Der große Hansebund - 5. Das Verhältnis des Hansebundes zum Kaiser und Reich.

Aus: Das Bürgertum und Städtewesen der Deutschen im Mittelalter
Autor: Rauschnick, Gottfried Peter Dr. (1778-1835) Arzt und Schriftsteller, Reiseberichte und historische Abhandlungen, Erscheinungsjahr: 1829

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Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Hansebund, Hansa, Hansetag, Mittelalter, Bürgerstand, Koggen, Handel, Städtewesen, Bürgerleben,
Der Hansebund kann als ein bedeutsames Zeichen einer Zeit angesehen werden, in welcher der doppelte Hang zu gemeinschaftlichen Verbindungen und dann auch wieder zu Absonderungen und Vereinzelungen herrschend war. Der Hansebund bestand aus Gliedern, die dem größten Teile nach, dem deutschen Reiche unterworfen waren, dennoch räumte er, als Verbindung betrachtet, dem Oberhaupte des Reichs keine Aufsicht oder Einmischung in seine Angelegenheiten ein. Der Bund schloss Verträge, führte Kriege und schloss Frieden als eine selbstständige Macht; als solche wurde er von allen auswärtigen Fürsten anerkannt. Er gab Gesetze, die für alle seine Glieder galten, hielt aber nie deshalb um die Genehmigung des Kaisers an. Nach der goldenen Bulle, die Karl IV. mit Genehmigung der Kurfürsten gegeben hat, sollten alle eigenmächtigen Verbindungen aufgehoben sein, nie aber ist an den Hansebund die Forderung ergangen, dass er diesem Reichsgrundgesetz nachkommen solle. Karl IV. trachtete selbst darnach, das Haupt des Hansebundes zu werden. Die Lübecker wussten aber mit großer Gewandtheit seinem Begehren auszuweichen, ohne ihn zu erzürnen. Zuweilen taten die Kaiser Vorbitten bei dem Bunde zur Wiederaufnahme ausgestoßener Städte. Ihre Bitten wurden erfüllt. Als aber Kaiser Sigismund dem Bunde gebot, Frieden mit dem Könige von Dänemark zu halten, da musste er die Beschämung erfahren, dass der Bund seinen Befehl ganz unbeachtet ließ. Auch den Forderungen zur Teilnahme an den Reichskriegen, gab der Bund kein Gehör.

Die Pflichten, die jede Hansestadt besonders gegen das Reich zu erfüllen hatte, musste sie erfüllen, und der Bund gewährte ihr, wenn sie sich widerspenstig bezeigte, keine Unterstützung. Ebenso musste auch jede Landstadt, die zum Bunde gehörte, ihre Pflichten gegen ihren Landesherrn erfüllen, doch nahm er sich seiner Glieder an, wenn sie unrechtmäßig bedrückt wurden. Streitigkeiten zwischen zwei Hansestädten durften bei Strafe der Ausstoßung vor kein anderes als das Bundesgericht gebracht werden. Keiner Hansestadt war es erlaubt, gegen eine andere Bundesstadt fremde Hilfe anzurufen; auch verlor der Bürger einer Hansestadt seine Gerechtsame als Mitglied der Hanse, wenn er gegen den Rat seiner Stadt bei einem auswärtigen Fürsten oder bei dem Kaiser Klage erhob. So wollte der Bund auch die Einmischung der Vehme nicht dulden. Er gebot seinen minder freien Mitgliedern, bei ihrem Landesherrn Schutz gegen diese Gerichte zu suchen, und die Stadt Lübeck verbot ihren Bürgern sogar den Handel und die Landreise nach Westfalen, damit sie nicht in die Gewalt des heimlichen Gerichts kommen möchten. Endlich durfte kein hansischer Bürger eine Forderung, die er an einen anderen Hansen hatte, an einen Geistlichen abtreten, es sei denn, dass letzterer ausdrücklich seinem privilegierten Gerichtsstande entsage. Es geschah dieses, um die Einmischung der geistlichen Gerichte zu verhindern. Überhaupt strebte der Bund nach einer völligen Unabhängigkeit, die er auch behauptete.

Hansewappen

Hansewappen

Hanse Kogge

Hanse Kogge

Lübeck Das Holstentor

Lübeck Das Holstentor

Braunschweig Stadtansicht

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Greifswald Stadtansicht

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Rostock Stadtansicht

Rostock Stadtansicht

Bremen - Einfamilienhäuser in der Olbersstraße

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Hamburg, Flet in der Altstadt

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Berlin und Kölln

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Stralsund Stadtansicht

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Wismar, Stadtansicht

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