Deutsch-Russische Handelsverträge des Mittelalters

Aus: Abhandlungen des Hamburgischen Kolonialinstituts Band XXXVII. Reihe A. Rechts- und Staatswissenschaften. Band 6
Autor: Goetz Leopold Karl Dr. (1868-1931) Professor für Osteuropa-Geschichte an der Universität Bonn, Erscheinungsjahr: 1916
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Deutschland, Russland, Handelsverträge, Hanse, Mittelalter, Hansebund, Novgorod, Handelsprivilegien, Nieburfrieden, Geleitsbrief, Litauen, Riga, Smolensk, Polock,
Das vorliegende erste Stück einer von mir vorbereiteten deutsch-russischen Handelsgeschichte bietet eine Untersuchung und Erklärung der deutsch-russischen Handelsverträge den Mittelalters, als der Grundlage für die Geschichte des deutsch- russischen Handels im Mittelalter, die in weiteren Arbeiten darzustellen sein wird.

Die Trennung des deutsch-russischen Handels in den des Mittelalters und der Neuzeit entspricht mehr der Scheidung der geschichtlichen Entwicklung für Deutschland als für Russland. Unser deutsches Mittelalter fällt nicht zusammen mit einem russischen Mittelalter, indes behalte ich die bei uns einmal übliche Einteilung bei.

Was wir deutsch-russischen mittelalterlichen Handel nennen können, ist der Hauptsache nach Hansehandel. Den Abschluss dieser mittelalterlichen Periode bildet für den Handel nach Novgorod die Schließung des deutschen Kontors in Novgorod durch den Großfürsten Ivan III. Vasilevic von Moskau im Jahre 1494, für den Handel im Gebiet der (westlichen) Düna die Erteilung des Handels- Privilegs für Polock, das Zentrum dieses Handels, durch Großfürst Alexander von Litauen 1498, das an die Stelle der bisherigen vertraglichen Regelung des Dünahandels durch Deutsche und Russen tritt und eine neue Grundlage für den Dünahandel schafft.

Die Bearbeitung der deutsch-russischen Handelsgeschichte bedarf keiner besonderen Begründung. Denn seit den wenig umfangreichen und nicht tiefer eindringenden Darstellungen von A. Winckler *) und W. Bück **) auf deutscher, und den besseren von M. Berezkov ***) und A. J. Nikitskij ****) auf russischer Seite haben, abgesehen von allgemeinen Werken über Hansegeschichte wie von E. R. Daenell *****), weder die Russen noch wir Deutsche eine umfassende Bearbeitung der deutsch-russischen Handelsgeschichte, wie sie sowohl der Aufgabe als dem Quellenbestand zur Lösung dieser Aufgabe entspräche.

*) Die deutsche Hanse in Russland, Berlin 1886.
**) Der deutsche Handel in Nowgorod bis zur Mitte des XIV. Jahrhunderts (Separatabdruck aus dem Jahresbericht der St. Annen-Schule 1894/95), St. Petersburg 1895, zum Teil als Berliner philosophische Dissertation 1891 erschienen.
***) Über den Handel Russlands mit der Hanse bis zum Ende des XV. Jahrhunderts, (russisch) St. Petersburg 1878, in: Denkschriften der Histor. Philol. Fakultät der Kaiserl. Universität St. Petersburg Teil III, St. Petersburg 1878. Derselbe: Der Handel Rigas im XIII. und XIV. Jahrhundert, in: Journal des Ministeriums der Volksaufklärung, (russisch), St. Petersburg, Februar 1877, Seite 330—357.
****) Geschichte des wirtschaftlichen Lebens von Groß-Novgorod, (russisch), nach dem Tode des Verfassers herausgegeben von A. Charizonienov in: Vorlesungen in der Kaiserl. Gesellschaft für Geschichte und Altertümer Russlands bei der Moskauer Universität, Moskau 1893, Bd. 164 und 165. Dazu A. S. Lappo-Danilevskij: Rezension über Nikitekijs Buch im Journal des Ministeriums der Volksaufklärung. (russisch), St. Petersburg, Dezember 1895. Seite 343—397.
*****) Geschichte der deutschen Hanse in der zweiten Hälfte des XIV. Jahrhunderts. Leipzig 1897 (mit Seitenzahl angeführt) und derselbe: Die. Blütezeit der deutschen Hanse, Hansische Geschichte von der zweiten Hälfte des XIV. Bis zum letzten Viertel des XV. Jahrhunderts, 2 Bände. Berlin 1905, 1906 (angeführt mit Band und Seite also z. B. I S. 35).


