Der Hopfenbau und die Bierbrauerei in Mecklenburg in früherer Zeit. Band 6. - 6. Die Bierbrauerei zu Rostock im 16. und 17. Jahrhundert

Aus: Archiv für Landeskunde in den Großherzogtümern Mecklenburg und Revue der Landwirtschaft.
Autor: Vom Regierungs-Bibliothekar Glöckler in Schwerin, Erscheinungsjahr: 1856
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Brauhaus, Brauer, Biersteuer, Brauereien, Malzsteuer, Bierkonsumtion, Braunbier, Weißbier, Bier, Bierpreise, Brau-Ordnung, Hopfenbau,
Im frühen Mittelalter ward in Rostock, welches sich seit dem J. 1218 städtisch entwickelte, wie in den übrigen wendischen Hansestädten, die Brauerei in fast allen größeren Bürgerhäusern betrieben. Nach und nach machten einzelne Bürger, bei der Ausbildung und Verfeinerung des städtischen Lebens und angetrieben vom Handelsgewinn, aus der Brauerei ein stehendes Gewerbe und erweiterten ihre Braueinrichtungen ins Große. Aus derartig eingerichteten Häusern bildeten sich die Brauhäuser, in denen ohne Feuergefahr und mit gutem Erfolge Großbrauerei getrieben werden konnte. Die Brauer wurden, wie schon aus den Nachrichten über den Bierhandel zu entnehmen ist, im Laufe des Mittelalters eine sehr bedeutende Gewerbeklasse, jedenfalls eine der ersten unter allen städtischen Gewerben. Die Bezeichnung des „Hopfenmarktes“ scheint schon aus früher Zeit zu datieren; nicht minder das Verbot des Rates, dass kein Brauer mehr als 20 Braue, jeden zu 10 Drömbt Malz, in einem Jahre ausbrauen soll*). Unter den Brauern stellte sich, wohl nicht ohne Mitwirkung des Rats, eine gewisse Ordnung in ihrem Gewerbebetrieb fest. Es entstand ein sogenanntes Reihebrauen in einer durch das Los oder sonst herkömmlich bestimmten Folge.

*) Histor.-diplomat, Abhandlung vom Ursprung der Stadt Rostock Gerechtsame, Codex probationum, pag. 80.

Brauordnungen oder doch einzelne Vorschriften über die Brauerei mögen schon im frühen Mittelalter zu Rostock, wie zu Wismar erlassen sein. Aber die Großbrauerei ward kein zunftmäßiges Gewerbe, weil die Befugnis dazu von dem Besitze geeigneter großer Grundstücke abhing und der Betrieb der Brauerei in den eigentlichen Handelsbetrieb überging. Obrigkeitliche Fürsorge scheint schon frühzeitig in unseren Seestädten durch gesetzliche Erlasse, wie für andere Gewerbe, so auch für die Brauerei die Erlangung des Rohstoffes möglichst gesichert und dadurch das Gewerbe erleichtert und befördert zu haben, namentlich durch die sogenannten Hopfenordnungen, deren schon aus dem J. 1351 in Wismar erwähnt wird. Übrigens verblieb den hausbesitzenden Bürgern im Allgemeinen das herkömmliche Recht, für den eigenen Bedarf zu brauen.

Zu allen Zeiten fördert die zeitweise Blüte eines Hauptgewerbes auch die irgend eines anderen mitwirkenden. So gelangte mit der Großbrauerei zu Rostock das Amt der Böttger frühzeitig zu Wohlstand und Bedeutung. Bereits aus den ersten Zeiten des 14. Jahrhunderts datiert anscheinend eine ausführliche Amtsrolle der Böttger daselbst. So wichtig erschien den wendischen Hansestädten das Gedeihen dieses Gewerbes, dass sie — namentlich auch Rostock und Wismar — im J. 1321 gemeinsame Verfügungen in Amtssachen der Böttger erließen. Im J. 1471 war das Amt der Böttger zu Rostock so vermögend, dass es unter Anderem aus seinen Mitteln eine Professur der Theologie an der dortigen hohen Schule dotierte.

Im Laufe des 15. Jahrhunderts erreichten Handel und Gewerbe zu Rostock ihren Höhepunkt. Mit dem „vierten Tumulte“ beginnen die Zeiten des Verfalls der alten Größe der Stadt. Die Macht des Rats, die Stellung der Patrizier („Geschlechter“) und das Gewicht des Handels waren bisher mit dem demokratischen Elemente der Handwerkszünfte in vielfachen, oft todesbitteren Kampf geraten. Doch hatte der Ausgang der drei ersten „Tumulte“ — so werden die heftigsten Ausbrüche jener Kämpfe genannt — weder zu einer dauernden vollkommenen Ohnmacht einer der Parteien, noch zu Dauer und Nachdruck der landeshoheitlichen Macht in Rostock geführt.

Das Rostocker Stadtregiment war, wie schon Lindeberg (pag. 154) sagt, eine Aristokratie, gemäßigt durch die Demokratie. Man darf aber hinzufügen, dass bei größerer Geltung des Patriziats die Stellung der Stadt zur Landesherrschaft sich zu Zeiten günstiger und gewiss weniger schroff gestaltet haben würde.

Die Händel wegen des von den Landesherren errichteten Domstifts zu St. Jacob — der vierte Tumult — nahmen einen der Stadt ungünstigen Ausgang. Sie begannen am 16. Jan. 1487 mit einem blutigen Volksaufstand gegen die hohe katholische Priesterschaft, und endigten im J. 1491 mit der Enthauptung der demokratischen Führer Hans Runge, Berend Wartenberg u. A. und den Landesherren gegenüber mit einer starken Niederlage der Stadt, die ohnehin in einem fünfjährigen Kriege materiell geschwächt war. Rat und Bürgerschaft mussten nun mit gebogenem Knie („mit enem Kne up de Erde rörende“) vor dem Tore den Herzogen Abbitte tun und eine Geldbuße von 21.000 rhein. Gulden erlegen.

Die Mittel der Kämmerei waren damals erschöpft; man legte nun eine Steuer auf Bier und Korn, welche die Landesherren anfänglich verboten, weil diese Steuer durch den vielfachen Verkehr des inneren Landes mit der Stadt alle Landeseinwohner mit ergriff, im J. 1496 aber doch auf 20 Jahre gestatteten, damit die Stadt ihre Schulden abtragen und ihre Hafenbauten unterhalten könne. Diese erste Bier-Accise war sehr mäßig; von jeder Tonne wurden 4 Schill, sund. (= 2 Schill, lüb.) erlegt. Alles Hausbrauen der Bürger, Gastwirte, Geistlichen und Lehrer der Hochschule sollte accisefrei sein, ebenso alles Bier, was aus Rostock landwärts verfahren wurde.

Im Laufe des 16. Jahrhunderts gewann der Welthandel neue Bahnen; der europäische Norden erhob sich allmählich aus der Handelsbevormundung der Hansa. Schon 1476 war vorübergehend in Dänemark eine „Accise“ auf das Bier der wendischen Hansa gelegt. Der englisch-nordische Handelsvertrag vom J. 1490 ward den Interessen der wendischen Städte nachteilig. Zugleich stieg in den deutschen Territorien die landesherrliche Gewalt, während das kaiserliche Ansehen und die Macht des deutschen Reiches dahin sanken. Gerade zu dieser Zeit erneuerten sich im Innern mancher Hansestädte die alten Zwiste, endeten aber der in den Streit eintretenden Landesherrlichkeit gegenüber mit neuen Niederlagen der Städte.

