Die Verfassungsfrage in Mecklenburg. 1850

Aus: Sächsische Dorfzeitung. Ein unterhaltendes Blatt für den Bürger und Landmann.
Autor: Redakteur: Friedrich Walther, Erscheinungsjahr: 1850
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Landesverfassung, Volksvertretung, Stände, Junker, Ritterschaft, Volkswohl,
In dem nordöstlichen Winkel Deutschlands, welchen man Mecklenburg nennt, hat sich neuerdings ein Ereignis zugetragen, welches wegen der staatsrechtlichen Frage, die hier zur Entscheidung gekommen, von hoher Wichtigkeit ist, gleichwohl aber in einem inneren Zusammenhang nicht Jedermann verständlich sein dürfte, da hierbei die Kenntnis der hier obwaltenden eigentümlichen Verhältnisse vorausgesetzt wird. Dieser Umstand wird es rechtfertigen, wenn wir die Mecklenburger Verfassungsangelegenheit einer kurzen Besprechung unterwerfen.

Der eigentliche Kern des erwähnten Vorgangs ist wie allerwärts, aber in weit schrofferer Weise wie irgendwo, der Kampf des Mittelalters mit den vernünftigen Institutionen der Neuzeit, der Kampf des Adels und der Aristokratie des Grundbesitzes mit dem Bürgertum und dem Volke. Der Sieg ist diesmal auf der Seite des Mittelalters und des Adels geblieben. Das Volk und der Großherzog haben unterlegen, sind von dem Adel durch eine gelungene Gegenrevolution in die frühere Abhängigkeit gebracht worden.

Um dies zu verstehen, muss man sich vergegenwärtigen, welcher Art die politischen Verhältnisse bis 1848 waren, wie sie nach dem neuen Staatsgrundgesetze von 1849 sich gestalteten und wie sie jetzt wieder geworden sind.

Mecklenburg fand bis 1848 hinsichtlich seiner politischen Einrichtungen einzig in seiner Art da; es war ein Überrest des mittelalterlichen Patrimonialstaates. Man glaube ja nicht, dass in einem solchen Staate der Fürst eine ausgedehnte Macht besitze; diese ist im Gegenteil mehr als in irgend einem konstitutionellen Staate beschränkt. Die Regierung ist hier Privateigentum; der Fürst ist bloß der erste und mächtigste Grundherr und steht allerdings an der Spitze der öffentlichen Angelegenheiten; allein neben ihm und unter ihm sind noch viele Rechtskreise, die er respektieren muss und welche er nicht überschreiten darf, außer wenn vorher mit den Beteiligten ein Vertrag abgeschlossen worden ist.

Ein solcher Staat war und ist jetzt wieder Mecklenburg. Die meiste Macht ruhte in den Ständen. Das Steuerbewilligungsrecht in dem gewöhnlichen Sinn und die Kontrolle über den Staatshaushalt hatten sie zwar nicht, dagegen aber das Recht, die von ihnen außerdem bewilligten Gelder sogar zu verwalten. Die sogenannte Landeskasse in Rostock stand daher unter ständischer Aufsicht, und spielt diese Kasse auch in dem neuesten Verfassungsstreit eine große Rolle.