In diesen bisherigen Arbeiten sind gegenüber der Handelsgeschichte die deutsch-russischen Handelsverträge mehr zurückgetreten, als es ihrer Bedeutung für den ganzen Vorlauf der deutsch-russischen Handelsbeziehungen entspricht *). Eine genauere Erörterung dieser Verträge als der Marksteine in der Entwicklung des deutsch-russischen Handels bedarf also vollends keiner weiteren Rechtfertigung. Das Bedürfnis nach einer solchen Untersuchung ist in neuerer Zeit, von russischer Seite wenigstens, betont worden. In dem Arbeitsprogramm für den vom 21. Juli (3. August) bis zum 4. (17.) August 1911 in Novgorod abgehaltenen XV. Archäologischen Kongress, das Prof. Linnicenko-Odessa dem Moskauer vorbereitenden Komitee vorgelegt hatte, findet sich als einer der Hauptpunkte auch genannt: „Die juristische und historische Seite der internationalen Verträge Novgorods“. Das Thema winde indes auf dem Kongress nicht behandelt **).

Novgoroder Handel und Dünahandel, also der deutsche Ostsee-Handel nach Russland, sind die zwei Hauptgebiete, die bei der Untersuchung und Erklärung der deutsch-russischen Handelsverträge des Mittelalters getrennt zu behandeln sind.

Über den deutschen Handel nach Südrussland mit seinem Zentrum Kiev haben wir keine Verträge, er wird auch in der Darstellung der Handelsgeschichte ganz hinter dem Handel nach Nordrussland zurücktreten ***).

Der Handel von Preußen nach Litauen und Polen gehört nicht mehr zum Thema meiner vorliegenden Arbeit. Da ei sich manchmal mit dem Dünahandel berührt, weil die Handelsstädte an der Düna: Polock, Vitebsk, Smolensk im 13. und 15. Jahrhundert unter Litauens Herrschaft gerieten, wird gelegentlich auf ihn Bezug zu nehmen sein.

Die Novgoroder Verträge und die Düna vertrage decken sich in ihren Bestimmungen nicht immer: das rührt von der Verschiedenheit der geographischen und politischen Vorbedingungen des Handels in diesen beiden Gebieten her, und es wird im Einzelnen darauf öfter hinzuweisen sein.

*) Vergl. L. K. Goetz: Die Deutsch-Russischen Handelsverträge. Ein geschichtlicher Überblick 1189-1904, Berlin 1917.
**) Vergl. Zeitschrift für Ost-europäische Geschichte, herausgegeben von Schiemann, Hoetzsch, Goetz, Uebersberger, II, Berlin 1912, S. 809;
***) Vergl. V. G. Vasilevskij: Der alte Handel Kievs mit Regensburg, in: Journal des Ministeriums der Volksaufklärung, (russisch), St. Petersburg, Juli 1888, S.121 — 150. Dazu A. Spicyn: Die Handelswege des Kiever Russlands, (russisch), in: Sammelband von Aufsätzen S. F. Platonov gewidmet, St, Petersburg 1911, S. 236—254.


Innerhalb der Verträge auf jedem der zwei Handelsgebiete werden wir die Entwicklung des Handels und damit der Rechtsbestimmungen, Änderung, Erweiterung, Abschaffung und Neueinführung von Satzungen beobachten können. Es sind aber auch die Verordnungen des einen Vertrags mit denen anderer, späterer Verträge zu vergleichen, wie das bei den einzelnen Punkten geschehen wird.

Zum ersten Male wird in diesem Band das in den deutsch-russischen Handelsverträgen enthaltene Recht auf seine Verwandtschaft einerseits mit dem alt-russischen, andererseits mit dem germanischen Recht untersucht. Es kann das, da es im Rahmen meiner ganzen Arbeit vorwiegend Mittel zum Zweck ist, nur ein Versuch sein. Meine Erörterungen können sich da nicht auf alle Einzelheiten erstrecken; sie behandeln mehr im allgemeinen die Frage, in welcher Weise die in den Vertragschließenden sich treffenden deutschen und russischen Rechtsanschauungen bei den Vertragsbestimmungen sich geltend machen, wie bald die eine bald die andere die Überhand gewinnt, wie es zu Kompromissen zwischen beiden kommt. Auf diesem Gebiet ist in vielen Punkten noch mehr zu sagen und die Rechtshistoriker auf deutscher wie russischer Seite können zu erschöpfender Untersuchung von Einzelpunkten vorschreiten. Die Frage des Eindringens germanischer Rechtsbegriffe und Rechtsinstitute nach Russland, die ich in meinem Russischen Recht *) besprochen habe, verdient immer noch sorgfältigere Untersuchung. Im allgemeinen möchte ich hoffen, dass die auf dem russischen Quellenmaterial beruhenden Ausführungen von deutschen Rechts- und Kulturhistorikern zu dem Vergleich beigezogen werden können, an der es bei uns infolge der Unbekanntheit mit der russischen Entwicklung manchmal fehlt.