Zu Rostock führte zwar zunächst der fünfte „Tumult“ — ein Kampf zwischen Rat und Bürgerschaft wegen der Teilnahme an den dänischen Reichshändeln und der dabei aufgewandten Kosten — in dem J. 1533 zu einem Siege der Demokratie, welche, wie gewöhnlich in solchen Zeiten, neue Sechziger ernannte und die Bestätigung des großen Freiheitsbriefes vom J. 1428 ertrotzte allein schon die in den J. 1557 und 1558 folgenden Streitigkeiten der Stadt mit den Landesherren m Kirchensachen brachten ihr eine fernere Niederlage und große Geldbuße zu Wege. Dann folgten seit dem J. 1562 abermals innere Unruhen und bald auch ein neuer Streit mit den Landesfürsten, wobei es sich unter Anderem um Interessen der Hochschule, um Beibehaltung einer eigenmächtig vom Rate eingeführten Malz-Accise, besonders aber um die Mitwirkung der Stadt zur Abtragung der landesherrlichen Schulden handelte. Der Rat erlag damals noch einmal der Demokratie. Die Landesherren schützten den Rat und stellten die Ordnung wieder her. Gegen den herzoglichen Festungsbau vor dem Steintore aber appellierte die Stadt an den Kaiser und wandte in diesen Zeiten so große Summen auf, dass ihre Schulden im J. 1573, da sie endlich zu einem Beitrage über die Hauptpunkte mit den Landesherren gelangte, auf ungefähr 400.000 Gulden gestiegen waren

In diesen Zeiten vernotwendigten sich neue Stadtanlagen und Erhöhung der vorhandenen. Die Biersteuer war der Stadt in den J. 1515, 1522 und 1529 vom Herzog Heinrich auf gewisse Zeit neuerdings gestattet worden. Es wurde damals von jeder ausgeschenkten Tonne Bier 4 Schill, sund. und von jedem Sack Malz 2 Schill, sund. erlegt. Die Steuer erscheint an sich nicht hoch, war aber doch schon bedeutend, indem sie beim Bier ungefähr 1/3 des Wertes betrug, da in den J. 1529 und 1532 bei niedrigen Gerstenpreisen die Tonne Bier zu Rostock nur 12 Schill, sund. kostete.

Bedeutender war schon die demnächst von der Stadt einseitig geordnete Malz-Accise, welche im J. 1565 als neue Bier- und Malzaccise weiter gesteigert ward. Fortan sollten von jeder Tonne Bier 6 Schill, sund., von jedem Sack Malz 16 Schill, sund. und von einem jeden großen Brau 3 Gulden erhoben werden. In dem J. 1565 ward auch, weil zugleich eine Accise von „allerhand Waren“ eingeführt ward, vor dem „Neuen Hause“ am Markt die neue Accise, drei Gewölbe hoch, erbaut. In den nächsten bedrängten Zeiten folgte 1566 eine Sistierung der Accise durch die Landesherren und 1568 eine Aufhebung der von diesen angeordneten Accise durch den Kaiser Maximilian. Auch musste anscheinend noch eine weitere Erhöhung einzelner Steuersätze und eine genauere Einrichtung der Stadt- und Hafen-Accise vorgenommen werden, welche um die Zeit von 1570 sehr bedeutende Erträge lieferte.

Die alte Ordnung der früheren Großbrauerei ward durch die dauernde Einführung der Bier-Steuer insofern umgestaltet, als nun die Notwendigkeit einer strengeren obrigkeitlichen Aufsicht und Steuer-Kontrolle eintrat und nun nach Anordnung des Rats Brauzeichen zur Ausübung der Brauerei ausgegeben werden mussten, wodurch die ältere Einrichtung des Reihebrauens so gut wie erlosch, wenngleich die alte Berechtigung der „Brauhäuser“ bei Bestand blieb.

Deshalb schreibt die Rostocker Polizei-Ordnung vom J. 1576 in dem Artikel „Von Bierbrawern“ vor: Die Malzsäcke sollen nicht größer, denn „von 9 Ellen vnd einen schmalen Quartier an Städtischer Maße“ und die Scheffel „mit des Rats Marke gezeichnet“ sein. Das Seebier soll, wie in benachbarten Städten, vor der Ausfuhr am Wasser durch erwählte und beeidigte Bürger geprüft werden. Der Preis des Bieres hängt von dem der Gerste ab, doch wird alljährlich um Neujahr eine billige Taxe für den Ausschank erlassen.

In dem Vertrage vom J. 1573 war der Punkt wegen der Rostocker Steuern und Anlagen zum künftigen Austrag verstellt. Durch den Erbvertrag vom 28. Februar 1584 ward der Stadt die Accise und das „Strandgeld“ landesherrlich in Grundlage einer übergebenen Rolle auf 30 Jahre gestattet gegen eine Recognition von jährlich 500 Gulden aus den Auskünften. Künftig soll die Accise nie ohne Gestattung der Landesherren erneuert und nie einseitig vom Rate erhöht werden. Sechs erbgesessene Bürger werden von den Hundert Männern als „Kasten-Herren“, d. h. Steuer-Einnehmer und Berechner, erwählt und vom Rate in bestimmter Form beeidigt.

Die dem Erbvertrage vom J. 1584 angeschlossene, wie es scheint, schon früher übliche und im Laufe der Verhandlung übergebene Accise-Rolle führt zuerst die Sätze des „Strandgeldes“ oder der Hafen-Steuer, dann die der eigentlichen Accise für Bier, Malz und Korn auf, wie solche „auff der Accisekammer in der Blutstraßen gelegen, eingenommen wird“.

An Strandgeld gaben die fremden Biere: Bartsches Bier die Tonne 8 Schill. Lüb.; Wismarsches Bier die T. 3 Sch. L.; Danzigcr Bier oder Prüssing das Fass 16 Sch. L.; ein Fass Mumme 24 Sch. L.; Hamburger Bier die T. 12 Sch. L.; , Lübisch Bier die T. 8 Sch. L.; Triebseesches Bier die T. 12 Schill. L.: Eimbeckisch Bier die T. 24 Sch. L. — Hopfen, der zur See einkommt, gibt für das Schiffpfund 6 Sch. L.

An Accise auf der Accisekammer sind zu erlegen: „Von einem ganzen Brau Malz 4 Gulden Lüb.; von einem Sacke Malz, so ein Coventsbrauer, Herbergirer vnd andere Brauer vnd Ambtleute verbrauen, 1 Gld. L.; für die 5 Säcke Covent-Malz, so die Brauer zu ihres Hauses Notturft gebrauchen, von jedem Sacke 1 Gld. L.; für ein Drömbt Malz 18 Sch. L.; für eine Tonne Bier 8 Sch. L.; für eine Last Malz, so ausgeschiffet wird, 1 Gld. 8 Sch. L.; für ein Dr. Hopffen geben die Bürger 1 Sch. 6 Pf. L.“

Am 10. März 1564 ward vom Herzoge Ulrich noch folgende Erhöhung der Accise bewilligt: „für eine Tonne (Rostocker) Bier, so zuvor 8 Sch. L. gegeben, einen halben Gulden; von einem gantzen Malz oder Bravel Bier, so zuvor 4 Gld. gegeben, 5 Gld.; von einem Sack Covent-Malzes, so zuvor 20 Sch. gegeben, 32 Sch. Lüb.“

Zu dieser hohen Besteuerung kam die Konkurrenz der fremden Biere, von denen freilich die damals berufensten oder kostbarsten: das Eimbecker, die Mumme und das Danziger bei der Einfuhr zur See am höchsten besteuert waren, wie aus der Acciserolle hervorgeht. Es ward aber doch auch zu Rostock schon damals viel fremdes Bier getrunken. Um das J. 1566 gab es in oder bei dem Neuen Hause nicht bloß einen „Bartschen Keller", sondern auch einen „Broyhan-Keller“

*) Handschriftlich auf der Regierungs-Bibliothek zu Schwerin,
**) Kurzer Auszug etc. S. 109. Wettken, Gesch. der Stadt Rostock, S. 99.


Sogar die Handwerksämter tranken so viel fremdes Bier, dass ihnen in der Polizeiordnung vom J. 1576, Art.: „Von Emptern insgemein“ geboten wird, in ihren „Ambtskösten" nicht mehr als drei Essen zu speisen und kein anderes Getränk, als Rostocker Bier aufzusetzen.

