I. Die Entstehung der Hanse 1356-1377. 4. Weitere Festigung der Verbindung der Städte

Aus: Die Blütezeit der deutschen Hanse. Band 1
Autor: Daenell, Ernst Robert Dr. (1872-1921) deutscher Historiker und Hochschullehrer, Erscheinungsjahr: 1905
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Hansebund, Hansa, Hansetag, Mittelalter, Bürgerstand, Koggen, Handel, Städtewesen, Bürgerleben,
Trotz des anscheinenden Mangels an Zusammenhangsgefühl zwischen den Städten wurden aber auch diese Jahre für die fortschreitende Verdichtung und Umwandlung der Kaufmannshanse in eine Hanse der Städte von größter Bedeutung. Zunächst für das Verhältnis der auswärtigen Niederlassungen ihrer Kaufleute zu den heimischen Städten. Das Streben der Städte blieb bei der Unterstellung des Brügger Kontors unter ihren Willen nicht stehen.

In Nowgorod am Ilmensee befand sich die große Niederlassung der deutschen Kaufleute für den Handel mit dem russischen Osten.

Die Eigenart und die mannigfachen Besonderheiten dieses Verkehrs brachten es mit sich, dass schon früh, längst ehe das Bedürfnis darnach in den Niederlassungen zu Brügge und London erwachte, für dies Kontor Statuten, die Skra von Nowgorod, das geltende Recht für den Hof, seine Insassen, seinen Handelsbetrieb, sein Verhältnis zu den Eingeborenen, aufgezeichnet waren. Sendeboten von Lübeck und Wisby, den Städten, die die oberste Leitung des Kontors ausübten, erschienen 1361 in Nowgorod, prüften die Skra, nahmen eine neue Zusammenstellung des gewordenen Rechts vor und riefen dem Kontor das alte Verhältnis in Erinnerung, dass es für jedes neue Statut, wenn anders dasselbe Rechtskraft erlangen solle, die Zustimmung von Lübeck und Wisby sowie auch der Städte Riga, Dorpat und Reval einzuholen habe. Damit war auch diesem Kontor der Wille der Städte, eine Kontrolle zu führen, nachdrücklich ausgesprochen worden. Und der Hansetag der Städte lübischen und gotländischen Drittels am 24. Juni 1366 bestätigte die Verfügungen jener Gesandtschaft und befahl dem Kontor aufs neue ihre Beachtung.*) Zugleich gebot er dem Brügger Kontor anlässlich einer eigenmächtig erlassenen Verfügung, künftighin erst für jede die Zustimmung der Städte nachzusuchen. Und dieselbe Verpflichtung legte er unter Androhung von Strafe der jungen Niederlassung in Bergen auf, deren Konsolidierung wahrscheinlich kaum über 20 Jahre alt war, die auf große Zeiten selbständigen Schaltens also noch nicht zurückblicken konnte und daher den Städten unselbständiger gegenüber stand. Überdies erteilte er ihr eine Reihe von Satzungen. Schon ein Jahr zuvor hatte das Kontor eine Anzahl grundlegender Statuten beantragt, und Lübeck hatte sie mit teilweisen Änderungen genehmigt. Die Übermacht Lübecks sprach sich auch hier in der Forderung aus, dass jeder Rechtszug vom Kontor an eine Stadt lübischen Rechts zu erfolgen habe. Weniger umschrieben gewesen war ursprünglich das Rechtsverhältnis beim Nowgoroder Kontor. Dort hatte schon seit dem Ende des 13. Jahrhunderts Lübeck sich selbst zur

*) Hans. UB. III S. 360, HR. 1. III S. 17 f., I n. 376 § 26 u. Anm. 1, n. 385; vgl. F. Frensdorff, Das statutarische Recht der deutschen Kaufleute in Nowgorod, i. Abh. d. Göttinger Ges. d. Wiss. 34 S. 45.

Oberinstanz gemacht und 1373 wurde diese Stellung gegenüber den Ansprüchen Wisbys von den Städten endgültig als zu Recht bestehend anerkannt.

