Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin - Staatsverfassung, Regierung, Volksvertretung. 1828

Aus: Geographische Beschreibung der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz
Autor: Hempel, Gustav (?), Erscheinungsjahr: 1829
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Landesbeschreibung, Ortsbeschreibung, Städte
Das Großherzogtum Mecklenburg Schwerin bildet eine beschränkte Monarchie, an deren Spitze ein Großherzog steht. Der Staat macht einen Teil des Deutschen Bundes aus, nimmt mit Mecklenburg-Strelitz in der Bundesversammlung die 14te Stelle ein, und führt zugleich mit diesem in der engeren Bundes-Versammlung eine, im Pleno aber zwei eigene Stimmen. Die Teile des Landes sind folgende:

1. Der Mecklenburgische Kreis oder das Herzogtum Schwerin.
2. Der Wendische Kreis des Herzogtums Güstrow.
3. Der Rostocker Distrikt.
4. Die 3 Jungfrauen Klöster mit ihren Besitzungen.
5. Das Fürstentum Schwerin.
6. Die Herrschaft Wismar.

Die Souveränität ist durch seit langen Zeiten errichtete Landstände eingeschränkt, so dass der Landesherr die gesamte vollziehende Macht allein hat; aber die Rechte der Gesetzgebung und der Besteuerung mit den Landständen teilt. Die Landesverfassung beruht auf den, zwischen den Regenten und Ständen errichteten Verträgen, besonders auf dem Landes-Grund-Gesetzlichen Erb-Vergleich vom Jahr 1755 (Landesvergleich). Alles was nicht in diesen Verträgen den Landständen eingeräumt worden, bleibt den Regierungsrechten des Großherzogs vorbehalten.

Die Landstände beider Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz stehen seit dem Jahre 1523 in einer unzertrennlichen Verbindung, welche die Landes-Union genannt wird. Sie bestehen, seitdem nach der Reformation durch die Säkularisierung der Stifter und Klöster, der Prälatenstand eingegangen ist: 1. aus der Ritterschaft und 2. aus der Landschaft. Den ersten Stand bildet die Ritterschaft, zu welcher die eigentümlichen Besitzer der landtagsfähigen Rittergüter aller 3 Kreise (des Mecklenburgischen, Wendischen und des Stargardischen des Großherzogtum-Strelitz) gehören. Jeder Kreis hat einen Erb-Landmarschall, und der Stargardische noch außerdem einen Vize-Landmarschall an seiner Spitze. Den zweiten Stand bilden die Obrigkeiten der 44 landtagsfähigen Städte (wozu Rostock, die 18 Städte des Mecklenburgischen, die 18 des Wendischen und 7 Städte des Stargardischen Kreises gehören) unter dem Namen der Landschaft. Die Seestadt Rostock und die Vorderstädte Parchim, Güstrow und Neubrandenburg stehen an der Spitze der Landschaft. Die 3 Klöster werden von gesamter Ritter- und Landschaft, der Rostocker Distrikt von der Stadt Rostock, und die städtischen Kämmerei- und Ökonomie Güter von ihren respektiven Kommunen vertreten. Im Fürstentum Schwerin, in der Herrschaft Wismar, und in dem, zum Großherzogtum-Strelitz gehörigen, Fürstentum Ratzeburg gibt es keine Landstande.

Der Landtag wird alljährlich abwechselnd zu Sternberg und Malchin gehalten. Der Landesherr beruft denselben und die Propositionen geschehen von demselben schriftlich an die Landstände. Auf diesen Landtagen wird alsdann über die jährliche Kontribution, Steuern, Landesverordnungen und alle sonstigen Landesangelegenheiten verhandelt. Was darauf beschlossen wird, ist für beide Staaten, kraft obiger Landes-Union, gültig.