Bei alledem war die Brauerei zu Rostock noch immer großartig und die Klasse der Großbrauer gehörte zu den angesehensten Bürgern. Im J. 1566 zahlte die Stadt außer 1.175 Buden und 494 Kellern 807 steinerne Giebelhäuser, unter denen 247 Brauhäuser waren. Im J. 1596 gab es 250 Bierbrauer, die ungefähr 250.000 Tonnen Bier jährlich brauten. Im J. 1583 sollte die gesamte Bürgerschaft auf dem Rathause Hundert Männer wählen. Als Wahlmänner wurden nun von der Bürgerschaft gewählt: vier Brauer, drei Kaufleute und drei Bürger aus den Handwerksämtern; diese zehn auserlesenen Männer wählten dann die übrigen 90. Die Brauer bildeten die erste Klasse der vornehmen Bürger. Die Rostocker Polizei-Ordnung vom J. 1576 führt in dem Artikel: „von Kleidung“ nach dem Rate und den „von Geschlechtern“, d. h. den Patriziern, zunächst die „andern Bürger fürnemes Standes“ auf. Dies sind die „Brawer, Kauffleute, Gewandschneider, fürneme Gastgeber“. Sie dürfen ihre Röcke und Mäntel mit Wolfs- und Fuchspelz füttern und mit seidenem „Posament“ besetzen lassen. Ihre Frauen dürfen goldene Halsketten bis 40 Goldgulden schwer und goldene Ringe tragen. Zu ihren Hochzeiten dürfen sie bis 100 Personen, zum Kirchgang bis 24 Personen einladen. Alles dies war den Bürgern des Mittelstandes verboten. Die revidierte Rostocker „Verlobnüß- vnd Hochzeit-Ordnung“ vom J. 1617 ist zugleich bei uns die älteste Rangordnung, indem sie den „Vnterscheid der Stende“ spezifiziert nachweist. Diese sagt: „So werden im ersten Stande gerechnet: die Herrn Bürgermeistern vnd Rathsverwandten, Sundici, Doctores, die vom Adel, so zu Bürgerrecht sitzen, die von Geschlechten, des Raths oberste Sccretarii, so mit zu Rath sitzen; item: vornehme Gewandschneidcr, Brawer, Kauffleute vnd Gastgeber, vnd die ihre stehende Renten vnd jarliche Einkunfften vnd Hebungen haben.“

Seit dem Erbvertrag vom J. 1584 herrschte fast 40 Jahre lang der Friede in Rostock und im Lande. Die öffentliche Sicherheit ward größer als je zuvor. Der Landbau hob sich; die Grenze zwischen städtischem und ländlichem Verkehr war durch die Polizei-Ordnungen scharf vorgezeichnet. Der Verfall mancher kleinen Landstädte ward zwar schon drückend, aber in den meisten größeren Städten erhielt sich noch viel bürgerlicher Wohlstand. Die Wollenweberei, der Hopfenbau, die Bierbrauerei waren noch mancher Orten blühende Gewerbe.

Rostock und Wismar verloren zwar um diese Zeit (1560 flg.) einige Zollfreiheiten und Monopole in den nordischen Reichen und fast ganz den Handel mit den englischen Tuchen. Dagegen ward der Verkehr mit Spanien und Portugal damals bedeutend; der Bierhandel war nach Dänemark und Norwegen noch immer gewinnreich. Aber zu Rostock lastete nun auf der Brauerei die hohe Accise. Jede hohe Steuer reizt die Defraude, besonders dann, wenn bei starker gewerblicher Konkurrenz der Absatz im Großen und nach Außen zusehends abnimmt. Dies wirkt dann auf die Tüchtigkeit des Gewerbes zurück.

Im J. 1593 erließ der Rat zu Rostock folgendes Mandat, welches als eine Art von Brauer-Ordnung zu betrachten ist:

*) Handschriftlich auf der Regierungs-Bibliothek zu Schwerin.
*) Es ist bemerkenwert, dass die Eidesformel noch in plattdeutscher Sprache abgefasst ist.


„Zu wissen, dass ein Erbar Rhat der Statt Rostock mit derselben Burgern vnd Brawern zur Beförderung des gemeinen Besten vnd Verhüttung derer eine Zeit hero eingerissenen kundtbaren eigennutzigen Vngleichheit sich wegen des Brawens den 19. Dezembris abgelaufenen 92. Jahrs volgender Ordnung mit einander vereinigt vnd verglichen haben.“

„Erstlich. Dass ein jeder Brawrr auff ein Jahr vom ersten Novembris bis auff dieselbe Zeit des nächstvolgenden Jahrs nicht mehr Bier, als ein Erbar Rhat jarlich verordnet, brawen, noch von Andern Brawzeichen kauften oder an sich bringen soll.“

„Zum Andern. Dass ein jeder Brawer auch zu einem Bier nicht mehr als zehen Secke Maltz soll mahlen, vnd in einem jeden Sack nur sechszehn oder höchstens siebenzehnhalben gestrichen Scheffel thun lassen soll.“

„Zum Dritten. Dass sich Niemandes vnderstchen soll, darüber in der Muhlen von dem Mattenkorn ichts mehr dartzu zuethun vnd zu gebrauchen."

„Zum Viertten. Soll ein jeder, er sei gleich, wes Stands er wolle, auch der Verstorbenen nachgelassene Wittwen, alle Jar, wann sie ihre erste newe Brawzeichen fordern, vor den zu Innahme der Accisen Verordneten, dass sie dieser Ordenung getrewlich nachgekommen vnd darwider nicht gehandelt haben, wann ihnen dieselbe vorgelesen worden, nachgeschriebenen Eidt in eigner Person schweren; vnd darmit Niemandes vbersehen vnd verschonet, noch ihnen, ehe solches geschehen, einig Zeichen gevolget werde:

„Ick schwere, dat ick dit nahist vergangen Jar ouer in minen Bruwende Eines Erbarn Rhats Ordenunge in allen Puncten geholden, vnd desulvige wetentlich nich overtreden, noch darwedder suluest gehandelt, edder ock dorch Andere darwedder tho handeln bevalen noch verhenget hebbe, getruwlick vnd ohne alle Gefahr, so wahr als my Gott helpe vnd sin hilliges Wortte.“

„Wer aber vorgeschriebenen Eidt mit gueten Gewissen zur schweren sich nicht vertrawet, vnd worin er der Ordenung zuewider gehandelt, bei seinem Eidt spezifiziret, der soll vor jeden Scheffel Maltz, so er mehr in einen oder mehr Secke gethan, als Ihme zugelassen oder vom Mattenmaltz dartzue thun lassen, acht Schilling Lubisch, vnd vor jeden Sack fünf Gulden, vnd vor jedes Bier, das er vbergebrawet, funffzig Gulden vnableßlicher Straffe zue entrichten schuldig sein.“

„Welche aber auch, worin sie der Ordnung zuewider gehandelt vnd dieselbe vbeschritten, bey ihrem Eidt nicht können oder wollen erhalten, sollen zweihundert Gulden zur Straffe zue entrichten schuldich sein.“

„Jedoch ist auch hiergegen einem jeden Brawer zehn Secke Kouents-Maltz, jeden mit einem Thaler zu verziesen, erlaubt vnd zugelassen.“

„Vnd hat ein Erbar Rhat dise Orvenung kunfftig nach Gelegenheit der Zeit vnd Vmbstende zu verendern vnd zu verbessern sich vorbehalten vnd zur Vhrkundt Ihr Secret hieran trucken lassen.“
„Geben den 29. Januarii anno 1592.“

Diese Bestimmungen vermochten den steigenden inneren Verfall des Gewerbes der Brauerei nicht aufzuhalten. Die bisher festgesetzten Strafen der Defraudation mussten geschärft werden. Das Rostocker Bier verschlechterte sich, namentlich das zum Export gebraute Seebier, dessen Prüfung vor der Ausfuhr schon 1576 angeordnet war. Wenn der Export nun zu Zeiten weniger lohnend war, so nahm hier auch nach den eigenen Rostocker Erlassen die Güte der Ware zugleich ab.

Nach der im J. 1600 geltenden Bürgersprache und Ordnung des Brauwesens *) war alles Aufkaufen von Korn und Hopfen vor den Toren Rostocks nach alter Weise verboten; desgleichen alles Mülzen vor Michaelis. Jeder Brauer soll jährlich nur zehn Malze zu je 15 Drömbt ausbrauen; daneben noch 12 Säcke Coventmalz, den Sack zu 15 Scheffeln. Für jeden Sack sollen 26 Schill. 8Pf. Lüb. an Accise erlegt werden.

