Der große Hansebund - 2. Umfang und innere Verfassung der Hanse.

Aus: Das Bürgertum und Städtewesen der Deutschen im Mittelalter
Autor: Rauschnick, Gottfried Peter Dr. (1778-1835) Arzt und Schriftsteller, Reiseberichte und historische Abhandlungen, Erscheinungsjahr: 1829

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Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Hansebund, Hansa, Hansetag, Mittelalter, Bürgerstand, Koggen, Handel, Städtewesen, Bürgerleben,
Die Anzahl der zum Hansebunde gehörenden Städte ist nicht genau anzugeben, weil sie nicht zu allen Zeiten dieselbe war und oft neue Mitglieder aufgenommen wurden oder alte austraten. Die geringste Anzahl der Bundesstädte zur Zeit ihres Flores ist 64, die größte 108 gewesen. Überdem wurden außer den eigentlichen Bundesstädten noch eine Menge anderer als bloß bundesverwandter Städte gerechnet, die, ohne völlig zum Bunde zu gehören, doch den Schutz desselben genossen und nur in außergewöhnlichen Fällen zur Bundeskasse steuerten. Noch war eine dritte Gattung von Städten, die mit der Hanse in den allergenauesten durch Vertrage gesicherten Verbindungen standen, ohne zum Bunde selbst zu gehören. Dieses waren in Italien: Livorno, Neapel und Messina; in Spanien: Barcellona, Sevilla und Cadix; in Portugal: Lissabon; in Frankreich: Marseille, Bayonne, Bourdeaux, St. Malo, Rouen, Calais; in England: London; in den Niederlanden: Antwerpen, Brügge, Dünkirchen, Ostende, Rotterdam; in Norwegen: Bergen; in Russland: Nowgorod; in Schweden: Stockholm, welche letztere aber im Jahr 1388 förmlich dem Bunde beitrat.

Alle eigentlichen Hansestädte waren in 4 Quartiere abgeteilt. Das erste Quartier hieß das wendische, und Lübeck, zugleich das Haupt des ganzen Bundes, war auch das Haupt des wendischen Quartiers, dessen Städte in 2 Klassen, in die wendischen und überwendischen eingeteilt wurden. Lübeck, als allgemeines Bundeshaupt, führte das Direktorium, bewahrte das Bundesarchiv, die Bundeskasse, führte im Namen des Bundes die Verhandlungen mit auswärtigen Mächten und schrieb mit Genehmigung der 5 wendischen Städte Kiel, Wismar, Rostock, Stralsund und Greifswald den allgemeinen Hansetag aus. Die Stimmen der wendischen Städte waren bei Beratschlagungen von besonderem Gewicht, auch besaßen sie eine besondere Einrichtung zur Beschützung des Oresundes, den die Hanse seit dem Jahr 1364 besaß.

Das zweite oder westliche Quartier begriff die niederländischen, rheinländischen und westfälischen Städte in sich, und Köln war die Quartierstadt. Da Köln schon früher das Haupt eines Handelsbundes gewesen war und es auch nach ihrem Beitritt zur Hanse blieb, so galt ihre Stimme auf dem Hansetage vorzugsweise viel.

Von dem dritten oder sächsischen Quartier, welches die sächsischen und mehrere brandenburgische Städte nebst Breslau umfasste, war Braunschweig die Quartierstadt.

Dem vierten oder östlichen Quartier stand nach Wisbys Zerstörung Danzig als Quartierstadt vor. Es gehörten dazu die preußischen, liefländischen und esthländischen Städte.

Ein allgemeiner Hansetag wurde alle 3 Jahre um Pfingsten gehalten und zu diesem mussten auch die 4 Niederlagen ihren Ältermann und Schreiber senden. Ein anderer wurde alle 10 Jahr zur Erneuerung des Bundes zusammenberufen. Außerdem wurden noch Hansetage angesetzt, so oft es die Angelegenheiten des Bundes erforderten. Jede Stadt sandte einen Abgeordneten, der Kaufmann und Mitglied des Rats sein oder einen Ratsherrn zu seinem Beistande mitbringen musste. Die Abgeordneten der Bundesstädte versammelten sich auf dem Rathaus zu Lübeck. Der Ratssyndikus von Lübeck war auch zugleich Syndikus der Hanse und hatte den Vortrag; in späteren Zeiten hatte der Bürgermeister von Lübeck so Vorsitz als Vortrag. Die Stadt Danzig versah das Amt eines Kanzlers, Braunschweig das eines Marschalls und Köln das eines Kämmerers.

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung bedurfte der Hansebund Gesetze, von deren strenger Beobachtung sein Bestehen abhing. Daher waren auch angemessene Strafen für die Übertreter der Bundesgesetze angeordnet. Die schwerste Strafe des Bundes, sowohl für einzelne Kaufleute als ganze Städte, war der große Bann, auch das Verhansen genannt. Der große Bann schloss den straffälligen Teil von aller Gemeinschaft mit den Hansen aus und beraubte ihn aller Rechte eines Bundesmitgliedes. Eine verhansete Stadt verlor also ihren ganzen Handel; daher hüteten sich die Städte wohl, die Statuten des Bundes zu übertreten und sehr oft sind innerliche Unruhen in den Städten allein durch die Drohung des Verhansens schnell gedämpft worden. War einmal diese harte Strafe verhängt, so hielt es sehr schwer, sich ihrer zu entledigen, und die Lösung erfolgte nie ohne große Opfer. Der kleine Bann war eine Ausschließung auf gewisse Zeit oder Beraubung gewisser Vorzüge, bis den Gesetzen genug getan war. Außer,dem wurden auch noch Geldstrafen von dem Bunde verhängt, die von sehr mäßigen Summen bis zu 100 Mark Goldes und mehr stiegen.

