I. Das Novgoroder Handelsgebiet. Einleitung. § 1. Die deutsch-Novgoroder Handelsverträge im allgemeinen

Aus: Deutsch-Russische Handelsverträge des Mittelalters
Autor: Goetz Leopold Karl Dr. (1868-1931) Professor für Osteuropa-Geschichte an der Universität Bonn, Erscheinungsjahr: 1916
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Deutschland, Russland, Handelsverträge, Hanse, Mittelalter, Hansebund, Novgorod, Handelsprivilegien, Nieburfrieden, Geleitsbrief, Litauen, Riga, Smolensk, Polock,
Die deutsch-russischen Handelsverträge bilden die Grundlage für das Verhältnis der deutschen Kaufleute zu den Russen, hier also, wo es sich um den Handel nach Novgorod handelt, zu der Stadt Novgorod, ihren Behörden, ihrer Kaufmannschaft. Wie enthalten die Gesetze für den deutsch-russischen Handelsverkehr. In dieser Hinsicht stehen sie im Gegensatz zur Novgoroder Schra *) mit ihren verschiedenen Redaktionen, die das innerdeutsche Hausgesetz des Hansekontors in Novgorod ist, vorwiegend die Beziehungen der deutschen Kaufleute in Novgorod zu einander regelt, die Verpflichtungen mit den für ihre Übertretungen drohenden Strafen angibt, welche die deutschen Kaufleute gegeneinander wie gegen ihre Gesamtheit, den deutschen Hof in Novgorod, haben. Das von der Schra Gesagte gilt freilich nur mit gewissen Einschränkungen. Denn die Schra enthält auch genug Regeln, die im Handelsverkehr mit den Russen zu beachten waren. Aber diese Verkehrsordnung beruht nicht immer wie die in den Handelsverträgen auf vertraglichen Abmachungen zwischen Deutschen und Russen, hat nicht den Charakter eines internationalen Rechts, sondern ist rein deutscher Art; es sind von Deutschen für Deutsche erlassene Statuten. Vereinzelt sind allerdings in die Schra auch internationale, deutsch-russische, Vereinbarungen aufgenommen, die zu den Handelsverträgen gehören.

*) W. Schlüter: Die Novgoroder Schra in sieben Fassungen vom XIII. — XVII. Jahr- hundert, Dorpat 1914, kurz angeführt z. B. Schra I. 2. Mit Schlüter, Register B führe ich die ausgezeichneten Register Schlüters in dieser Ausgabe selbständig an. Schlüter, Vortrag bedeutet: W. Schlüter, Die Novgoroder Schra in ihrer geschichtlichen Entwicklung vom XIII. bis zum XVII. Jahrhundert, aus: Sitzungsberichte der Gelehrten Estnischen Gesellschaft zu Dorpat für das Jahr 1910, Porpat 1911.

Unter dem Namen „Handelsverträge“ fasse ich eine Reihe von Urkunden verschiedener Art zusammen, die nicht immer nach der formellen Seite Verträge im engeren Sinne dieses Wortes sind, die aber alle auf eine Vereinbarung zwischen Deutschen und Russen, der Hauptsache nach Hansen und Novgorodern, beruhen. Und selbst das gilt nicht immer von den Dokumenten, die ich Handelsverträge nenne und als solche untersuche. Die sowohl ihrem Umfange nach, wie nach ihrer Bedeutung für den ganzen deutsch-Novgoroder Handel des Mittelalters wichtigsten der von mir behandelten und im folgenden jeweils nur mit der Jahreszahl ihrer Abfassung bezeichneten Handelsverträge sind nämlich nicht einmal Verträge, die von beiden Seiten angenommen und vollzogen, besiegelt wurden. Es sind vielmehr nur Vertragsentwürfe von einer Seite, der russischen oder der deutschen, in der Mehrzahl der Fälle, entsprechend der höheren Kulturstufe und Erfahrung im diplomatischen Verkehr, der deutschen Seite, wie die von 1189, 1268, 1269, 1371. Sie können trotzdem als Handelsverträge im Sinne meiner Untersuchung gelten. Entweder weil sie späteren wirklichen Verträgen zu Grunde gelegt und in ihnen förmlich ratifiziert sind, wie 1189 in 1259. Oder weil ihre Besiegelung, wie 1371, nicht wegen des Inhalts des Entwurfes selbst verweigert wurde, sondern nur weil nicht alle deutschen Interessenten an seiner Abfassung beteiligt waren. Oder auch weil ihre Satzungen, die zunächst nur Forderung der einen Seite der Vertragschließenden waren, in die Praxis des deutsch-russischen Handelsverkehrs übergingen, wie uns das in späteren Quellennachrichten z. B. für 1268 und 1269 bezeugt wird. Das Herkommen, die Handelsgewohnheit spielt ja überhaupt im deutsch-russischen Verkehr eine große Rolle; es haben sich viele Gepflogenheiten, die als solche anerkannt und beobachtet wurden, von alten Zeiten her ausgebildet, ohne dass sie in den Verträgen schriftlich festgelegt sind. Man beruft sich darauf als auf etwas Selbstverständliches, das „van oldinges“, von altersher, gilt, und das man nicht durch Neues, Unerprobtes ersetzt haben will.

