Anwendung des Gesetzes vom 21. Juli 1821, die Versorgung der Armen betreffend.

Aus: Freimütiges Abenblatt, Band 8 (1826)
Autor: Jahn, Erscheinungsjahr: 1825
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg, Sozialgeschichte, Sittengeschichte, Landesgeschichte, Gesetze, Justiz, Armenversorgung, Mirow, Kratzburg
Der Zeitpachtkrüger Severin wurde ein halbes Jahr nach seiner abgelaufenen Pachtzeit, nach vorangegangenen vielen vergeblichen Mandaten, gerichtlich, unter Zuziehung zweier Gensdarmen, aus dem Pachtkruge ausgeworfen. Da er bei und nach der Exmission seiner Effekten sich der entehrendsten Beschimpfungen des Verpächters, des Gerichts etc., so wie Drohungen mit Ermordung seiner Kinder erlaubte, in der auf die Auswerfung eingetretenen Nacht wieder gewaltsam von dem Kruge Besitz genommen, dessen Schild abgerissen, sieben Fenster mit Bekleidung, Kreuzer und Glas vernichtet und den kleinen Stall in der Nacht aufgebrannt hatte; so sollte er von den Gensdarmen daselbst am folgenden Morgen arretiert werden, allein er entsprang selbigen in der Morgendämmerung. Seine Frau, eine junge, rüstige, gesunde Person, welche mit ihm 2 Kinder gezeugt hatte, verlangte nun vom Gutsdominio für sich und ihre Kinder Wohnung und Unterhalt, und da ihr beides verweigert wurde, weil sie in der Nähe von einer halben Meile, zu Kratzburg, noch ihre beiden sehr wohlhabenden, daselbst mit einem Grundstücke angesessenen Eltern am Leben hatte, so stellte sie deshalb gegen dasselbe bei den Patrimonial-Gerichten Klage an, und unterstützte diese durch ein vom Domanial-Amt Mirow an ihre Eltern ergangenes Mandat, worin diesen die Hin- und Aufnahme ihrer Tochter mit ihren kleinen Kindern aufs schärfste verboten wurde.

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Da das Gesetz vom 21. Juli 182l, §. 1, einer jeden Stadt, Amt und Gut die Vorsorge für wirklich hilfsbedürftige Personen nur in subsidium auferlegt, so lange nicht Personen vorhanden sind, welche zur Alimentation rechtlich verbunden sind, und im §. 2. diese prinzipale Verpflichtung legitimen Aszendenten und Deszendenten einzeln und zusammengenommen auferlegt, so wandte sich das verpächterische Dominium gegen diese Verfügung beschwerend an dessen vorgesetzte ministerielle Behörde, erhielt aber von dieser zur Antwort:

dass das gedachte Amt ganz richtig prozediert, da nach der bestehenden, selbst von den Extrahenten angezogenen Verordnung, insbesondere des §. 7. derselben, der verehelichten Severin und ihren Kindern der Aufenthalt bei ihren Eltern in K. nicht gestattet werden dürfte. Der §. 7. lautet nun wörtlich: Witwen und von ihren Männern getrennte Frauen gehören dem Orte an, wo sie selbst und ihre Männer zur Zeit des Todes oder der Trennung nach §. 3. einen gesetzlichen Aufenthalt gehabt haben. Und so gehört also eine Frau von dem Moment, wo ihr Mann, um der Arretierung zu entgehen, nur entspringt, in die Kategorie der Witwen und gesetzlich Getrennten. Bei der folgenreichen Wichtigkeit dieser Anwendung des §. 7. und der häufigen Eintretung ähnlicher Fälle, hält Referent sich hier zur Publizität derselben so berechtigt als verpflichtet.
Kl. Bielen, 1826. Jahn.