Die Strafen flossen in die allgemeine Bundeskasse und machten eine Quelle der Einkünfte aus, die zur Bestreitung der Ausgaben in Bundesangelegenheiten nötig wurden. Außerdem ward noch, je nach dem Erfordernis, ein Zoll unter dem Namen Pfundgeld oder Pfundzoll, dann noch ein Schoß, doch beides immer nur für eine gewisse Zeit und in gewissen Städten oder Häfen ausgelegt. Die laufenden Ausgaben deckte man durch feststehende Beiträge und für Kriegsfälle fand eine Matrikel Statt, nach welcher die Kriegskosten gezahlt und Mannschaften gestellt werden mussten. Doch trugen die Landstädte nichts zu den Ausgaben bei, die ausschließlich für die Angelegenheiten der Seestädte gemacht wurden; auch sorgte jedes Quartier für seine eigenen Angelegenheiten besonders. Da der Hansebund sowohl freie Reichsstädte, als auch Städte, die einen Fürsten als Oberherren anerkannten, zu seinen Mitgliedern zählte, so war es höchst schwierig bei Abfassung der Gesetze den rechten Weg zu treffen, auf dem der Vorteil des Bundes wahrgenommen wurde und zugleich das Recht der Landesherren unverletzt blieb. Die Macht und der Wohlstand des Bundes reizte ohnehin die Fürsten zur Eifersucht, die gern einen Anlass gefunden hätten, einen allgemeinen Krieg gegen ihn zu erregen. Daher musste der Bund mit großer Vorsicht zu Werke gehen, wenn er seine Bundesglieder, die unter Landesherren standen, in erforderlichen Fällen nicht ohne Schutz lassen und doch auch den Landesherren keine Ursache zur Klage geben wollte. Deshalb unterstützte er keine Auflehnung einer Stadt gegen ihren Fürsten, und offenbaren Aufstand bestrafte er sogar mit der Ausschließung; die wohlerworbenen Rechte seiner Bundesglieder vertrat er dagegen mit Festigkeit und Würde gegen willkürliche Eingriffe.

Von großer Umsicht zeigen auch die Polizeigesetze der Hanse, die in einem Rezessbuch zusammengetragen waren, welches keinem Fürsten mitgeteilt werden durfte. Die meisten Polizeigesetze bezwecken die Aufrechterhaltung von Treu' und Glauben im Handel und Verhinderungen aller Betrügereien und Fälschungen; dann, wie natürlich, den Vorteil der Hanse; endlich die Sicherheit des Lebens und des Eigentums der Bewohner der Hansestädte. Von letzteren sind folgende zu bemerken. Bei großer Strafe durfte kein Schiffer sein Schiff überladen, noch nach Martini oder vor Petri Stuhlfeier in See gehen. Wer Waffen oder Lebensmittel den Seeräubern zuführte oder geraubtes Gut von ihnen kaufte, dessen Güter wurden weggenommen. Gleiche Strafe erlitt, wer das Korn auf dem Halm, das Tuch auf dem Webstuhl oder den Hering vor dem Fange kaufte. Gegen die Verfälscher des Weines, das Kippen und Wippen der Münzen und alle Fälschungen waren sehr strenge Strafen verhängt; der vorsätzlich betrügerische Bankrottierer erlitt den Tod am Galgen. Auch zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe in den Hansestädten wurde viel Heilsames verordnet, und es ist ausgemacht, dass zu der Zeit, als die Hanse in ihrer Blüte stand, kein europäischer Staat so weise Gesetze besaß als sie.

Der Hansebund ist ein Glanzpunkt des deutschen Bürgertums und überstrahlt die unruhige und blutige Größe der italienischen Städte bei weitem durch seine gediegene Macht und Würde. Im Hansebunde spricht sich mehr als in einem anderen Institut des Mittelalters die Eigentümlichkeit des deutschen Nationalcharakters aus. Dieser Festigkeit, Beharrlichkeit und Tätigkeit, womit die Hansen ihr Ziel zu erstreben suchten, dieser Mäßigung im Besitz der Macht wäre kaum ein anderes Volk fähig gewesen. Zwar soll dadurch nicht behauptet werden, dass der Hansebund stets in den Grenzen des strengen Rechts geblieben wäre; denn allerdings begehrte er mitunter auch wohl mehr, als ihm zukam: doch im Verhältnis seiner Macht waren weder seine Forderungen, noch seine Pläne so unangemessen, dass er darüber den Umfang seiner Kräfte verkannt oder seinen eigentlichen Zweck vergessen hätte. Darum ist denn der Hansebund auch nicht durch Ausartung untergegangen, sondern er hat sich ruhig und allmählich aufgelöst, nachdem veränderte Staatsformen und Regierungsgrundsätze ihm den nötigen Spielraum zu seinem Gedeihen nicht mehr gestatteten.

Hansewappen

Hansewappen

Hanse Kogge

Hanse Kogge

Lübeck Das Holstentor

Lübeck Das Holstentor

Die Plünderung Wisbys

Die Plünderung Wisbys

Braunschweig Stadtansicht

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Bremen Marktplatz

Bremen Marktplatz

Greifswald Stadtansicht

Greifswald Stadtansicht

Goslar Stadtansicht

Goslar Stadtansicht

Elbing Stadtansicht

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Berlin und Kölln

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Lüneburg Stadtansicht

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Magdeburg Stadtansicht

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Rostock Stadtansicht

Rostock Stadtansicht

Stralsund Stadtansicht

Stralsund Stadtansicht

Wismar, Stadtansicht

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Hamburg, Blick auf die Unterelbe

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Bremen - Einfamilienhäuser in der Olbersstraße

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Bremen - Freihafen

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Hamburg - Deichstraßenfleet

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