Es waren, wie ich eben schon kurz angedeutet habe, auch nicht immer Hansen und Novgoroder, die die von mir als „Handelsverträge“ betrachteten Urkunden verfasst haben. Wir haben zu unterscheiden zwischen „kopvrede“ und „lantvrede“. Freilich sind unsere Handelsverträge meistens ein „kopvrede“, eine zwischen den deutschen Kaufleuten und den Russen getroffene Vereinbarung. Der Handel war aber immer sehr abhängig von den jeweiligen politischen Verhältnissen, sowohl von denen zwischen Deutschen und Russen, als von denen zwischen den verschiedenen politischen Faktoren unter den Russen, mit welchen die Deutschen zu rechnen hatten, als endlich von denen unter den Deutschen in Livland selbst. So haben wir neben dem „kopvreden“ den „lantvrede“, Frieden oder Beifrieden zwischen den livländischen Landesherrn, besonders dem Meister des deutschen Ordens in Livland, und Novgorod oder Pskov, dem ursprünglichen Beiort, späteren „jüngeren Bruder“ Novgorods. Infolge der engen Verbindung zwischen deutschem Orden und Kaufmannschaft in Livland, der wir ja schon 1268 überhaupt die Abfassung des deutschen Vertragsentwurfes nach Besiegung der Russen durch den Meister verdanken — bei welcher Verbindung freilich später die Interessen beider nicht immer die gleichen waren — trifft auch der „lantvrede“ öfter Bestimmungen über den Handel, sowohl der deutschen Kaufleute in Russland wie auch der Novgoroder Kaufleute in Livland. Darum sind auch die politischen Frieden in den Kreis unserer Betrachtung einzuziehen. Das gilt auch von einzelnen Frieden zwischen Schweden und Russland, bei denen die Interessen des deutschen Kaufmanns gewahrt wurden, der ja, zumal in der älteren Periode des deutsch-russischen Handels, über Schweden, über die Insel Gotland und ihr Zentrum Wisby, nach Russland zog. Auch nach der Hinsicht finden wir die Handelsinteressen mit politischen Frieden verknüpft, dass die Novgoroder in den Verträgen mit ihren Fürsten diese manchmal verpflichten, die von den Novgorodern mit den deutschen Kaufleuten eingegangenen Vereinbarungen nicht anzutasten, sondern sie zu beobachten.

Der „kopvrede“, der Hauptgegenstand unserer Untersuchung, ist nicht immer gerade das, was wir einen Friedensschluss im eigentlichen Sinne dieses Wortes nennen. Ein „Kaufmannsfriede“ ist er allerdings insofern, als doch immer seinem Abschluss Differenzen zwischen Deutschen und Russen vorangingen. Aber unter diesen „Kaufmannsfrieden“ haben wir Urkunden verschiedener Art. Da sind förmliche Friedensschlüsse, dann befristete Frieden, sogenannte Beifrieden für einige Jahre nur, ferner einfache Verlängerungen solcher Beifrieden. Wir haben zweiseitig abgeschlossene, besiegelte Verträge, auf die der Kreuzkuss, der Kid von ihren Unterzeichnern geleistet wurde; wir besitzen auch Verträge, die auf Grund deutsch-russischer Verhandlungen nur von der einen, der russischen Seite erlassen, beeidet und besiegelt wurden. Es gibt Dokumente, die russische Privilegien für den „gemeinen deutschen Kaufmann“ sind, und die zum Kreis unserer Handelsverträge gehören, weil sie auf einem bestimmten Gebiet das für den deutsch-russischen Handelsverkehr geltende Gesetz bilden. Vereinbarungen, die über einzelne wichtige Punkte des Handels, wie den Wachs- oder Pelzhandel getroffen wurden, sind natürlich auch den „Handelsverträgen“ zuzuzählen. Feierliche Geleitsbriefe für die Kaufleute auf beiden Seiten gehören dazu. Auch behördlicherseits sanktionierte Schlichtungen von Streitigkeiten zwischen deutschen und russischen Kaufleuten bieten uns im Sinne von „Handelsverträgen“ Regeln, die im Handelsverkehr galten; Vergleiche über vorgefallene Beraubungen von Kaufleuten zeigen, von welchen Grundsätzen man dabei ausging.