Auch das Verhältnis der Mecklenburger Stände zur Gesetzgebung ist ganz altertümlicher Art. In einzelnen Fällen hatten sie in Gemäßheit des Erbvergleichs von 1755 nur eine beratende Stimme, bei Sachen, die sich auf die Domanialbewohner bezogen, wurden sie gar nicht gefragt, dagegen stand ihnen bei Angelegenheiten, welche die großen Privilegien der Stände berührten, fast ein absolutes Veto zu. Ebenso eigentümlich ist, dass diese alten Stände an der Verwaltung Teil zu nehmen befugt waren. Sie besetzten drei Ratsstellen im Oberappellationsgerichte, eine in den Gerichten zweiter Instanz und eine in dem Kriminalsenat. Ein ähnlicher Anteil war ihnen bei der Rekrutierung, an den Straßenbauangelegenheiten und an der Verwaltung der Strafanstalten zuständig. Alle diese und noch manche andere Vorrechte hatten sich die Mecklenburger Stände durch die Sternberger Reservalien von 1572 und als dann durch die Güstrow’schen aus dem Jahre 1622 zusichern gewusst. Die letzte Fundamentalordnung erhielt die Mecklenburger Verfassung durch den Erbvergleich von 1755. In neuerer Zeit ist an dieser Verfassung nichts verändert worden. Im Jahre 1808 wurde zwar den Ständen ein Entwurf zur Fortbildung der Verfassung vorgelegt, aber wie nicht anders zu erwarten, von diesen in Egoismus aufgegangenen Männern nicht angenommen.

Noch einer staatsrechtlichen Urkunde haben wir hier zu gedenken, weil sie bei dem letzten Verfassungsstreit für die Mecklenburger Ritterschaft und Landstände der Anhaltspunkt wurde. Es ist dies der Vergleich vom 23. Nov. 1817 In diesem wird bestimmt, dass, wenn zwischen Regierung und Ständen Streitigkeiten obwalten, ein Schiedsgericht oder eine „Kompromissinstanz“, aus einheimischen oder auswärtigen rechtskundigen Männern zusammengesetzt, das Urteil fällen soll.

Auf den ersten Blick kann es zwar scheinen, als ob es ein Vorzug der Mecklenburger-Verfassung sei, dass den Ständen eine so ausgedehnte Macht eingeräumt worden war. Hiergegen ist aber zu erwähnen, dass auf den Mecklenburger Landtagen die Ritterschaft das große Wort führte; neben ihr standen zwar auch einige Deputierte der Städte, aber diese, die sogenannte „Landschaft“ waren teils an Zahl weit geringer, teils in ihrer Stellung ganz abhängig. Die ländliche Bevölkerung war gar nicht vertreten, für sie, die „Dominialbewohner“, sprachen bloß die Regierungskommissarien.

Es verhält sich mit diesem Vorzug der Mecklenburger Verfassung wie mit dem Satz in derselben, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetze gleich sein, d. h. nach Gesetz und Rechten vor dem Gesetze behandelt werden sollen. Der Unterschied ist nur der, dass sie mit sehr ungleichen Rechten vor das Gesetz kommen. Jeder vollkommene Eigentümer eines Grundstücks soll nach dieser Verfassung ohne Rücksicht auf Geburt und Stand einen verhältnismäßigen Anteil an der Repräsentation haben, aber das Unglück ist, dass es in Mecklenburg nur wenig vollkommene Eigentümer gibt, und dass das Land ganz eigentlich in den Händen des Adels sich befindet. Zwar ist 1820 die Leibeigenschaft in Mecklenburg aufgehoben worden, aber man hat damit den Bauern zugleich auch das Eigentum genommen, und sie zu bloßen Tagelöhnern degradiert.

Doch genug; diese monströse Verfassung fiel vor dem Märzsturm des Jahres 1848. Die Ritterschaft daselbst machte es, wie überall der Adel in Deutschland, sie verkroch sich vor dem Wehen des Weltgeistes, heuchelte Ergebung in das Unvermeidliche und intrigierte unter dem Vorwand, das monarchische Prinzip zu schützen, gegen die neue Richtung. Der mecklenburgische Landtag entsagte damals ausdrücklich seiner Mission zu Gunsten einer nach dem allgemeinen Stimmrecht zusammenberufenen verfassunggebenden Versammlung. Er wurde für immer entlassen. Nicht eine Stimme protestierte damals dagegen.