Jeder Bürger kann Coventmalz im Hause nach Notdurft verbrauen, erlegt aber für jeden Sack, zu 15 Scheffeln, dieselbe Accise.

Unterschleif mit den Malzzeichen wird bei Strafe von 100 Gulden verboten. Das Brauen in fremden Brauhäusern wird bei Strafe von 10 Gulden und bei Verlust eines Malzzeichens untersagt. Das Auffüllen des Bieres mit geringerem Gebräu wird bei 20 Gulden Strafe verboten.

Bei gleicher Strafe soll dasjenige Bier, welches nach Bergen — wo das hansische Kontor noch bestand — oder auf das platte mecklenburgische Land verfahren wird, nicht dünner und geringer gebraut werden, als das Bier, welches nach Kopenhagen und anderen dänischen Städten oder sonst nach Orten verschifft wird, wo man es vor dem Ankauf prüft.

Die Coventbrauer sollen kein Schiffbier brauen dürfen, sondern nur guten Covent, den Pott zum Witten.

*) Handschriftlich auf der Regierungs-Bibliothek, nach einem gleichzeitigen Druck von Stephan Müllmann, unter dem Titel: „Erweiterter Extrakt, vnd Verzeichnis) etlicher Artikul“ etc. Vergl. Wettken a. a. O. S. 149.

Diese und ähnliche Vorschriften sind anscheinend bis um das J. 1626 noch ferner erneuert und teilweise geschärft worden. Es ist nicht zu verkennen, dass in diesen letzten Zeiten der Hansa die Magistrate der meisten wendischen Städte viel ernsten Eifer zeigten, die verfallenden Handels- und Gewerbezustände wieder emporzubringen. Rostock pflegte nun ein gutes Einvernehmen mit den Landesherren, welche in den J. 1609 bis 1613 viel in der Stadt verkehrten. Auch König Christian IV. von Dänemark, der Kurfürst von Brandenburg und andere Fürsten besuchten damals Rostock. Im J. 1616 nahmen Rostock und Wismar an dem hansischen Bündnis mit den Generalstaaten Teil; der letzte bedeutende Syndikus der Hansa, Dr. Joh. Dohmann, war zugleich der Syndikus Rostocks Auch traten damals Wismar und Rostock gewöhnlich in Einigkeit und gutem Zusammenhalten auf Hansa- und Landtagen auf. Zu Rostock war das Wismarsche Bier mit dem niedrigsten Einfuhrzoll belegt.

Nachdem die herzogliche Konzession der Rostocker Accise im J. 1614 abgelaufen war, stellte es sich heraus, dass die Finanzmittel der Stadt ohne diese Quelle für die Bedürfnisse, namentlich an Schuldenabtrag und Hafenbauten, nicht ausreichten. Man versuchte es mit anderen Steuern — wie Haus- und Kopfgeld und dem halbhundertsten Pfennig — welche aber weniger einbrachten, als die Accise, und doch Vielen drückender erschienen, als diese. Es ward demnach nach längerer Verhandlung im J. 1620 eine abermalige Konzession der Accise und des Strandgeldes auf 35 Jahre, bis zum J. 1655, von den Landesherren gewährt, und zwar gegen eine jährliche Recognition von 600 Gulden (zu 24 Schill.), fortwährende Befreiung der Mitglieder der Universität und der herzoglichen Diener von der Accise, und gegen eine außerordentliche Erlegung von 44.000 Gulden. Eine erhebliche weitere Steigerung der Steuersätze über die vom Herzog Ulrich schon im J. 1584 gestattete Erhöhung hinaus trat beim Bier und Malz nicht ein.

Gerade als im gewerblichen Leben Rostocks wieder eine größere Regsamkeit eingetreten sein mochte, begann eine Reihe äußerer Unfälle den Wohlstand der Stadt und namentlich den Bierhandel und die Bierbrauerei fast gänzlich zu Grunde zu richten. Im J. 1621 verbot König Christian IV. von Dänemark plötzlich alle Einfuhr von Bier und Mehl aus deutschen Häfen, ein Verbot, welches Rostock am härtesten traf. Vergebens suchten Rostocker Gesandte es rückgängig zu machen. Es bestand längere Zeit.

Im Sommer 1624 ward die Stadt durch eine pestartige Krankheit, am 10. Februar 1625 durch eine bisher unerhörte Wasserflut heimgesucht. Beide Ereignisse wirkten empfindlich auf den Gewerbebetrieb.

Seit dem Februar 1623 erreichte die Verheerung des dreißigjährigen Krieges auch Rostock. Die Stadt musste sich durch Kapitulation an Wallensteins Völker ergeben und in den nächsten vier Jahren über 300.000 Thlr. bar an die Kaiserlichen erlegen. Die Umgegend ward niedergebrannt oder sonst verwüstet; das Kriegsmaterial der Stadt weggenommen und zeitweise ihr eine große Lieferung von Naturalien auferlegt. Der Handel zur See hörte fast gänzlich auf, weil Warnemünde von Dänen und Schweden blockiert und die dortige Einfahrt versenkt ward. Ein Teil der Bürgerschaft verkam im Elende; viele Häuser verödeten und verfielen, unter denen auch manche der 1617 noch vorhandenen 248 Brauhäuser, so dass deren Zahl wohl bald unter 200 herabsank. Im Ganzen blieb nur der dritte Teil der Häuser der Stadt bewohnt und in gutem Stande. Seit dem 6. Oktober 1631 ward die Stadt von den Schweden okkupiert. Die geldbedürftigen Schweden legten eine Schanze und einen Zoll zu Warnemünde an. Dieser Zoll ward dauernd lästig, als der Handel sich wieder in etwas belebte, und erschwerte den ohnehin schon beschränkten Bier- und Kornabsatz nach den nordischen Reichen fühlbar.

Zwar bestanden Hopfenbau und Bierbrauerei auch in diesen Zeiten des allgemeinen Elends fort, aber die frühere Bedeutung hatten diese Gewerbe nun verloren. In den J. 1639 und 1641 wurden die bestehenden Brauordnungen erneuert und eingeschärft. Bei der eigenen Verödung Rostocks und der Entvölkerung des Landes und nicht minder bei dem mehrfach erschwerten und beengten Seehandel der Stadt ward die Großbrauerei auf einen sehr mäßigen Absatz beschränkt. Dazu kam, dass in diesen Zeiten auch die alte Güte des Rostocker Bieres sich noch weiter verringerte. Gewiss ist, dass damals das Güstrower Bier, namentlich der Knisenack, zu Rostock sehr beliebt war, dass Herzog Adolph Friedrich im J. 1642 dem Inhaber des sogenannten Doberaner Hofes die Verstattung, Knisenack auszuschenken, erwirkte und dass der Rat im J. 1657 wegen der Verbreitung dieses Bieres in Rostock Beschränkungen verfügte.

Indessen trat schon vor dem Ende des Krieges eine gewisse Belebung von Handel und Gewerbe zu Rostock ein, indem manche Wohlhabende dorthin vom platten Lande und aus kleinen offenen Städten geflüchtet waren und sich nun hier dauernd niederließen, teils auch die Handelsbeziehungen nach außen sich wieder glücklicher gestalteten, wenn gleich seit dieser Zeit (um 1640) Wismar von Schweden vor Rostock begünstigt ward.

Im J. 1655 erwirkte die Stadt von den Landesherren eine erneuerte Konzession der Accise und des Strandgeldes auf weitere 20 Jahre gegen eine jährliche Recognition von 600 Gulden und einmalige Zahlung von 8.000 Thaler.

Manche Steuersätze des Strandgeldes für gewisse Waren wurden jetzt, nachdem sie schon durch eine Verstattung Wallensteins erhöht waren, verdoppelt. Für Bier und Malz blieben meist die früher schon hinlänglich hohen Ansätze der Accise.

Zwei Jahre hernach ward vom Rat die Brauer-Compagnie errichtet. Es geschah dies nach den Worten der Stiftungsakte: „auf vielfältiges Anhalten der Brauer, zu gedeihlichem Aufnehmen der Stadt, besonders zur Erhaltung der Braunahrung, als worauf die Stadt Rostock mehrenteils gewidmet, und damit benachbarte Länder mit gutem, gahren und klarem Rostocker Bier versehen und also die mutua commercia in gedeihlichem Gange erhalten werden können.“

Die Stiftungsakte der Brauer-Compagnie enthält zugleich eine genaue Ordnung des Brauwesens, charakterisiert auch die Zeit und den Ort und verdient dem wesentlichen Inhalte nach mitgeteilt zu werden.

