die Vernunft zu wünschen“. Das war eine Charakteristik der Demagogenverfolgung von einem der angesehensten Zeitgenossen. Derselbe hat außerdem folgende Schilderung Kamptz’s entworfen: „Der gebildetste unter allen Ministern war Kamptz, aber teils schlug ihn der Mecklenburger immer in den Nacken, teils gab er seine Meinung ebenso leicht auf als er sie hatte und sah dermaßen in die augenblickliche Zeit, daß er unfähig zum Handeln war und als eine traurige Erscheinung dastand. Aus Allem, was über Kamptz seit 1813 zu meiner Kenntnis gekommen, hatte ich mir ein so schwarzes Bild von ihm gemacht, daß ich jedes Zusammentreffen mit ihm vermied und, wo es unvermeidlich war, zurückstoßend gegen ihn auftrat. Kamptz ließ indessen nicht nach, mir nahe zu kommen und nahm jede Gelegenheit wahr, mir zu zeigen, daß er nicht Quelle oder Veranlassung der Gräuel sei, welche an den jungen Leuten wegen der sogenannten demagogischen Umtriebe verübt waren. Um in dieser Sache klar zu sehen, ließ ich Kamptz reden und daraus ergab sich, daß er nur ein Werkzeug einer Partei gewesen, welche aus mecklenburgischen und Märkischen Ultra-Aristokraten bestünde und welche dir in und durch den Krieg entstandenen Gedanken und die diese begleitende Aufregung fürchteten und schon im Kriege mehr als die Franzosen gefürchtet hatten. Diese Partei bildet eine Camarilla, welche den König gegen daß Volk in Besorgnis erhielt und dem Staatskanzler wegen dessen Liberalität, so unklar und schwach sie war, entgegen war. Kamptz stellte sich gegen mich als den dar, welcher die grausamen Maßregeln der Camarilla immer zu mildern bemüht gewesen wäre. Er war der Unterrichtetste von allen Ministern, er hatte Sinn für Wissenschaft, selbst im Staateswesen sah er klar, war aber durchaus charakterlos und als Mecklenburger neigte er sich instinktartig zum Ultrawesen hin. Wo seine Einsicht sich geltend machen konnte, da war sie klar, aber im öffentlichen Leben konnte sie niemals sich geltend machen, weil er charakterlos und weil er ein Mecklenburger war. Er war ein Gefäß, aus welchem zwar der durch Abstammung darin vorhandene Unrat ausgeschüttet war, auf dessen Boden aber mecklenburgische Vorurteile kleben geblieben waren und welches Jeder, der Ansehen und Macht über ihn hatte, nach Gefallen benutzen konnte. Hätte Kamptz in den Jahren um 1790 in Frankreich gelebt, so würde er ein Werkzeug der Jakobiner geworden sein. Obgleich moralisch nur plattes Werkzeug und durch seine geistige Gewandtheit interessant, und weil er der einzige Minister war, welcher Wissenschaft ehrte, so antwortete ich ihm, so oft er an mich schrieb.“ An dieses erschöpfende Urteil von zuständigster Seite ist noch zu reihen, daß Varnhagen (Preußische Blätter Bd. IV S. 124, vom 5. Oktober 1826) sagt: „Kamptz ist töppisch und tölpelhaft, er muss alle Formen verletzen“ und (S. 142s): „ein Gewebe von offenbar Falschem, Entstelltem, Albernen und Ungeschickten“ wie in einem Artikel des „Hamburger Korrespondenten“ könne nur von Kamptz herrühren, „er ist darin wie er leibt und lebt.“ Freiherr v. Stein bezeichnete ihn als den „wahren Philister“. Günstige Urteile über ihn sind nicht überliefert; doch soll Kamptz Gutzkow geäußert haben, daß er Kamptz zur Zeit jener Verfolgungen habe menschlich achten und schätzen gelernt. (Frankfurter Zeitung Nr. 345 von 1880.) Bei den Feierlichkeiten zur Beisetzung König Friedrich Wilhelms III. trug Kamptz daß preußische Reichsszepter. Ende 1840 beendete er die Bearbeitung obiger Gesetzentwürfe. Die Geschichte und das Ergebnis dieser Revision sind ausführlich enthalten in seiner „Aktenmäßigen Darstellung der Prozessrevision“ (Berl. 1842). Mit dem Ende seines Dienstjahres wurde er mittelst huldvollen Kabinettschreibens am 28. Februar 1842 mit Beibehaltung seines Sitzes im Staatsrate und mit einer ausnahmsweise auf 8000 Taler erhöhten Pension in den Ruhestand versetzt. König Friedrich Wilhelm IV. gedachte dabei seiner „dem königlichen Hause mit so vieler Treue und Hingebung, oft unter den schwierigsten Umständen geleisteten Dienste“ und behielt sich vor, „auch ferner von seinen reichen Kenntnissen und Erfahrungen Gebrauch zu machen“. Im Jahre 1848 sah man ihn, wie F. Lewald (Erinnerungen aus dem Jahre 1848, Bd. II, Braunschweig 1850) sagt, mit schwarz-rot-goldener Kokarde in Berlin herumgehen. Als er damals in der Presse wegen der Höhe seiner Pension und der Honorare für seine „Jahrbücher“ angegriffen wurde, wies er in der Vossischen Zeitung vom 9. Juli nach, daß er die 47,160 Taler betragenden Honorare der Justizoffiziantenkasse zugewiesen habe. – Kamptz’s Schriften, soweit sie nicht schon oben genannt wurden, sind z. B.: „Repertorium der im Herzogthum Mecklenburg-Strelitz geltenden Verordnungen“ (Neustrelitz 1791); „Versuch einer Topographie der Residenzstadt Neu-Strelitz“ (Neubrandenb. 