Jedoch der Hansetag zu Lübeck, Mittsommer 1366, hatte noch in anderer Richtung eine ganz besondere Bedeutung. Zum ersten Male versuchten die Städte für ihre ganze Gemeinschaft eine Anzahl von grundlegenden Verfassungsbestimmungen festzustellen und ihnen bindende Kraft für alle Hansestädte zu verleihen:

Niemand darf an den hansischen Privilegien Anteil haben, der nicht Bürger einer Hansestadt ist;

Niemand darf Altermann in Brügge, Bergen, Nowgorod sein, der nicht Bürger einer Hansestadt ist;

Niemand darf Nowgorod besuchen, wenn er nicht zum Mitgenuss der hansischen Privilegien berechtigt ist;

Wer in Zeiten eines Krieges der Hanse mit dem Auslande um Vorteils willen sein hansisches Bürgerrecht aufgibt, darf in keiner Hansestadt als Bürger wiederaufgenommen werden;

Verfestungen in einer Hansestadt gelten für alle Hansestädte;

Niemand darf Strand- und Raubgut hausen und handeln.

Dazu fügten die Städte Beschlüsse, die auch ihren inneren und territorialpolitischen Verhältnissen gegenüber eine energische Sammlung der Widerstandskräfte bezweckten. Sie wurden unter dem lebendigen Eindrucke eines noch nicht beigelegten Aufstands der Bürgerschaft in Bremen gegen den Rat, der Verbindung des Stadtherrn mit den Aufständischen gegen Aufrührer und gegen feindselige Landesherrn gefasst.

Die angeführten Satzungen zeigen den Weg, den die Städte betraten, um ihre Hanse über die ihrer Kaufleute hinweg zum herrschenden Organ der Handelspolitik zu machen. Wachsende Schwierigkeiten und wachsende Konkurrenz, die das Ausland dem deutschen Handel machte, hatten die Städte wieder zur Vertretung ihrer Kaufleute aufgerufen. Als ihre vornehmste Aufgabe betrachtete diese Hanse der Städte die Wahrung der von ihren Kaufleuten im Auslande errungenen Stellung. Ein durchaus defensiver Charakter, ein abschließender, monopolistischer Zug beherrschte sie. Dadurch dass die Vertretung der Handelsinteressen aus den einzelnen Pflanzstätten des deutschen Handels im Auslande in die Ratskollegien der Städte verlegt ward, wurde eine wirkliche planvoll arbeitende, nachdrückliche Handelspolitik überhaupt erst möglich. Unleugbar hat diese Umwandlung die Energie des niederdeutschen Handelslebens ganz bedeutend gehoben.

Die Statuten dieses Lübecker Hansetags stehen am Anfange einer Bewegung, die die Festigung der städtischen Verbindung durch den Ausbau einer weitangelegten Bundesverfassung zu erreichen hoffte, einer Bewegung, als deren Leiter, wenn nicht Urheber Lübeck und die allgemeinen Interessen seiner eigenen mächtigen Kaufmannschaft zu erkennen sind.

Hansewappen

Hansewappen

Hanse Kogge

Hanse Kogge

Lübeck Das Holstentor

Lübeck Das Holstentor

Braunschweig Stadtansicht

Braunschweig Stadtansicht

Bremen Marktplatz

Bremen Marktplatz

Greifswald Stadtansicht

Greifswald Stadtansicht

Goslar Stadtansicht

Goslar Stadtansicht

Berlin und Kölln

Berlin und Kölln

Lüneburg Stadtansicht

Lüneburg Stadtansicht

Magdeburg Stadtansicht

Magdeburg Stadtansicht

Rostock Stadtansicht

Rostock Stadtansicht

Stralsund Stadtansicht

Stralsund Stadtansicht

Wismar, Stadtansicht

Wismar, Stadtansicht

Hamburg, Blick auf die Unterelbe

Hamburg, Blick auf die Unterelbe

Bremen - Freihafen

Bremen - Freihafen

Danzig - Frauengasse

Danzig - Frauengasse

Hamburg - Deichstraßenfleet

Hamburg - Deichstraßenfleet