*) Das Russische Recht, Band I-IV. Stuttgart 1910-13.

Die Untersuchung der deutsch-russischen Handelsverträge bildet die Grundlage für die von mir vorbereitete weitere Darstellung, zunächst der mittelalterlichen deutsch-russischen Handelsgeschichte. Eine Reihe von Punkten ist in dieser jetzigen Arbeit zu besprechen, die einzeln genommen von geringer Bedeutung sind, die aber zusammengefasst doch auf die ganzen Handelsbeziehungen zwischen Deutschen und Russen ein klares Licht fallen lassen. Diese Einzeluntersuchung ist umso notwendiger, als sie bisher noch nicht geschehen ist, und man vielfach nur mit großen Strichen das Bild des deutsch-russischen mittelalterlichen Handels gezeichnet, manchmal auch verzeichnet hat. So wird die Einzeluntersuchung vielfach die Begründung für ein in einer späteren Publikation zu fällendes allgemeines Urteil bieten, sie dient damit in manchen Punkten zur Entlastung der eigentlichen Handelsgeschichte. Freilich ist es durch die Dürftigkeit des alt-russischen Quellenmaterials in manchen Fragen erschwert, zu einem wirklich abschließenden Urteil zu kommen. Aber es ist immer noch besser, eine Frage unentschieden zu lassen, als auf oberflächliche Anführung einer schlecht verstandenen, nicht genügend mit anderem Material verglichenen, Quellenstelle hin eine unbegründete Behauptung aufzustellen.

In dem Charakter dieses vorliegenden Bandes als des untersuchenden Teiles zur sicheren Fundierung eines später folgenden darstellenden Teils liegt es, dass öfter Quellenstellen ihrem Wortlaut nach angeführt sind. Bei der Auswahl dieses Materials war einerseits darauf zu achten, dass die gerade in Rede stehende Bestimmung eines Handelsvertrags in ihrer Bedeutung genügend beleuchtet wird. Andererseits war zu vermeiden, dass von einem späteren, darstellenden, Teil der geplanten Arbeit zu viel vorweggenommen wird. Wiederholungen lassen sich dabei nicht umgehen. Denn dieselbe Quellenstelle wird einmal bei der Untersuchung der Handelsverträge nach verschiedenen Gesichtspunkten zu verwerten sein, und zweitens muss sie ebenso wohl zur Klarstellung des Inhalts einer Vertragssatzung als zur Schilderung der geschichtlichen Entwicklung des Handels gebraucht werden. Es mag nicht immer gelingen, bei der vielfachen Übereinstimmung des Materials den untersuchenden Teil der mittelalterlichen deutsch-russischen Handelsgeschichte zu ihrem darstellenden Teil ganz in das rechte Verhältnis zu bringen. Indes, wenn ein Leser in diesem vorliegenden Buch vielleicht da und dort im Kommentar zu den Vertragsbestimmungen ein genaueres Eingehen auf eine Frage, oder auch deren Erwähnung vermisst, möge er mit seinem Urteil darüber zurückhalten, bis er, nach Erscheinen der weiteren, geplanten Stücke die Behandlung der Frage in der Darstellung der Handelsgeschichte gelesen hat.

Meine Übersetzung der alt-russischen Verträge soll deren Inhalt wie den Charakter der Sprache möglichst genau wiedergeben. Das ist bei der Dunkelheit mancher alt-russischer Termini oft nicht leicht; auch Prüfung des Sinnes, den ein alt- russisches Wort an seinen anderen Belegstellen hat, führt nicht immer zu einem ganz sicheren Ergebnis. Doch scheint mir immer noch eine Übersetzung auch in stellenweise unbeholfener Sprache, aber unter genauer Klarstellung des Sinnes, nützlicher, als eine freie Wiedergabe des Textes, bei der der Inhalt der betreffenden Stelle nicht deutlich zur Geltung kommt. Dabei habe ich in runden ( ) Klammern Zusätze zu flüssigerer Übersetzung und zur Erklärung des Textes gemacht, in eckigen [ ] Klammern russische Worte geboten, die im Deutschen besser wegbleiben. Ferner habe ich den einzelnen Satzungen eine kurze Inhaltsangabe als Überschrift vorausgeschickt.

Die Grundverträge sind ihrem Wortlaut nach abgedruckt, und ihre Bestimmungen einzeln erklärt. Bei den Sonderverträgen wird manchmal nur ihr Inhalt angegeben, manchmal werden wichtigere Stellen aus ihnen wörtlich angeführt. Die allgemeinen Ausführungen über die Grundverträge habe ich nicht als Einleitung ihrer Erklärung vorangestellt, sondern erst nach der Erläuterung der einzelnen Verordnungen folgen lassen. Denn die Beurteilung eines Vertrags als eines Ganzen beruht vielfach auf der richtigen Auffassung seiner Einzelsatzungen und konnte darum als „Schlusswort“, unter Hinweis auf die vorhergehenden Ausführungen, kürzer gehalten werden, wie als „Einleitung“.