Der Abschluss dieser Vertragsurkunden fand bald unter feierlicher Eidesleistung, Kreuzküssung und Siegelung statt, bald nur unter Handstreckung und Siegelung von beiden Seiten. Einzelne zwischen den beiderseitigen Abgeordneten z. B. in Dorpat geschlossenen Verträge ließen sich die vorsichtigen Deutschen nachträglich in Novgorod bestätigen. Vorsicht, Misstrauen, nicht immer große Ehrlichkeit, absichtliche Verzögerung der Antwort und des Vertragsabschlusses sind im allgemeinen Dinge, die uns bei den Verhandlungen vor Abschluss der Verträge oft entgegentreten und für das ganze Verhältnis der Deutschen und Russen zueinander kennzeichnend sind.

Zwei Klassen können wir bei den deutsch-Novgoroder Verträgen unterscheiden, die Grundverträge der älteren Periode des Handels und die Sonderverträge der jüngeren Zeiten. Freilich sind diese von mir gewählten Bezeichnungen immer cum grano salis zu verstehen. Denn ebenso wie die Verträge der älteren Klasse Sonderfragen behandeln, sind auch in den von mir so genannten Sonderverträgen der jüngeren Klasse die allgemeinen Grundlagen für den Handel enthalten. Zu der älteren Klasse, den Grundverträgen, zähle ich die Vertragsurkunden von 1189, 1259, 1268, 1269; es sind diejenigen, die beim Beginn und bei der ersten Entwicklung des deutsch-Novgoroder Handelsverkehrs, nach den beiden großen Gebieten aller Handelsverträge: Handel und Verkehr einerseits, Gewährung des Rechtsschutzes an die fremden Kaufleute andererseits, die allgemeinen Grundlagen schaffen, auf denen sich der Handel entwickeln, die persönlichen Beziehungen der Kaufleute sich gestalten sollen.

Die Sonderverträge der späteren Zeit sind, was ihr Name ja schon ausdrückt, nicht so umfassender Art, in ihren Bestimmungen nicht so umfangreich, wie die allgemeinen, grundlegenden Verträge. Sie knüpfen an einzelne Streitigkeiten, die sich über Handelsbetrieb wie über persönliche Rechte der Kaufleute ergaben, an, regeln diese und stellen dabei allerdings auch die allgemein geltenden Grundsätze für diesen und jenen Punkt auf. Sie erledigen also meistens nur die eine oder andere Hauptfrage der beiderseitigen Beziehungen; sie ziehen, von der Hauptfrage ausgehend, mit ihr zusammenhängende Nebenfragen hinzu, wollen aber nicht, wie die Grundverträge der ersten Periode, alle Hauptpunkte des ganzen Gebietes des deutsch-russischen Handels nach Personen und Sachen umfassen. Es sind sozusagen Partikularverträge im Gegensatz zu den älteren Generalvorträgen. Für einzelne Seiten dieser beiden Arten von Handelsverträgen kann man ihren Unterschied auch dahin bestimmen, dass die Grundverträge mehr theoretischer Natur sind, d. h. dass sie die sich in Zukunft vielleicht ergebenden Fälle besprechen, dass dagegen die Sonderverträge mehr praktischen Charakter haben, d. h. dass sie die tatsächlich vorgekommenen Fälle von Verkehrsstörung nach den von altersher feststehenden Grundsätzen zu lösen suchen. Anders gewendet: der Grundvertrag stellt die Regel auf, die in einem Sondervertrag unter Umständen angewendet wird. Oder, das Gebiet der Ahndung von Straftaten ins Auge gefasst: der Grundvertrag enthält die jeweilige Strafandrohung, der Sondervertrag bietet für die schon begangene Tat die tatsächliche Bestrafung.

