Buchka, Hermann Friedrich Ludwig Rudolf v. (1821-1896) mecklenb. Jurist. Biographie

Allgemeine Deutsche Biographie Bd 47 (1903)
Autor: Klenz, Heinrich (1860-1925) deutscher Philologe, Erscheinungsjahr: 1903
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Buchka: Hermann Friedrich Ludwig Rudolf v. B., Jurist, geboren am 19. Juni 1821 zu Schwanbeck bei Friedland in Mecklenburg-Strelitz, † am 15. Juni 1896 zu Schwerin. Buchka war ein Sohn des am 6. Februar 1863 verstorbenen Präpositus und Kirchenrates Johannes Gabriel Gottlob Buchka welcher seit 1808 das Predigtamt in Schwanbeck bekleidete. Er studierte seit 1837 in Göttingen, Berlin und Heidelberg, wo er die von der juristischen Fakultät gestellte Preisaufgabe löste (in einer Umarbeitung erschien die Preisschrift unter dem Titel: „Der unvordenkliche Besitz des gemeinen deutschen Zivilrechts“. Heidelberg 1841) und 1841 die Doktorwürde erlangte. Im folgenden Jahre bestand Buchka auch die erste juristische Prüfung für den mecklenburgischen Staatsdienst und wurde am 28. Juni dem Domanialamte Toitenwinkel zu Rostock als Auditor ohne Stimmrecht beigegeben, nahm jedoch schon am 4. Februar 1843 seine Entlassung aus dem mecklenburg-schwerinschen Cameraldienste, um sich der akademischen Laufbahn zu widmen. Buchka habilitierte sich darauf, nachdem er von dem gesetzlich vorgeschriebenen Disputationsakte dispensiert worden war, mittels einer besonderen Vorlesung, die „über den Begriff und die Strafbarkeit des Versuches von Verbrechen“ handelte, am 6. Mai desselben Jahres an der Rostocker Universität. Seine Habilitationsschrift führt den Titel: „De pignore nominis“ (Rostoch. 1843). Später erschien: „Die Lehre vom Einfluss des Prozesses auf das materielle Rechtsverhältnis, historisch und dogmatisch dargestellt“ (2 Bde., Rostock 1846 f.). Die von ihm angekündigten Vorlesungen sind, nach den Semestern geordnet, folgende: gemeiner deutscher Zivilprozess, Repetitorien und Examinatorien; gemeines deutsches Kriminalrecht, Institutionen des Zivilrechts; Zivilprozess; gemeines deutsches Kriminalrecht; Pandekten (12stündig), gemeiner und mecklenburgischer Zivilprozess, römisches Aktionenrecht; gemeines deutsches Kriminalrecht; gemeiner und mecklenburgischer Zivilprozess, Exegeticum über auserwählte Titel der Pandekten; gemeines deutsches Kriminalrecht, Erklärung auserwählter Teile der Pandekten. Am 2. Oktober 1847 folgte Buchka, nachdem er die Prüfung vor dem Oberappellationsgerichte zu Rostock abgelegt hatte, einem Rufe als Justiz- und Konsistorialrat nach Neustrelitz, wo Buchka von Michaelis 1848 bis ebendahin 1849 auch an den Geschäften der Landesregierung interimistisch teilnahm. Hier schrieb Buchka: „Gedanken über die Reform des mecklenburgischen Zivilprozesses nebst einleitenden Bemerkungen über die künftige Organisation der mecklenburgischen Gerichte“ (Neustrelitz 1848) und: „Die Lehre von der Stellvertretung bei Eingehung von Verträgen, historisch und dogmatisch dargestellt“ (Rostock 1852). Im März 1852 wurde Buchka vom Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz an das Rostocker Oberappellationsgericht als Hilfsarbeiter abgeordnet und im Januar 1853 zum Oberappellationsgerichts-Rat ernannt. In dieser Stellung gab er zusammen mit dem späteren Präsidenten Dr. Budde die ersten fünf Bände der „Entscheidungen des mecklenburgischen Oberappellationsgerichtes zu Rostock“ (Wismar 1855—63) heraus. Am 2. Januar 1866 übertrug ihm das Vertrauen des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin den verantwortungsvollen Posten des Vorstandes des Justizministeriums (mit dem die geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten verbunden sind) mit dem Charakter eines Staatsrates. Als solcher wirkte Buchka zur Zufriedenheit seines Fürsten und zum Segen des Landes in unausgesetzter Arbeit 27 Jahre lang; besonders machte Buchka sich durch die umsichtige Durchführung der neuen Reichsgesetzgebung verdient. Es fehlte Buchka auch nicht an Anerkennung mannigfacher Art: sein Landesherr verlieh Buchka 1877 das Prädikat „Excellenz“, belehnte ihn 1880 mit dem heimgefallenen Rittergute Wietow (im ritterschaftlichen Amte Mecklenburg) und erhob ihn am 2. Januar 1891 in den erblichen Adelstand; an demselben Tage verliehen Buchka sowohl die theologische als auch die medizinische Fakultät der Landesuniversität die Würde eines Doktors honoris causa. An Ordensdekorationen besaß Buchka das Großkreuz mit der Krone in Gold vom Hausorden der Wendischen Krone, und viele andere. Als Buchka wegen zunehmender Kränklichkeit aus dem aktiven Staatsdienste scheiden mußte, erhielt Buchka am 31. März 1893 den Charakter eines Wirklichen Geheimen Rates.