Bei dem parallelen Verlauf der Handelsgeschichte im Novgoroder Gebiet wie im Dünagebiet ergab sich die jeweilige Einteilung der Novgoroder Verträge wie der Dünaverträge in Grundverträge und Sonderverträge von selbst, ebenso auch bei den beiderseitigen Sonderverträgen deren Unterteilung in verschiedene Schichten.

Das Buch wendet sich an einen doppelten Leserkreis, an einen deutschen wie an einen russischen, die beide gleicherweise an seinem Gegenstand interessiert sind. Bei der Gestaltung des Textes und der Anmerkungen, wie bei der Anführung von Büchern hatte ich also auf die Bedürfnisse dieser verschiedenen Benutzer meiner Arbeit Rücksicht zu nehmen. Darum musste ich z. B. bei den Verträgen wohl den den Deutschen zugänglichsten Abdruck angeben, als die dem Russen leichter erreichbaren russischen Ausgaben vorzeichnen. Unter den deutschen Abdrucken, zu denen ich natürlich auch das Liv-, Est- und Kurländische Urkundenbuch *) zähle, habe ich, soweit das ging, der Gleichmäßigkeit wegen jeweils den im Hansischen Urkundenbuch **) oder in den Hanserezessen ***) gebotenen angegeben, da dort die anderen Ausgaben notiert sind.

Alle die als falsch erwiesenen und überholten Auffassungen älterer Erklärer der Handelsverträge anzuführen, hat keinen Zweck und wäre unnütze Beschwerung der Arbeit.

Genaueres Eingehen auf russisches Material lässt sich natürlich hei Behandlung deutsch-russischer Verträge nicht vermeiden. Das muss der des Russischen und Altrussischen nicht kundige Leser mit in den Kauf nehmen. Doch habe ich, um auch ihm das volle Verständnis des Textes zu ermöglichen, immer eine deutsche Übersetzung der russischen Stellen gegeben und deren russische Fassung in deutscher Umschrift geboten, so dass der deutsche Satz nur ganz ausnahmsweise, Wenn es sich nicht vermeiden ließ, durch russische; bezw. allrussische Lettern unterbrochen wird.

Die Transskription ist die in der Slawistik übliche, wie das bei eurem wissenschaftlichen Werke selbstverständlich ist. nicht die in Zeitungen und populären, leider auch noch in manchen wissenschaftlichen Arbeiten gebrauchte. Also z. B. Cernigov nicht Tschernigoff, Car nicht Zar oder gar nach französischem Muster Tsar, Vladimir nicht Wladimir, ferner S nicht Sch, sc nicht schtsch, z (wie französisch: Journal) nicht sh usw. Folgerichtig ist das auch bei uns sonst besser in der populären Transskription bekannten Namen durchgeführt, also z. B. Vitebsk nicht Witebsk. Einzelne Ausnahmen haben ihren besonderen Grund, so bei Anführungen aus anderen Werken.

Sonst etwa noch vorkommende Unregelmäßigkeiten bitte ich zu entschuldigen.
Das Buch erscheint in einer Zeit, da durch den Krieg der uralte deutsch-russische Handel unterbrochen ist, da schon zahlreiche, allerdings nichtdeutsche, Stimmen sich für eine völliges Abbrechen dieser viele Jahrhunderte alten Handelsverbindung nach dem Krieg erheben, da schon manche Handelskonkurrenten Deutschlands sich rüsten, die Erbschaft Deutschlands in seinem Handel mit Russland anzutreten.

Die historische Forschung wird durch die kriegerische Erregung nicht berührt. Eine leidenschaftslose, nur auf Erkenntnis des wirklichen Verlaufs der Vergangenheit gerichtete Arbeit betrachtet die deutsche Geschichtswissenschaft wie stets so auch jetzt als ihre Aufgabe. Davon möchte dieses Buch, dessen Gegenstand vielleicht hier und da an schwebende Tagesfragen denken lässt, zu seinem bescheidenen Teile Zeugnis ablegen.

Bonn, Dezember 1916. Goetz.

*) Erste Abteilung, in 12 Banden, von 1093-1471 reichend. Reval und Riga 1863 — 1910; zweite Abteilung von 1494 ab, bisher 3 Bände, Riga 1900 f., angeführt als LUB.
**) Hansisches Urkundenbuch. Halle 1876 f., angeführt als LUB.
***) Hanserezesse, in drei Abteilungen, Leipzig 1870 f., angeführt als HR.

Hansewappen

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Armenisches Büffelgespann

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Tarantaß - Russlands Postkutsche

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Novgorod, Messe

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