Begegnen und Passieren von Schiffen

Autor: Nizze, Reinhold (1824-1902) deutscher Jurist, Advokat zu Rostock (1853) und Bürgermeister von Ribnitz (1870-1902), Erscheinungsjahr: 1857
Themenbereiche
Aus: Das allgemeine Seerecht der zivilisierten Nationen. Mit besonderer Hervorhebung des Hanseatischen, Mecklenburgischen Paricular- und Rostockschen Statutar-Seerechts.Erster Band. Das öffentliche Seerecht. 1857

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Im Allgemeinen gilt auf See die Regel, dass die Schiffe rechts ausweichen, sich also an Backbordseite passieren; doch sind Dampfschiffe den Segelschiffen, und das vor dem Winde segelnde Schiff dem bei dem Winde liegenden auszuweichen verpflichtet, da letzteres es nur selten in seiner Gewalt hat, ausweichen zu können Eine bestimmtere Vorschrift enthält das Englische Rechts, und darf dieselbe, da sie sachgemäß ist, als allgemeine Regel angesehen werden. Darnach sollen aus beiden sich begegnenden Schiffen, gleichviel Dampf- oder Segelschiffe, wenn Gefahr vorhanden ist, dass sie bei Fortsetzung ihres Kurses in Kollision geraten würden, die Steuerruder an Backbord gelegt werden, so dass sie sich gegenseitig an Backbord passieren. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur zulässig, wenn dadurch eine unmittelbare Gefahr abgewendet wird, oder aus Rücksicht auf gefährliche Örtlichkeiten, oder für Segelschiffe, die auf Steuerbordshalsen dicht am Winde liegen, mit Rücksicht darauf, dass man das Schiff in der Macht behalten muss.

Für Dampfschiffe verordnet sodann noch das Englische Recht, dass sie in einem engen Fahrwasser, wenn es sicher und tunlich ist, die Seite des Fahrwassers oder der Straßenmitte halten sollen, welche auf Steuerbordsseite liegt.

Aus Rostocker (und Warnemünder) Hafen- und Stromgebiet müssen sich Schiffe in Fahrt, wenn sie einem anderen Schiffe begegnen, sich gleichfalls regelmäßig rechts halten. Schiffe, die sich heraus- oder heruntertauen, müssen, wenn ein anderes Schiff aus- oder eingebracht wird, auf Verlangen des Lotsen-Kommandeurs sofort zur Seite anlegen. Beim Passieren des Baggers gelten zur tunlichsten Vermeidung von Störungen der Baggerarbeiten folgende Vorschriften...