Beschreibung des von dem Uhrmacher Zachariä in Leipzig erfundenen Weckapparats in Leichenhäusern

Aus: Sundine: Unterhaltungsblatt für Neu-Vorpommern und Rügen, 18. Band 1844
Autor: Redaktion Cöln. Ztg., Erscheinungsjahr: 1844
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Scheintot, Leichenhaus, Bestattung,
Bei Einrichtung eines seinem Zwecke vollkommen entsprechenden Leichen-Hauses, dieses größten Bedürfnisses in jeder Gemeinde, der wir auch bald hier in Köln hoffnungsvoll entgegensehen, verdient dieser Apparat, schon seit mehreren Jahren unter der Aufsicht des Hrn. Hofrats Claurier, auf Veranstaltung des dortigen Magistrats in dem Leipziger Leichenhause angebracht, alle Berücksichtigung.

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Ein Waagebalken oder zweiarmiger Hebel wird nämlich durch eine starke eiserne, in der Decke festgeschraubte Stange gehalten. Mit dem einen Arme geht er durch die Wand und legt sich da mit seinem Ende in der Stube des Leichen-Wächters als Hemmung auf einen Wecker, so dass dieser nicht eher Lärm machen kann, als bis sich der Hebelarm hebt. Ein Gewicht dient dazu, diesem Hebelarme gerade so viel Übergewicht zu geben, als nötig ist, sich auf den Wecker zu legen. So wie die Leiche im Sarge oder auf dem Leichenkorbe oder Brett unter den Waagebalken gebracht ist, werden die seidenen Schnüre, die vorher senkrecht hingen, an die Finger und Zehen, mittelst des an den Fingern angebrachten Fingerhüte und kleinen Zangen, da die Zehen oft verkrüppelt sind, befestigt. Die Schnüre spannen sich mittelst kleiner Kugeln, die an ihrem andern Ende hängen, von selbst, gehen durch Löcher in einen hohlen Zylinder über einen in diesen sich befindlichen runden Stab, welchen Schrauben gegen die innere Wand des Zylinders zwängen und so die Schnüre festklammern. Ist die Leiche so ausgerüstet, so mag der Wächter ruhig schlafen; denn bei dem geringsten Zucken des Fingers oder der Zehe wird der mit dem Zylinder in Verbindung stehende Hebelarm um 1/4 Zoll niedergedrückt, und der entgegengesetzte Arm um 1/4 Zoll erhöht, wodurch er gefangen, der Wecker aber frei wird und Lärm schlägt. Eine wichtige Bemerkung ist hierbei noch diese, dass der Wächter den Wecker, wenn er abgelaufen ist, nicht wieder aufziehen kann, mithin, sein Kontrolleur sich dadurch zu überzeugen in den Stand gesetzt ist, ob der Wächter seine Pflicht erfüllt habe. Denn findet er den Wecker abgelaufen, so ist dies ein Beweis, dass der Scheintote um Hilfe geklingelt und der Wächter solches nicht berücksichtigt habe, weshalb diesem Apparate wohl der Vorzug vor den gewöhnlichen Weckapparaten zugestanden werden muss. (Cöln. Ztg.)