Der Rat bewilligt, dass die gesamten Brauer fortan eine abgeschlossene Compagnie nach Anzahl der jetzt stehenden Brauhäuser und in Grundlage deren Gerechtigkeit bilden. Zu dem Zwecke soll die Compagnie künftig erwählte „Patroni, Directores und Deputierte“ haben. Die jedesmaligen Bürgermeister sollen Patrone sein, zwei vom Rat sollen zu Direktoren und vier Mitglieder der Compagnie zu Deputierten erwählt werden, von welchen letzteren jährlich zwei ausscheiden. Diese haben die Zustände der Compagnie und die Beachtung der Brauer-Ordnung zu überwachen. Zu den Zusammenkünften der Compagnie ward das Wicker-Gelag in der Cosfelder Straße (wo früher hauptsächlich die „Stadtjunker“, d. h. die Patrizier verkehrten) bestimmt; vier jährliche Versammlungstage werden festgesetzt. Alle Brauhäuser sollen eingeschrieben werden. Die neu eintretenden Brauer haben ein Eintrittsgeld zu erlegen („ein Bürgerssohn, der sich mit eines Brauers Tochter oder Witwe nicht befreyet, 12 Thaler“) und zuvor alle bürgerlichen Pflichten und Gebühren zu leisten.

Kein Brauer soll Vorkäuferei treiben, sondern Gerste, Hopfen, Holz etc. nur auf freiem Markte kaufen („es wäre denn, dass es seine Tür richtig vorbei gehen müsse“). Keiner soll dem Anderen Kauf- und Zufuhrleute „abspannen“ oder in den Kauf fallen. Gesinde und Kinder sollen kein Korn und Hopfen kaufen dürfen.

Vor Michaelis soll bei 50 Gulden Strafe nicht gemülzt werden. Die Mülzer und Malzhändler sollen am letzten Mai zu mülzen aufhören. Leute aus den Handwerksämtern und Schiffer dürfen keine Brauerei treiben, ohne Gewerbe und Stand zu ändern. Alles Malz soll nur in Rostock gemacht oder zu Schiffe, nicht aber von den Landstädten eingeführt werden. Jeder Brauer soll guten Hopfen und ausgelohte Tonnen besitzen.

Nach altem Gebrauch soll kein Hopfen nach auswärts verkauft werden, er habe denn zuvor drei Tage auf offenem Markt gestanden. Ingleichen soll kein Rostocker, Brandenburger, Strelitzer und Penzliner Hopfen ohne Vorwissen des Rats verschifft werden.

Die Brauzeichen verteilt der Rat am Tage Simonis und Judä, und später nach Gelegenheit und Bedürfnis. Zwei Drittel (des gestatteten Braues) sollen zwischen Michaelis und Ostern zum großen Bier verbrauet werden, und zwar nicht weniger als 6 Säcke zu einem Brau. Bei der Accisebude sollen die Brauer ihren Absatz spezifiziert nachweisen. Jeder Unterschied mit dem Malzzeichen wird mit hundert Gulden bestraft.

Die Getreidesäcke, welche die Brauer zum Malzen in die Mühle schicken, sollen nicht mehr denn 18 Rostocker Scheffel halten.

Am Sonnabend und an Sonn- und Festtagen soll in den Braupfannen nicht gesiedet, auch kein Malz angefahren werden.

Jeder Brauer soll beim Brauen sorgsam darauf achten, dass „der Born woll gesotten, wie auch die Weert, wenn über Sey gesetzet ist, woll geklahret und hernach gar gekocht werde, das Bier seine volle Zeit in den Kufen und Bodden woll gehre und nachmals in den Tonnen völlig ausgehre, und auch nicht eher, bis es ausgegehret sey, durch die Dräger zu spunnen vergönnet werde.“

Bei strenger Strafe wird verboten „die böse Art zu brauen, als wenn die warme Weert alsbald in den Keller in die Tonnen gefatet wird oder mit andern verderblichen Funden und Mitteln gebraut werden will.“

Weil auch in benachbarten Städten*) das zur Ausfuhr bestimmte Bier zuvor probiert wird und dadurch in Ruf gekommen ist, so soll auch zu Rostock fortan eine gehörige Probe stattfinden. Ein vereideter Mann soll in des Brauers Keller eine ihm beliebige Tonne Bier anstechen, eine verordnete Kanne füllen und die Kannen zu bestimmter Stunde auf die unterste Accis-Bude, unter Verschweigung des Namens der beteiligten Brauer, bringen. Dort wird die Probe von 4 Geschworenen („Wraker“) gemacht. Diese erkennen, ob es zur See verfahren und am Strande, nach nochmaliger Probe, mit dem Stadteisen gebrannt werden darf. Kein Bier soll bei Strafe der Konfiskation verfahren werden, was nicht auf solche Weise erprobt ist und der Stadt Markeisen trägt.

*) Hier dürften besonders Stettin und Barth, vielleicht auch Danzig und Lübeck bezielt sein.

Kein Schiffer oder Bootsmann darf Covent verfahren, bei Strafe von 10 Gulden, ausgenommen was etwa zur Schiffs-Notdurft dient. Jeder Schiffer oder Bootsmann, der in Verdacht gerät, Bier mit Covent oder sonstig gefälscht zu haben, soll sich eidlich reinigen, und ist er schuldig, hart gestraft werden.

Missratenes und vor der Probe als solches angezeigtes Bier darf der Brauer nach geschehener Probe und nach Erlegung der Accise (1 Gulden von jeder Tonne) entweder selbst bei Kannen auszapfen oder sonst nach bester Gelegenheit verkaufen, „damit er es los werden möge“. Sollte aber ein Brauer sein Bier heimlich und vorsätzlich auszapfen wollen, so verfällt er in Strafe.

Kein Brauer soll einen Anderen in seinem Hause brauen lassen, bei Strafe von 20 Gulden. Wer in einem fremden Hause braut, zahlt 50 Gulden Strafe.

Kein Brauer soll in einem Jahre zweimal die Gerechtigkeit zu brauen über die erhaltenen Malzzeichen hinaus genießen, auch nicht, wenn er ein zweites Brauhaus erwirbt.

Gastwirt he sollen nur für ihres Hauses Notdurft, nicht für den Verbrauch der Gäste brauen.

Die Coventbrauer dürfen kein „Barsch- oder Schiffsbier“ brauen, viel weniger gutes Rostocker Bier; den Pott Covent sotten sie zum Witten geben, wie seit Alters gebräuchlich.

Der Rat zu Rostock vertritt die alte Gerechtigkeit, nach welcher Niemand auf dem platten Lande in der Umgegend Rostocks Bier zum Ausschenken brauen darf.

Weil seit einiger Zeit, besonders im Winter, der Güstrower Knisenack „in allen Winkeln“ das gute Rostocker Bier verdrängt, so wird der Rat mit Beliebung der 100 Männer den Knisenack künftig nur an drei bestimmten Orten ausschenken lassen, bei 50 Gulden Strafe.

Kein Brauer soll ohne Vorwissen der Compagnie Rostocker Weißbier verschiffen oder ausschenken dürfen.

Der Kaufmann muss bestelltes, aber nicht abgeholtes Bier nach marktgängigem Preise bezahlen.
Liefern die Böttiger keine guten und genügenden Waren, so dürfen die Brauer von auswärts Tonnen kommen lassen. Die „Berger“ Fässer sollen 44 Stübchen halten. Die Malzmüller, sowohl auf den Wasser- als Windmühlen, erhalten für je 6 oder 7 Säcke im Ganzen nur 8 Schillinge.

