Geschichte der Stadt Greifswald - Dritter Anhang. - Greifswalds Stadtrecht, Verfassung und Verwaltung.

Aus der Landesgeschichte Mecklenburg-Vorpommerns
Autor: Hahn, J. C. (? - ?) Gymnasiallehrer, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Pommern, Sitten und Gebräuche,
Die Stadt wurde 1250 von Herzog Wartislav III. mit Lübschem Recht bewidmet, welches die feste Grundlage bildet, auf welcher deren gegenwärtige Verfassung ruht. Hiernach hatte Ein Edler Rat, Bürgermeister und Ratmannen, die sich durch freie Zuwahl aus der erbgesessenen Bürgerschaft ergänzten, die ganze Regierung der Stadt, die Gerichtsbarkeit und Verwaltung, die Besteuerung und Gesetzgebung in Händen, jedoch unter der Aufsicht des Landesherrn.

In Folge schwerer Klagen der Bürgerschaft über schlechte Verwaltung des Rats ward ihm durch den Bürgervertrag vom 25. August 1623 mit landesherrlicher Genehmigung vom 9. November 1624 ein bürgerschaftliches Kollegium zugeordnet: die Fünfzigmänner genannt, obgleich sie niemals diese Zahl erreicht haben, welche statt der allgemeinen Bürgerschaft mit dem Rat verhandeln und abschließen können und befugt sind, die übrige Bürgerschaft zu gemeinsamer Beratung zusammen zu berufen, mit welcher dann auch der Rat verhandeln kann. Dieses Kollegium sollte aus den 14 Altermännern der vier Gewerke oder Gilden, der Schneider, Schuster, Schmiede und Schlosser und der Festbäcker, so wie aus 36 Mitglieder der zwei Compagnie-Verwandten und anderer Kaufleute, Brauer und Schiffer bestehen, war aber wohl niemals vollzählig. Zu ihrem Beistande und Redner haben sie den Bürgerworthalter bestellt. Von und aus den Fünfzigmännern wurden die Achtmänner, und zwar zwei aus den Älterleuten und sechs aus den übrigen Mitgliedern erwählt. Sie sollten die drei Schlüssel zum Stadtkasten haben und darauf sehen, dass alle Stadtgelder, Pachtgelder, Communegefälle etc. richtig abgefordert, eingehoben und in den Stadtkasten eingeliefert und jedes unter seinem Titel verzeichnet würde. Sie sollten auch die ordentlichen und feststehenden Ausgaben gegen Quittung und die außerordentlichen nach des Rats und ihrem Ermessen aus dem Stadtkasten zahlen und in eigene Bücher eintragen lassen.

Durch die Statuten der Fünfzigmänner vom 17. April 1629 sind deren Rechte und Pflichten, und durch den Stadt-Rezess von 1795 ihr Verhältnis zum Rate genauer festgestellt worden. Diese Anordnung über Gerechtsame und Privilegien sind von allen Herzögen und den schwedischen Königen, zuletzt noch 1806 von Gustav IV. Adolph, bestätiget worden.

In neuerer Zeit, den 30. Dezember 1844, ist ein Statut über die Organisation des bürgerschaftlichen Kollegiums zu Stande gekommen und den 30. Dezember 1846 bestätiget, auf Grund dessen die Ergänzung desselben nach den Regierungs-Verfügungen vom 26. Oktober 1852 und 6. Mai 1853 Statt gefunden hat.

Eine große Veränderung im Stadtrecht und Rat ist dadurch herbeigeführt worden, dass die Straf- und bürgerliche Gerichtsbarkeit im Jahre 1849 auf den Staat übergegangen ist, wodurch weniger rechtsgelehrte Ratsherren und statt drei Bürgermeister, zwei gelehrte und ein ungelehrter, welche sonst in der Regierung wechselten, nur einer erforderlich ist.

                        Die jetzige Stadtverfassung.

Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt, welche die Gemeindeangelegenheiten zu besorgen, die Polizei zu handhaben und die Befehle und Verordnungen der vorgesetzten Königlichen Behörden zu vollziehen hat. Derselbe besteht zur Zeit aus einem Bürgermeister, einem Syndicus und zwei rechtsgelehrten und drei sogenannten ungelehrten Ratsherren aus dem Kaufmannsstande, und ergänzt sich durch freie Wahl aus den betreffenden Ständen, wenn ein Ratsherr freiwillig oder durch den Tod ausgeschieden ist. Der Magistrat schlägt auch nach Abgang des Bürgermeisters drei seiner Mitglieder dem Könige zur Auswahl und Ernennung vor. Es hat also jeder gelehrte Ratsherr Aussicht, einstmalen Bürgermeister zu werden.

Über alle allgemeinen und wichtigen Angelegenheiten berät der gesamte Magistrat unter Vorsitz des Bürgermeisters, oder in seiner Abwesenheit des Syndicus, und beschließt nach Stimmenmehrheit. Die laufenden Geschäfte werden von elf Deputationen besorgt, deren Vorsitzer der Bürgermeister nach seinem Ermessen bestimmt. In allen diesen Deputationen, z. B. dem Kassen- und Bauwesen, haben außer in der Polizeidirektion und dem Scholarchat für das Gymnasium, worin Geistliche an ihre Stelle treten, auch bürgerschaftliche Deputierte Sitz und Stimme.

Das bürgerschaftliche Kollegium der Fünfzigmänner besteht nach dem Statut von 1844 nur aus 32 Mitgliedern, 16 aus dem Kaufmannsstande und 16 aus dem Gewerksbürgerstande, und zwar 7 aus den sämtlichen Vorstandsmitgliedern der vier Gewerkt oder Innungen. Es ergänzt sich, wenn ein Mitglied durch den Tod oder den Verlust seines Innungsamtes oder Hauses ausscheidet, durch Zuwahl, indem es zwei Mitglieder des betreffenden Standes dem Magistrate vorschlägt, und dieser, wenn er sonst nichts gegen ihre Ehrenhaftigkeit und Tüchtigkeit zu erinnern hat, wählt einen davon durchs Los.

Das Achtmannskollegium besteht aus 6 Mitgliedern des fünfziger Kollegiums vom Kaufmannsstande und 2 aus dem Gewerksstande und wird in gleicher Weise durchs Los ergänzt.

Die Rechte des bürgerschaftlichen Kollegiums in der Stadt-Regierung und Verwaltung sind sehr bedeutend. Ohne seine Zustimmung kann der Rat keine neue Ordnung in die Regierung, Polizei und Vermögensverwaltung einführen, keine alte aufheben oder abändern, und eben so wenig in der Besteuerung, Erhebung, Einschätzung etc. eine Veränderung vornehmen. Es ist auch weder ein Ankauf, noch ein Verkauf von städtischen Grundstücken, keine Verpfändung, Anleihe, keine Veränderung bei städtischen Gütern und Grundstücken, keine Verpachtung statthaft; keine neuen Bedingungen und Gehaltsfestsetzungen oder Erhöhungen, kein Ruhegehalt, keine Decharge von der bürgerlichen Administration darf ohne seine Einwilligung gemacht werden.

Mit den Achtmännern hat der Magistrat den jährlichen Stadtetat festzustellen und bei besonderen Liquidationen mit den Pächtern, bei Wiederbesetzung der Stadtdienerstellen zu beraten und außerordentliche, nicht vorhergesehene Ausgaben über 25 Thlr. zu beschließen. Die städtischen Kassen werden von diesem engeren Ausschuss des bürgerschaftlichen Collegiums geführt.

Die Durchsicht, Prüfung und Billigung der Rechnungen steht einem selbstständigen Collegium revisorium zu, welches aus dem Bürgermeister und drei Ratsherren und aus vier bürgerschaftlichen, auf Lebenszeit gewählten Deputierten gebildet ist.

Auch die eigentliche Verwaltung der Hospitäler und milden Stiftungen wird unter Aufsicht und Leitung des Magistrats von der Bürgerschaft geführt.

Die drei Kirchen, deren Patronat dem Magistrat unter Teilnahme der Universität zusteht, haben je zwei Provisoren aus dem Kaufmannsstande, die beiden Hospitäler je zwei eben solche Administratoren, andere milde Stiftungen aber zwei Provisoren aus dem Gewerksstande der Fünfzigmänner zu beaufsichtigen. Die Ausscheidenden werden ebenfalls durch Zuwahl von den übrigen Verwaltern und durch das Los ersetzt.

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