Die Mecklenburger verfassungsgebende Versammlung vereinbarte mit dem Großherzog eine den Forderungen der Zeit in sehr mäßiger Weise Rechnung tragende Verfassung, welche am 10. Oktober 1849 publiziert und von dem Großherzog und allen Beamten feierlichst beschworen wurde. Nur der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz verweigerte die Sanktion, und hier fand die renitente Ritterschaft einen Mittel- und Stützpunkt.

Zur Erläuterung dieses Umstandes muss noch eines abnormen Verhältnisses gedacht werden. Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz sind zwar in der Administration getrennt, aber die Ritterschaft beider Länder bildet auf dem gemeinsamen Landtage eine einzige Körperschaft.

Trotzdem, dass die Mecklenburger Ritterschaft als landständische Korporation ohne Widerspruch von ihrer Seite aufgelöst worden war, hielt sie dennoch Konvente, legitimierte Bevollmächtigte, verweigerte die Steuern, wendete sich an die Bundeszentralkommission und beschritt mit deren Hilfe die Kompromissinstanz. Die Regierung war schwach, sie unterließ es, die adeligen Junker zu demütigen und zum Gehorsam zu bringen, ja der Großherzog ließ sich bewegen, dem Ausspruche eines Schiedsgerichts sich zu unterwerfen, der eigentlich nicht lange zweifelhaft bleiben konnte. Die Folgen dieses politischen Fehlers sind gleich sehr betrübend für den Großherzog, der es in der Tat treu und redlich zu meinen scheint, wie für das Mecklenburger Volk.

Der Großherzog ist durch den Adel gezwungen worden, seinen freiwillig geschworenen Eid für null und nichtig zu erklären, ist gezwungen worden, in die frühere von der Ritterschaft abhängige Stellung zurückzutreten, denn durch das neue Staatsgrundgesetz war er erst in die Reihe selbstständiger, auch objektiv weniger eingeschränkter Fürsten eingetreten. Wir beklagen es, dass ein wohlmeinender Fürst durch die sogenannte höhere politische Notwendigkeit zu diesem Schritte gebracht worden ist.

Die Konsequenzen, welche aus dieser Entbindung von geschworenen Eiden hervorgehen, sind dabei höchst bedenklicher Art. Wer will nach oben und unten die Grenzen dieser politischen Notwendigkeit ziehen? Welch’ unsägliches Unheil müsste daraus entstehen, wenn diese Entbindungstheorie in Deutschland Eingang finden und dermaleinst von unten in Anwendung gebracht werden sollte? – Gott bewahre uns vor so einer Lehre, denn sonst möchten Treue und Glauben, Wahrheit und Gerechtigkeit eine seltene Ware werden.

Und das Mecklenburger Volk? – Nun das ist bei dem ganzen Streite gar nicht um eine Stimme gefragt worden. Wie? hat es nicht auch wie die Ritterschaft seine Pergamente, seine verbrieften Rechte? Hat es nicht sein Staatsgrundgesetz vom 10. Oktober 1848? – Hat es nicht das Recht, klagend gegen die Regierung aufzutreten? – Das Recht hätte es wohl, aber nicht die Macht. Seine Rechte geltend machen, heißt hier Revolution, dort Patriotismus. Und jetzt gibt es gar kein Mecklenburger Volk mehr, sondern wie vormals nur Regierung und Stände, d. h. eine übermütige Adelsaristokratie. Das ganze alte monströse Gebäude jener mittelalterlichen Verfassung, wie wir sie oben schilderten, ist wieder hervorgezaubert worden. Man macht zwar, um die Gemüter zu beschwichtigen, Hoffnung, dass einige Reformen eintreten sollen. Aber man täusche sich nicht; solche Körperschaften, wie die Mecklenburger 168 Ritter und Landjunker, lernen Nichts und vergessen Nichts.

Schwerin - Stadtansicht - Schloss - Hoftheater

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Schwerin - Am Pfaffenteich

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Schwerin - Totalansicht

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Schweriner Schloss

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