„Die Schopenbrauer sollen die Born woll kochen und einsieden, wie auch die Weert; und in der Pfanne woll und gar sieden lassen, im Auf- und Durchbrechen des Malzes sich getreu und unverdrossen erzeigen, und anfänglich nicht zu viel Born drauffgeben, wenn über Sey gesetzt ist, die Weert woll und schön klahren, den Hopfen zu rechter Zeit und vorsichtig in die Säcke messen, und mit dem Bierbrauen nicht zu sehr eilen, sondern dasselbe gar machen, selbst bis zu Ende des Braues dabei bleiben, und nicht zwei Biere zugleich fürnehmcn; endlich mit 12 Schill. Arbeitslohn zufrieden sein und an Bier weder Stück oder Cofent, auch nicht den Fastelabend begehren.“

Die „Dreger“ sollen bei Verlust der Karren-Gerechtigkeit zur rechten Zeit, wenn das Bier ausgegoren hat, und wenn sie die Spundzeichen erhalten haben, spunden und zuhauen. Nach dem Spunden soll jeder Dreger auf der Diele, nicht im Keller, Essen und 1 Kanne Bier erhalten, doch seine Familie nicht mitbringen und keinen Fastelabend fordern dürfen. Von jeder Tonne, welche die Dreger in die Krüge fahren, dürfen sie nicht mehr als einen Pott für sich zapfen.

Die Hopfenmesser sollen ihrem Eide gemäß messen und den von den Hopfenführern ausgeschütteten Hopfen von den Maklern nicht mit den Händen, sondern nur mit Schaufeln oder Besen wegräumen lassen, bei Gefängnisstrafe und Verlust ihres Dienstes.

Die Kornmesser sollen fortan nicht mehr, wie ehedem geschehen, zum Nachteil der Brauer messen und das Korn nicht aus dem Scheffel streichen, bei Verlust ihres Dienstes.

Jeder Brauer, der da verdächtig ist, gegen irgend einen Artikel dieser Ordnung gehandelt zu haben, kann sich nur durch Zeugen oder andere Beweisführung reinigen und vor Strafe schützen.

Die Compagnie kann diese Ordnung nur mit Belieben des Rats ändern oder aufheben. Es wird ihr schließlich gestattet, um sich in den Waffen zu üben, ein Schützengelag' und eine Vogelstange wieder anzurichten.

Dieses Statut ward am 29. Januar 1657 nur von 21 Großbrauern als Compagnie-Mitgliedern unterschrieben. Deren Betrieb scheint indessen bald sehr einträglich geworden zu sein. Gewiss ist, dass die Compagnie schon im J. 1659 für geraten fand, das Eintrittsgeld zu verdoppeln.

Die Hauptzwecke, welche das Statut vom J. 1657 wohl bezielte: die Großbrauerei und den Bierhandel wieder zu der früheren Bedeutung empor zu bringen und die fortwahrende Accise-Defraudation zu hemmen, wurden jedoch nicht erreicht.

Schon im J. 1667 musste der Rat die sämtlichen Müller und deren Gesellen beeidigen lassen, um eine weitere Kontrolle für die Erhebung der Accise zu gewinnen. Zugleich ward verordnet, dass künftig ein Brauersack 20 Scheffel und ein Bäckersack 6 Scheffel enthalten solle.

Es ging aber auch so mancherlei Unordnung in der städtischen Verwaltung der Accise vor, dass die Landesherren bei Gelegenheit des von der Stadt verweigerten Beitrags zur „Kreishülfe“ am 6. Juli 1672 die Accisebude auf dem Burgwall auf acht Tage schließen und versiegeln ließen, und dann einen herzoglichen Accise-Beisitzer verordneten, der nun „auch ein Schloss mit vor die Tür gehenget“.

Mit dem Bierhandel wollte es ebenfalls nicht fortgehen. In den nordischen Reichen war, neben eingetretener fremder Konkurrenz, die eigene Schifffahrt und mit der gewerblichen Entwicklung auch die eigene Brauerei mehr in Aufnahme gekommen. Außerdem bestand noch immer der schwedische Zoll zu Warnemünde. Vergebens suchte im Februar 1674 eine herzogliche und Rostocker Gesandtschaft mit den Schweden wegen Aufhebung des Zolles zu verhandeln.

Zugleich nahmen die Stadtbedürfnisse in dem Maße zu, dass im J. 1674 die Accise, namentlich vom Malz, um die Hälfte erhöhet werden musste, so dass nun von jedem Scheffel Malz 6 Schill, zu erlegen waren.

Dazu kamen im Sommer 1675 die Lasten des großen Kriegszuges der vereinigten brandenburgisch-dänischen Armee gegen die schwedischen Besitzungen in Pommern und Mecklenburg. Dieser Feldzug, der am 13. Dezember 1675 zu der Eroberung Wismars durch den König Christian V. von Dänemark führte, legte auch der nun als wehrlos erkannten Stadt Rostock neue Kontributionen auf, während dort noch manche Häuser vom 30jährigen Kriege her wüst standen.

Viel zerstörender wirkte aber zwei Jahre später eine ungeheure Feuersbrunst auf den Wohlstand der Stadt ein, zu einer Zeit, wo das heutige Assekuranzwesen noch fast ganz unbekannt war. Am 11. und 12. August 1677 fand jene Feuersbrunst zu Rostock statt, die größte, welche meines Wissens je in mecklenburgischen Städten erlebt ist. Sie legte in etwa 30 Stunden außer vielen sogenannten Buden und Kellern an 700 große steinerne Häuser in Asche. Die Bürger verloren endlich Mut und Besinnung und das Feuer erlosch mehr in Folge von Regen und Windstille, als durch menschliche Hand.

In Folge dieses Brandes sanken auch die Brauerei und der Bierhandel noch weiter herab, als je zuvor, wenn gleich durch die Vernichtung mancher Brauhäuser die Konkurrenz des Gewerbes zur Zeit sehr verringert war. Man griff nun wieder in die alten Zustände zurück, um hier Heil zu suchen.

Nachdem im März 1686 die Brauer-Compagnie eine erneuerte dringende Beschwerde über den Verfall der Brauerei dem Rat übergeben hatte, verfügte dieser am 11. Mai 1686 die folgende Abänderung der Brauordnung vom J. 1657 und einiger im J. 1685 erlassenen Verordnungen.

Wegen des jetzigen Zustandes des Brauwerks soll das Reihebrauen wieder eingeführt und von jetzt an sollen keine Brauzeichen auf der Accisebude weiter verabfolgt werden, bis die jetzt vorhandenen Biere abgesetzt und die schon ausgegebenen Brauzeichen abgebrauet sind. Die Direktoren der Compagnie sollen rechtzeitig vor Erschöpfung des Vorrats weitere Anstalten verfügen. Von Johannis 1686 soll das Reihebrauen, „wie es vorhin im Schwange gewesen“ wieder angefangen und bei denen, wo es aufgehört, wieder begonnen werden. Inmittelst, bis Johannis, sollen alle Compagnie-Verwandte das Publikum mit Schwachbier und Schiffsbier um billigen Preis bedienen.

Diejenigen Brauer, welche noch gemahlenes Malz in Säcken stehen haben und noch Brauzeichen besitzen, dürfen ihr Malz verbrauen; doch soll es ihnen am Reihebrauen gekürzt werden.

„Weil auch bishero ein großer Unterschleiff in der Tonnen-Accise verspüret worden“, so soll diese versuchsweise abgeschafft und dagegen die Sack-Accise auf 4 Schill, vom Scheffel erhöht werden. Der Preis des Bieres darf nach Verhältnis von den Brauern gesteigert werden.

Da die Akademie-Verwandten und die Landleute, sowie das Seebier und das „Brandtbier“ von der erhöhten Accise frei bleiben, so soll jeder Brauer auf der Bierbude nachweisen, wohin sein Bier abgesetzt worden. Über den Konsum der steuerfreien Personen und Biere sollen Freizeichen beigebracht und diese beim nächsten Reihebrauen gut getan werden, und zwar mit 10 Schillingen für die Tonne, resp. mit 12 Schill., wenn es landeinwärts ausgeführt wird (wegen des altherkömmlichen Brückengeldes von 1 Schill, etc.). Die remittierte Accise soll von den Brauern am Preise des Bieres nachgelassen werden. „Wegen des Schiffsbiers, so in Krügen verschenkt wird, bleibt es bei dem Zapfelgelde von 3 Schill.“

Zur Verhütung des Unterschleifs bei der Sack-Accise sollen sofort alle Säcke der Brauer und Bäcker resp. auf 12 und auf 6 Scheffel „gewraget und mit der Stadt Signet gezeichnet“ werden. Solche Einwohner, welche weder Brauer noch Bäcker sind, aber doch die Gerechtigkeit haben, zu ihres Hauses Notdurft zu brauen, müssen am Tor, wenn sie Malz zur Mühle schicken, ihre Säcke prüfen und eventuell nachmessen lassen.