1793); „Abhandlung über die Schulzen-Lehen im Herzogthum Mecklenburg“ (Halle 1793); „Mecklenburg-Strelitzer Staatskalender“ (Erl. 1796); „Einige Worte über die Gemeinsamkeit des Besteuerungsregals in Mecklenburg“ (Neu-Strelitz 1798); „Erörterungen der Verbindlichkeit eines weltlichen Reichsfürsten an der Handlung seiner Vorfahren“ (Neu-Strelitz 1800); „Beiträge zum mecklenburgischen Staats- und Privatrecht“, 6 Bde. (Schwerin und Leipzig 1895–1805); „Darstellung des Präsentationsrechts zum Reichskammergerichts Assessorat“ (Gött. 1802); „Civilrecht der Herzogthümer Mecklenburg“, 2 Thlt–. Schwerin 1805–6); „Litteratur des preußischen Rechts („Gießen 1807,); „Die deutschen Roth- und Schwarz-Mäntler“ (Neubrandenb. 1814“); „Beiträge zum Staats und Völkerrecht“, (Berl. 1815); „Ueber Transporte und Landesverweisungen“, (Berl. 1817); „Neue Literatur des Völkerwehts (Berl. 1817); „Reminiscenzen bei Auflösung des Reichskammergerichts“, (Frankf. 1818); „Merkwürdige Urtheile neuerer französischer Juristen über Geschworenengerichte und französische Kriminaljustiz“ (Berl. 1819); „Völkerrechtliche Erörterungen des Rechts der europäischen Mächte, in die Verfassung einzelner Staaten sich einzumischen“ (Berl. 1821); „Handbuch des mecklenburgischen Civilprozesses (Schwerin und Rostock 1824); „Beleuchtung der Einwendungen gegen den Bundesbeschluß vom 28. Juni 1832“ (Berl. 1832); „Geschichte der Familie v. Kamptz. Als Manuscript gedruckt“ (Berl. 1843); „Ueber die Theilnahme an adlichen Klosterstellen, besonders in Mecklenburg“ (Berl. 1842;); „Prüfung der landständischen Rechte der mecklenburgisch bürgerlichen Gut-Sbesitzer“ (4 Hefte Berl. 1844–45); „Das wahre Wort des Königs Friedrich Wilhelm III. gegen die Verdrehungen des Dr. Jacoby“, (Berl. 1845); „Ein völkerrechtliches Wort bei Ausweisung von Itzstein und Hecker aus Preußen“ („Berl. 184s“); „Fragmente über das Besteuerungsrecht deutscher Landesherren“ („Berl. 1847“); „Staatsrechtliche Bemerkungen über den königlich dänischen Offenen Brief vom 8. Juli 1846, die Erbfolge in dem Herzogthum betr.“ (Berl. 1847); Von den von v. K. redigirten Jahrbüchern der preußischen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft erschienen 66 Bände (Berl. 1812–45), von den Annalen der preußischen inneren Staatsverwaltung 23 Bände (Berl. 1817–39). In seinem Werke „Die deutsche constituirende Nationalversammlung zu Frankfurt a. M. vor der Kritik des Staatsrechts“ (Verl. 184s).) führte Kamptz aus, daß „die Grundlagen und Hindernisse, an welchen die Erfüllung der Aufgabe der Nationalversammlung scheiterte, wesentlich in den Richtungen und Grundsätzen beruhte, welche im Vorparlament und 50er Ausschuss ausgestellt und in einem bedeutenden Teile der Nationalversammlung fortwährend geltend gemacht wurden“, ferner daß der Bundesbeschluss vom 7. April 1848 bezüglich der Wahlen zu jener Versammlung für die Regierungen keine verbindliche Kraft haben könne. Durch die Bestimmung wegen Wahl der Abgeordneten durch das Volk sei die Verfassung der deutschen Länder und Landstände verletzt, in die Rechte der Landesherrn eingegriffen, insbesondere die durch Bundesbeschluss vom 30. März 1848 beschlossene ständische Mitwirkung unbeachtet gelassen und dem dem preußischen vereinigten Landtag am 3. April 1848 gemachten Propositionsdekrete widersprochen; durch den Bundesbeschluss vom 7. April 1848 sei aber der vom 30. März nicht aufgehoben, da beide verschiedene Gegenstände beträfen; endlich wird nachzuweisen gesucht, das die Bezeichnung der Versammlung als „constituirend“ nicht die Übertragung einer „Constitutions Autokratie“ enthalte, die Vereinbarung vielmehr als selbstverständlich vorausgesetzt sei, da die Landstände in allen deutschen Ländern von jeher wegen ihrer Teilnahme an der Bildung der Landesverfassung „constituirend“ genannt wären. Kamptz starb zu Berlin am 3. Novbr. 1849, 80 Jahre alt, nach kurzer Krankheit, im Vollbesitz seiner geistigen Kraft und wurde zu Schöneberg im pommerschen Kreise Satzig beigesetzt. Er war seit 1802 vermählt mit Hedwig Susanne Lucia v. Bülow, Tochter des Drosten Friedrich Christian v. Bülow auf Prützen, Hägerfeld, Mühlengeetz und Critzow. Er hinterließ zwei Söhne. Zwei Töchter waren vor ihm gestorben.