Das Direktorium auf Landtagen und Landes-Konventen bilden: 8 Landräte,*) welche nach vorgängiger Präsentierung dreier vom eingeborenen oder rezipierten Adel von der Landesherrschaft erwählt und beeidigt werden, (nämlich 4 wegen des Herzogtums Schwerin, und 4 wegen des Herzogtums Güstrow, worunter einer wegen des Stargardischen Kreises,) die 3 Erblandmarschälle und der Vizelandmarschall, und ein Deputierter der Stadt Rostock. Außerhalb des Landtages besteht der Engere Ausschuss der Ritter- und Landschaft, gebildet aus 2 Landräten, 3 ritterschaftlichen Deputierten, von den Städten Rostock, Parchim, Güstrow und Neubrandenburg.

Die Thronfolge ist erblich in absteigender, männlicher Linie. Die Volljährigkeit des Großherzogs tritt mit dem zurückgelegten 18ten Jahre ein. Der Titel desselben ist: „Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr.“

*) Die Landräte sind sowohl den Landesherren, als auch den Ständen zur Vertretung und Wahrnehmung ihrer Gerechtsame verpflichtet.

Das Prädikat des Regenten und des Erbgroßherzogs ist: „Königl. Hoheit“, der nachgeborenen Herzoge: „Hoheit“. Der jetzige Großherzog Friedrich Franz, ist geboren den 10. Dezember 1756, regiert als Herzog seit dem 24. April 1785, als Großherzog seit dem 17. Juni 1815, und bekennt sich, samt dem ganzen Großherzoglichen Hause, zur lutherischen Religion. Das Wappen ist in 6 Felder geteilt, wozu noch ein Mittelschild kommt. Im ersten goldenen Felde ist ein schwarzer, rot gekrönter Büffelkopf wegen Mecklenburg; im zweiten blauen Felde ein goldener Greif wegen der Herrschaft Rostock; das dritte ist quer geteilt, in der oberen blauen Hälfte ein silberner Greif, und in der untern silbernen Hälfte ein grünes Viereck wegen der Stadt Rostock. Das Mittelschild ist quer geteilt; die obere Hälfte rot, die untere Gold wegen Schwerin. Im vierten roten Felde ist ein silbernes Kreuz wegen Ratzeburg; im fünften roten Felde ein silberner, aus einer Wolke hervorkommender Arm, der einen goldenen Fingerring empor hält, wegen Stargard; im sechsten goldenen Felde ist ein schwarzer Büffelkopf mit einer goldenen Krone, wegen Wenden. —

Der Großherzog residiert zu Ludwigslust und selten zu Schwerin. Der jetzige Regent verweilt Sommers im Bade zu Doberan. Der Hofstaat hat einen Oberkammerherrnstab, ein Hofmarschallamt und ein Marstallamt. Einen Ritterorden gibt es nicht, wohl aber goldene und silberne Verdienst-Medaillen für das Militär.

Schweriner Schloss

Schweriner Schloss

Das Schloss in Ludwigslust um 1830

Das Schloss in Ludwigslust um 1830

Das Schloss in Ludwigslust um 1880

Das Schloss in Ludwigslust um 1880

Schweriner Schloss um 1880

Schweriner Schloss um 1880

Wappen des Hauses Mecklenburg-Schwerin

Wappen des Hauses Mecklenburg-Schwerin

Mecklenburg-Strelitz, Wappen

Mecklenburg-Strelitz, Wappen

Güstrow - der Dom.

Güstrow - der Dom.

Rostock Blücherplatz 1844

Rostock Blücherplatz 1844

Sternberg - Marktplatz.

Sternberg - Marktplatz.

Wismar - Fürstenhof.

Wismar - Fürstenhof.

Parchim.

Parchim.

Neubrandenburg - Stadttore.

Neubrandenburg - Stadttore.

Cover adaptiert

Cover adaptiert

Der Kamp mit dem Herzoglichen Palais.

Der Kamp mit dem Herzoglichen Palais.

Das Salon- und das Badehaus in Heiligendamm.

Das Salon- und das Badehaus in Heiligendamm.