Über Defraudationen der Accise wird vom Rat die Strafe erkannt, deren eine Hälfte der Stadt, die andere der Brauer-Compagnie zufällt.

Die Beamten der Zulagsbude sollen genaue Kontrolle führen über die Häuser solcher Bürger, welche nach Herkommen die Freiheit haben, eigenes Bier zu brauen, und über die Frage der Feuer-Gefährlichkeit dabei.

Akademie-Verwandte und einzelne Bürger sollen bei Promotionen und Hochzeiten nicht ferner sich einander mit eigen gebrautem Bier aushelfen dürfen.

Wegen des Seebrauens bleibt es bei der vorigen Verordnung, nach welcher jeder Bürger, so viel er abzusetzen vermag, brauen darf, doch nur in dem Maße, dass das ganze Bier wirklich zur See verschifft wird. Missratenes Seebier darf nach einer „gebührlichen Taxe“ aufs Land verhandelt werden, gegen Erlegung der halben erhöhten Accise und angemessene Kürzung beim nächsten Reihebrauen etc.

Zur Kontrolle der Güte des Seebiers soll auch ferner die Probe auf der Bierbude beibehalten und dasselbe mit dem Merkzeichen der Stadt gebrannt werden.

Zu seines Hauses Notdurft darf ein Brauer alljährlich einen kleinen Brau schwachen Biers brauen, wozu ihm ein Sack von 12 Scheffeln gegen Erlegung der alten Accise von 15 Schill, vergönnt wird.

Den Brauern ist das Auszapfen des Biers gänzlich verboten, ausgenommen, wenn das Bier ohne Verschulden missrät und dieses von den Direktoren der Brauer-Compagnie eingezeugt wird.

Dieselben Direktoren sollen die herkömmliche Visitation des umliegenden platten Landes mit Zuziehung der Stadtbedienten hinsichtlich der Missbräuche im Brauwerk verrichten.

Damit an Barthschen Biere besonders im Sommer kein Mangel eintrete, wird den Brauern vergönnt, nach der Reihe und in bestimmter Ordnung einen kleinen Brau Barthschen Bieres von 12 Scheffeln Malz zu brauen und solches tonnenweise in die Krüge oder sonstig zu verkaufen. Es wird dabei die übliche Sack-Accise erlegt und steht es jedem Brauer frei, wenn die Reihe an ihm ist, dies Bier zu brauen oder nicht. Auch darf dieses Bier nach der vorgeschriebenen Probe und erlegten Accise zur See verschifft werden.

In allen übrigen Punkten bleibt es bei den früheren Verordnungen, und soll dieses neue Reglement zunächst versuchsweise auf ein Jahr gelten und bleibt nach Befinden die Wieder-Einführung der Tonnen-Accise oder andere Verordnung vorbehalten.

Gegen dieses freilich wohl nur wenig auf den Vorteil des Publikums abzielende neue Reglement erhoben einzelne Gewerke der Stadt sofort Beschwerde beim Rat und als dieser keine Folge gegeben ward, vereinigten sich die vier Gewerke zu einem Prozesse gegen den Magistrat.

Dieser Prozess ward in der Appellations-Instanz von dem Hof- und Landgericht zu Parchim am 5. April 1692 dahin entschieden*):

*) Dies Erkenntnis findet sich abschriftlich auf der Regierungs-Bibliothek

Dass es bei den am 18. Juni und 19. Juli 1686 vom Rat der Stadt Rostock publizierten Bescheiden, besonders das Reihebrauen und Sackwrogen betreffend, zu belassen sei, bis die Appellanten (die vier Gewerke) besser, als bisher geschehen, nachgewiesen, dass beides gemeiner Stadt und Bürgerschaft nachtheilig sei; und werden diesem nach Bürgermeister und Rat angewiesen, dahin zu sehen, dass allemal gut Bier gebraut und die Stadt wohl damit versehen werde; anlangend das Kesselbier oder eigene Brauen zu des Hauses Notdurft, so ist zwar dasselbe jedem Bürger der Stadt erlaubt, jedoch nur in solchen Wohnungen, da es ohne Feuergefahr geschehen kann, zu welchem Behuf in zweifelhaften Fällen eine Besichtigung mit Zuziehung einiger bürgerschaftlichen Deputierten vorzunehmen ist.

Im J. 1692 erließ der Rat zu Rostock eine anderweitige Brauordnung weil „sonderlich wegen des zur See ausführenden Biers großer Unterschleif bishero verspühret worden“ und nicht allein die städtische Accise umgangen, sondern auch das Reihebrauen verrückt war. Deshalb ward nun die bisherige Ordnung in folgender Weise deklariert und geändert:

1) Sowohl von dem Seebier als von dem Reihebrauen soll in Zukunft sofort von jedem Brau die Accise mit 6 Gulden und 6 Schillingen erlegt werden. Dabei soll jedem (Großbrauer) freigestellt sein, außerhalb der Reihe jährlich viermal, und zwar zweimal im Herbst und eben so oft im Frühling, Seebier zu brauen. Doch soll Jeder dieses Seebier nur in zwei Schiffsladungen absetzen, widrigenfalls ihm dasselbe in der Reihe allemal dekourtiert und er überdies in Strafe genommen wird. Auch darf er unterwegs und in Warnemünde nichts von dem Seebier in Krüge absetzen, bei Strafe von l Thaler für jede Tonne. In kleinen Quantitäten darf das Seebier an Warnemünder oder andere Seefahrer nicht verkauft werden, sondern nur nach einem ganzen Brau.

2) Die Brauer sollen alle Zeit von jedem Brau eine richtige Spezifikation auf die Anlage-Bude liefern, damit dieselbe mit der auf der Bier-Bude zu haltenden Registratur konferiert werden und man wissen könne, wohin das Bier verwandt worden.

3) Alles zu verschiffende Seebier soll zuvor auf der Bier-Bude spezifiziert und nachgehends geprobet und gezählet werden, damit nichts im Keller liegen bleibe. Die Schiffer und Bootsleute sollen bei Strafe unterwegs (bis Warnemünde) nichts davon absetzen.

4) Jeder Krüger soll halbjährlich eine Spezifikation seines verzapften Biers auf die Bierbude liefern, damit man wissen könne, von wem er sein Bier nehme und wie viel die Krüger durchschnittlich das Jahr ausschenken. Eventuell sollen dieselben zu eidlicher Aussage verpflichtet sein.

5) Da die Brauer oftmals unter dem Vorwande des Hauses Notdurft kleine Säcke mit Malz zur Mühle schicken und das gemahlene Malz bis zu ihrem Reihebrauen heimlich aufheben, so werden die Bürger der Bierbude angewiesen, nach jedes Brauers Haus- und Familien-Umständen zu forschen, demnächst einen Überschlag des Hausbedarfs zu machen und darnach die Freizettel zu regulieren.

6) Weil zu Rostock hergebracht, dass in der Regel keine Gerste zur See verfahren werden darf, so soll diese Satzung beibehalten werden, ausgenommen, wenn das Land stark mit Korn gesegnet ist und wohlfeile Zeiten einfallen, in denen dann die Verstattung zur Ausfuhr beim Rat gesucht werden darf.

7) Dieses Reglement soll sowohl auf der Zulagsbude, wie auch auf der Bierbude angeheftet werden.

8) Im Übrigen bleibt es hinsichtlich des Brauens bei den früheren Verordnungen eines Erb. Rates.

9) Diese neue Ordnung soll versuchsweise auf ein Jahr gelten. „Daferne selbe gemeiner Stadt nicht zuträglich“ befunden würde, soll einem Erb. Rat frei bleiben, davon abzustehen und anderweitige Verordnung zu machen etc.