Aber immerhin ist zu beachten, dass der so geschilderte Charakter der beiden Arten von Verträgen in einander übergeht. Das zeigt sich, was das strafrechtliche Gebiet betrifft, gleich beim Vertrag von 1259, den ich zu den Grundverträgen zähle, darin, dass er bereits den Fall einer Bestrafung nach der für Tötung des gewöhnlichen Kaufmanns im Vertragsentwurf von 1189 aufgestellten Strafandrohung meldet. Und umgekehrt nehmen spätere Sonderverträge Einzelfälle einer Bestrafung zum Ausgangspunkt für die Aufstellung grundsätzlicher Verordnungen, wie etwa der, dass kein Unbeteiligter unter dem Vergehen eines Anderen leiden, dass vielmehr Partei sich mit Partei auseinander setzen soll.

Die von mir so genannten Sonderverträge der jüngeren Zeit waren indes nicht Sonderverträge in dem Sinne des Wortes, dass sie alle möglichen Spezialfragen des Handels besprochen hätten, auf die Einzelheiten des kaufmännischen Betriebes eingegangen wären. Der kaufmännische Verkehr wird in ihnen immer nur nach seinen großen Grundlinien, vor allem nach der zu ihm notwendigen Freiheit und Sicherheit der Verkehrswege zu Wasser und zu Lande behandelt. Wohl wollten die Russen in solchen Sonderverträgen Einzelpunkte des Handels, die besonders heikler Art waren und zu ständigen Streitigkeiten Anlass gaben, erledigt wissen, wie z. B. beim Vertrag von 1436 die Frage nach der sogenannten „upgifft“, der Zugabe des Verkäufers beim Pelzhandel, die der deutsche Käufer zu seiner Sicherung gegen Verkauf fehlerhaften Pelzwerkes verlangte. Aber die Deutschen widerstrebten dem energisch, sie wollten keine Bindung in solchen Einzelheiten, derartiges sei auch nicht in den alten Verträgen enthalten, die man doch wohl nicht verbessern könne. Ihrerseits trafen die Deutschen manchmal nach dem Abschluss von Sonderverträgen über einzelne wichtige Punkte ihm Beschwerden noch nachträgliche Abmachungen mit den Russen und sucht. Missstände abzustellen, ohne das in den Vertrag selbst aufzunehmen.

Die Berufung der Deutschen auf die früheren Verträge ist in den Sonderverträgen eine ständige Erscheinung. Was sie da an Grundlagen für den beiderseitigen Verkehr vereinbaren, ist nach ihrer Auffassung immer schon in den alten Verträgen enthalten; es sind im wesentlichen stets Erneuerungen alter Kreuzküssungen, die sie vornehmen. So finden wir in diesen Verträgen oft die Wendung, dass dieses oder jenes zu halten sei „nach den alten Kreuzküssungen und nach dieser (jetzt abgeschlossenen) Kreuzküssung, nach den alten Briefen und nach diesem Brief“. Große Verehrung bekunden dabei die Hanson des fünfzehnten Jahrhunderts für den im Jahre 1392 abgeschlossenen, nach dem Hauptvertreter der Deutschen genannten Nieburfrieden. „Her Nyeburs crucekussinghe“ spielt bei den Verhandlungen und Verträgen der jüngeren Zeit eine große Rolle; sie ist das Muster, nach dem die Deutschen ihre jüngeren Verträge gestalten wollen. In der Tat wiederholen auch oft, wie wir im einzelnen schon werden, die jüngeren Verträge die Satzungen der älteren. Darum kann die chronologische und logische Einteilung der Novgoroder Sonderverträge vom Nieburfrieden ausgehen; wir unterscheiden Sonderverträge vor dem Nieburfrieden, diesen selbst und Sonderverträge, die nach ihm abgeschlossen wurden.