Der wesentliche Abschluss der bisher dargestellten Entwicklung des Rostocker Brauwesens ging in den drei ersten Dezennien des 18. Jahrhunderts vor sich.

Am 23. April 1708 übergab die Brauer-Compagnie eine Vorstellung wegen allerlei Kontraventionen und Übelstände im Brauwesen nebst verschiedenen Anträgen beim Rat. Dieser erließ hierauf unter dem 5. Oktober 1708 folgenden öffentlichen Bescheid:

1) Jedes Mitglied der Brauer-Compagnie soll den vom Rat regulierten Eid schwören.

2) Wird ein Mitglied verdächtig, gegen den Eid gehandelt zu haben, so darf dasselbe von den Direktoren der Compagnie jeder Zeit vorgefordert und zu einem körperlichen Reinigungs-Eide angehalten werden. Wenn sich der Brauer dessen weigert, oder wenn er der Kontravention überführt wird, so soll er das erste Mal mit 25 Thlr., das zweite mit 50 Thlr. und das dritte Mal mit Verlust seines Braurechts gestraft werden. Wer dem geschworenen Reinigungs-Eide zuwider der Kontravention überführt wird, soll auf immer des Braurechts verlustig sein.

3) Es soll den Brauern zwar freistehen, auch Essig zu brauen; doch sollen sie nicht befugt sein, denselben bei Stübchen oder Kannen, sondern nur zwischen zwei Boden zu verkaufen, sowohl in als außerhalb der Stadt.

4) Dagegen sollen die Essigbrauer der Brauer-Compagnie durch Bierbrauen zu feilem Kaufe keinen Eingriff tun, sondern eventuell zur Strafe gezogen werden.

5) Den Direktoren der Zulagsbude wird aufgetragen, bei Ausgebung der Zeichen mit den Herbergierern zu Rostock nach Maßgabe des S. 31 der Brauer-Ordnung vom J. 1657 und dem Reglement vom J. 1681 und den weiter erfolgten Deklarationen zu verfahren.

6) Ein Erb. Rat wird eine Aufsicht darüber veranstalten, dass die Coventbrauer sich in den ihnen erlaubten Schranken halten.

7) Die Krüger und Einwohner in den Hospital- und Kloster-Dörfern der Stadt dürfen zu ihren Ausrichtungen kein anderes als Rostocker Bier verschenken und gebrauchen.

8) Der Rat wird nach Möglichkeit sorgen, dass die Professoren zu Rostock ihr Brauen nicht weiter, als die Formula Concordiae vergönnt, ausdehnen.

Der diesem Bescheide anliegende, vom Rat vorgeschriebene Eid ist so geschärft und so ausführlich, dass er fast alle möglicher Weise von einem Rostocker Brauer zu begehenden Kontraventionen spezifiziert.

In einer auf Ansuchen der Brauer-Compagnie zum Schutze gegen allerlei Eingriffe in die Brauerei im J. 1715 erlassenen und in den J. 1718, 1721 und 1734 erneuerten Verordnung des Rostocker Rats wird gesagt: die Compagnie habe sich vielfach über „den sich täglich mehrenden Verfall ihrer Nahrung“ beklagt, während die Unterhaltung der Brauhäuser und Gerätschaften sehr kostbar sei. In und außerhalb der Stadt wären von den Covent-Brauern, den Krügern und Branntweinbrennern viele Eingriffe in die Brauerei geschehen. Zur See werde sogar das untaugliche „Hausbier“ ausgeführt; auch sei die Zahl der Brauhäuser zu sehr angewachsen.

Es wird demnach verordnet: dass Jeder, welcher zur Brauer-Compagnie nicht gehört und zugleich nicht in einem Brauhause wohnet, sich des Brauens zum feilen Kaufe gänzlich enthalten soll; dass die Witten-Covent-Brauer, bei Verlust ihrer Lehne, fortan kein anderes Bier, als Witten-Covent brauen, und dieses nur bei Kannen und pottweise, keineswegs aber zwischen zwei Boden (in Tonnen) verkaufen oder ausfahren sollen; dass die Brauer selbst sich strenge an die Ordnung (v. J. 1657) zu halten haben; dass die großen „Herbergierer“ jährlich nur 4 Drömbt, die kleinen aber nur 2 Dr. nach uraltem Herkommen zum Verbrauch der Hauses-Notdurft sollen verbrauen dürfen; endlich dass die Krüger in ihren Häusern niemals selbst brauen sollen und dass Jeder, der wider diese Vorschriften handelt, nicht bloß mit Konfiskation des Biers oder Covents, sondern auch außerdem noch willkürlich soll gestraft werden. Tiefes Edikt ward nach der Weise der Zeit von allen Kanzeln der Rostocker Kirchen herab verlesen, auch am Rathaus angeschlagen.

Ein besonderes Edikt ward noch am 4. Juli 1721 in Beziehung auf Warnemünde publiziert, dessen Einwohner sich unterstanden hatten, Bier zum Verkauf und Ausschenken zu brauen. Da sie nun nicht einmal berechtiget seien, für des eigenen Hauses Notdurft zu brauen, so wird ihnen alles und jedes Bierbrauen und alle „Einlegung fremden Biers“ bei Konfiskations- und willkürlicher Strafe gänzlich untersagt.

Gleichzeitig erging ein ähnliches Verbot des Rats gegen die Bauernschaft zu Rövershagen und gegen die Hospital-Dörfer zum Heil. Geist und zu St. Georg. Sie sollen alles Bier aus Rostock von der Brauer-Compagnie holen; es steht den Einwohnern aller dieser Dörfer nur zu: Covent zu Hauses Notdurft und Ernte-Bier zu brauen. Auch diese Verordnung soll in allen Dörfern von den Kanzeln publiziert und daneben in allen Schulzen-Gerichten angeschlagen werden.

Endlich ward im J. 1734 die Bestimmung der Brauer-Ordnung v. J. 1657 hinsichtlich des den Kaufleuten und den Schiffern nicht gestatteten Brauens von Schiffsbier oder Weißbier besonders erneuert. Zugleich ward verfügt, dass alle Inhaber von Brandstätten mit Braugerechtigkeit innerhalb 4 Jahren nach vollendetem Bau das Braugerät anschaffen, oder der Braugerechtigkeit verlustig sein sollen. Bei alten, vom Brande verschonten Brauhäusern soll das Letztere innerhalb zweier Jahre geschehen.

Hansewappen

Hansewappen

Hanse Kogge

Hanse Kogge

Rostock Stadtansicht

Rostock Stadtansicht

Wismar, Stadtansicht

Wismar, Stadtansicht

Wirtshausszene in der Hansezeit

Wirtshausszene in der Hansezeit

Hausbau, Bauhandwerker

Hausbau, Bauhandwerker

Hausierer, Käse- und Backwarenverkäufer, Scherenschleifer

Hausierer, Käse- und Backwarenverkäufer, Scherenschleifer

Marktleben

Marktleben

Schmiede

Schmiede

Schneider

Schneider

Schuster

Schuster

Tischler

Tischler

Edelfrau in der Hansezeit

Edelfrau in der Hansezeit

Fuhrmann in der Hansezeit

Fuhrmann in der Hansezeit

Jäger in der Hansezeit

Jäger in der Hansezeit

Hanseatische Kaufleute (2)

Hanseatische Kaufleute (2)

Hanseatische Kaufleute

Hanseatische Kaufleute

Kirchlicher Würdenträger in der Hansezeit

Kirchlicher Würdenträger in der Hansezeit

Kriegsmann mit Beute beladen

Kriegsmann mit Beute beladen

Sittenbild aus der Hansezeit

Sittenbild aus der Hansezeit

Ein Turnierteilnehmer stellt sich vor

Ein Turnierteilnehmer stellt sich vor

Mittelalterliche Burganlage

Mittelalterliche Burganlage

Beratschlagung

Beratschlagung

Rostock - Giebelhäuser bei der Nicolaikirche

Rostock - Giebelhäuser bei der Nicolaikirche

Rostock - Markt, Marienkirche und Blutstraße

Rostock - Markt, Marienkirche und Blutstraße

Hansestadt Rostock - Stadtansicht

Hansestadt Rostock - Stadtansicht