Auch hinsichtlich der allgemeinen Gestaltung der Sonderverträge gingen die Wünsche der Deutschen und Russen auseinander. Letztere wollten gerne nur Beifrieden auf kurze Zeit, für einige Jahre, wollten sich nicht auf lange Zeit binden. Erstere drangen auf Abschließung wirklich dauernder Frieden, die ihnen mehr als kurzfristige Verträge für gedeihlichen ruhigen Ausbau der Handelsbeziehungen Garantie zu bieten schienen. Aber auch nur schienen, denn in Wirklichkeit halfen die dauernden Frieden ebenso wenig etwas als die kurzen Beifrieden. Immer wieder wurden die Verträge beim nächsten Anlass übertreten und die noch so feierlich ausbedungenen Garantien für beiderseitig ungestörten Handel gröblich missachtet. Dass trotzdem die Deutschen den Handel ständig fortsetzten, dass sie ungeachtet aller gewalttätigen, vertragswidrigen Behandlung ihrer Kaufleute durch Einsperrung, Beraubung, Tötung stets aufs neue nach Russland zogen, wenn auch nach kürzeren oder längeren Pausen, nach teilweisen oder allgemeinen Handelssperren und Fahrverboten, das zeigt, wie gewinnbringend gerade der russische Handel im ganzen Kreis des Hansehandels war. Das wussten freilich auch die Russen; darum scheuten sie sich nicht, gelegentlich bei Streitigkeiten die Deutschen Diebe zu nennen, von denen sie schon lange genug bestohlen worden seien. Aber die Russen setzten darum ihrerseits doch den Handel fort. Ja die Russen selbst waren es manchmal, die, wenn die Deutschen den Vorkehr abgebrochen, Verbote der Fahrt nach Russland erlassen hatten, Boten mit dem Wunsche nach Aufhebung der Handelssperre und Wiederherstellung des Verkehrs zu den Deutschen schickten. Denn sie hatten vom Handel nicht geringeren Vorteil als die Deutschen. Wenn die deutsche Einfuhr von Getreide, Tuch, Salz usw. ausblieb und die Novgoroder die aus Russland in Novgorod zusammenströmenden Güter, wie Wachs und Pelzwerk, nicht absetzen konnten, kamen sie oft in große wirtschaftliche Bedrängnis, die sich zu Teuerung und Hungersnot steigerte.

Bei den Grundverträgen der älteren Zeit ist es an manchen Punkten von Interesse zu beobachten, wie entsprechend der doppelten Nationalität derer, die sie abschlossen, deutsche und russische Rechtsanschauungen in ihnen zur Geltung kommen, wie bald die einen bald die anderen überwiegen, und wie das in der Gestaltung verschiedener Satzungen seinen Ausdruck findet. Bisher ist diese Seite der deutsch-russischen Handelsverträge kaum beachtet worden. Die Untersuchung einzelner Bestimmungen der Grundverträge wird so ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Rechtes im russischen Ausland sein, wenn schon das im Rahmen der ganzen Arbeit immer nur als Nebenfrage mit allgemeinem Hinweis zu behandeln ist. Die deutsch-russischen Handelsverträge sind natürlich ein sehr wichtiges Stück der gesamten deutsch-russischen Handelsbeziehungen. An ihre Satzungen lässt sich manche Nachricht aus der Geschichte des Handels anknüpfen, der Kommentar zu den Verträgen ist so ein Stück Handelsgeschichte selbst. Freilich soll und kann zu den einzelnen Bestimmungen der Verträge nicht jeweils das ganze Material aus der tatsächlichen Gestaltung des Handelsverkehrs geboten werden. Es soll das nur soweit geschehen, dass der betreffende Punkt der Verträge in seiner Bedeutung recht klar gestellt werde. So gibt im ganzen die Erklärung der Handelsverträge einen Überblick über die Entwicklung, den Ausbau und den schließlichen Verfall des Hansehandels nach Novgorod. Sie zeigt uns auch, wenn wir die jeweiligen Vertragschließenden auf der deutschen Seite ins Auge fassen, wie im geschichtlichen Verlauf dieses Handels einander drei große Faktoren auf deutscher Seite ablösen: die deutsche Kaufmannsgenossenschaft auf der Insel Gotland, dann die deutsche Hanse mit ihrem Vorort Lübeck, neben dem noch die zweite Patronin des deutschen Novgoroder Handels, Wisby auf Gotland steht, endlich die livländischen Städte.

Hansewappen

Hansewappen

Hanse Kogge

Hanse Kogge

Die Plünderung Wisbys

Die Plünderung Wisbys

Lübeck Das Holstentor

Lübeck Das Holstentor

Im Innern einer Bauernwohnung

Im Innern einer Bauernwohnung

Heuernte in Volhynia

Heuernte in Volhynia

Sittenbilder aus dem Mittelalter

Sittenbilder aus dem Mittelalter

Sittenbilder aus dem Mittelalter

Sittenbilder aus dem Mittelalter

Raubritter überfallen einen Handelszug

Raubritter überfallen einen Handelszug